Inhaltsverzeichnis
1. „Klassische“ juristische Auslegungskriterien
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Objektive Hilfsmittel zur GesetzesAuslegung sind in der juristischen Methodenlehre herausgearbeitet worden.
Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 140; Wank, Auslegung, S. 39. Insofern immer noch von grundlegender Bedeutung ist das diesbezügliche Werk von Carl Friedrich von Savigny aus dem Jahr 1840.Statt vieler siehe nur Pawlowski, Einführung in die juristische Methodenlehre, 2. Auflage 2000, Rn. 148. Danach habe sich der Rechtsanwender zur „Reconstruction des dem Gesetze innewohnenden Gedankens“ als dem „Geschäft der Auslegung“ vier Elemente (sog. CanonesVon lat. „Canon“ = „Regel, Richtschnur“.) zu bedienen, nämlich dem grammatischen, (teleo-Vgl. Schwacke, Methodik, S. 88 a.E. Abweichende Begründung bei Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 17.)logischen, historischen und systematischen.von Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Band I, 1840, S. 213. Zu Wortlaut sowie Sinn und Zweck siehe auch schon Digesten 1.3.17. Hierauf weist Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 46 hin. Diese „Auslegung aus dem Wortlaut der Rechtsnorm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung)“BVerfGE 11, 126 (130) (Hervorhebungen d.d. Verf.). Vgl. auch § 6 öster. ABGB: „Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet“. ist nicht nur im SchrifttumStatt vieler siehe nur die bei Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 700 (Fn. 881) Genannten., sondern ebenfalls in der ständigen Rechtsprechung sowohl des BundesverfassungsgerichtsSiehe etwa BVerfGE 93, 37 (81) m.w.N. als auch des EuGHJüngst etwa EuGH, NJW 2013, S. 29 (36). Hierzu siehe Wienbracke, ZEuS 2013, S. 1. anerkannt.Einen Kurzüberblick über die verschiedenen in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung vertretenen Methodentheorien (Begriffsjurisprudenz, Positivismus, Freirechtslehre, Interessenjurisprudenz, Wertungsjurisprudenz) verschafft Schmalz, Methodenlehre, Rn. 211 ff., der es unter Hinweis auf Vogel, Methodik, S. 120 nicht für erforderlich hält, zwischen den einzelnen Auslegungskriterien strikt zu trennen und diesen die Sachargumente (z.B. jeweiliger Normzweck) genau zuzuordnen (z.B. historische oder teleologische Auslegung; vgl. auch Fn. 299 in Rn. 188).137
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Was das Verhältnis dieser Auslegungskriterien zueinander anbelangt, so stehen diese nicht etwa derart isoliert nebeneinander, dass der Rechtsanwender nach seinem Belieben (alternativ) eines von ihnen wählen und gestützt allein hierauf zu einem endgültigen Auslegungsergebnis kommen dürfte.
Vgl. Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 8 unter Hinweis auf Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band I, 10. Auflage 2009, Rn. 374; Wank, Auslegung, S. 73. I.d.S. auch schon von Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Band I, 1840, S. 215. Siehe auch Rn. 134. Vielmehr handelt es sich bei den vier vorgenannten Elementen um methodische Gesichtspunkte (TopoiGriech. = „Ort, Gemeinplatz“ (im übertragenen Sinn). ), die alle (kumulativ) nacheinander auf denselben Normtext anzuwenden sind.Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 177; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 140; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 17, 25; Schwacke, Methodik, S. 106; Vogel, Methodik, S. 119. Vgl. auch BVerfGE 11, 126 (130); 35, 263 (279). „Die endgültige Stellungnahme bleibt offen, bis alle vier Auslegungskriterien geklärt sind.“Wank, Auslegung, S. 46. Denn nur bei einer derart umfassenden Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkenntnismittel ist gewährleistet, dass die betreffende Auslegungsfrage lückenlos von allen Seiten beleuchtet und keiner der für ihre Beantwortung wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen wird.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 46; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 230. Lediglich dann erübrigt sich ein näheres Eingehen auf ein Auslegungskriterium, wenn sich diesem im Hinblick auf das jeweils zu lösende Auslegungsproblem kein Sachargument entnehmen lässt (was freilich zu begründen ist).Schmalz, Methodenlehre, Rn. 302; Schwacke, Methodik, S. 106. Vgl. auch Rn. 192.139
Die zu den vier vorgenannten Auslegungsmethoden jeweils gefundenen Teilergebnisse sind abschließend zu einem einheitlichen Gesamtergebnis zusammenzufassen.
Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 177. Weisen die zu Wortlaut, Systematik, Historie und Telos erzielten Zwischenergebnisse alle in dieselbe Richtung, so steht das Auslegungsergebnis damit ohne Weiteres eindeutig fest.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 178 m.w.N.; Wank, Auslegung, S. 73. Sind sie hingegen unterschiedlich, so stellt sich die (umstr.) Frage nach der Rangfolge der Auslegungsmethoden (Rn. 214 ff.).Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 46.140
Da Gegenstand der Auslegung das geschriebene Gesetzesrecht ist, d.h. die in diesem sprachlich ausgedrückten Rechtsnormen (Rn. 10, 120), besteht Einigkeit darüber, dass „Ausgangspunkt der Auslegung […] der Wortlaut der Vorschrift“
BVerfGE 122, 248 (283) abw. Meinung Voßkuhle, Osterloh, Di Fabio., ihre „verbale Ausgangsbasis“Zippelius, Methodenlehre, S. 37., ist.Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 613. Hinsichtlich der Prüfung der drei weiteren Auslegungsgesichtspunkte gibt es dagegen keine logisch zwingende Reihenfolge.Vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 175; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 18; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 303; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 229. Allerdings hat es sich insoweit als zweckmäßig erwiesen, nach (1) dem Wortlaut auf (2) die Systematik, sodann (3) auf die Historie und abschließend (4) auf den Sinn und Zweck der Vorschrift einzugehen.Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 229.a) Grammatik
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Im Rahmen der Auslegung einer Vorschrift nach ihrem Wortlaut
Streng genommen ist nicht auf den Wort„laut“ (i.S.v. Klang), sondern auf den Wort„sinn“ (i.S.v. Bedeutung) abzustellen, siehe Wank, Auslegung, S. 39. Dieser ist ausgehend vom Normtext zu ermitteln, siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 143. Vgl. auch Schwacke, Methodik, S. 89. (sog. sprachlich-grammatische bzw. philologische Auslegung) geht es darum, die Bedeutung einer Rechtsnorm bzw. eines einzelnen in ihr enthaltenen Begriffs anhand von Wortsinn (Semantik) und Satzbau (Syntax) zu ermitteln.Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 9; Schwacke, Methodik, S. 89. Entgegen dem ersten Anschein bereitet diese Aufgabe regelmäßig deshalb Schwierigkeiten, weil mit Ausnahme namentlich von Zahlenwörtern (z.B. § 195 BGB: „drei Jahre“) die meisten der in Rechtssätzen vorkommenden Begriffe mehrdeutig sind (v.a. unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. § 1 S. 1 UWG: „unlautere geschäftliche Handlungen“).Schmalz, Methodenlehre, Rn. 341; Schwacke, Methodik, S. 91 f.; Wank, Auslegung, S. 39 f.; Zippelius, Methodenlehre, S. 16. Siehe auch Rn. 122. Auch gelingt dem Gesetzgeber die Verbindung der einzelnen Merkmale innerhalb einer Rechtsnorm nicht immer in eindeutiger Weise (siehe z.B. § 266 Abs. 1 StGB: „Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird […] bestraft.“ Bezieht sich die Vermögensbetreuungspflicht auch auf den Missbrauchstatbestand?).Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 23.142
Hinweis
Nach Art. 55 Abs. 1 EUV ist der Vertrag über die Europäische Union (EUV) „in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“
Ab dem 1.7.2013 zusätzlich auch noch in kroatischer Sprache. Entsprechendes gilt nach Art. 358 AEUV in Bezug auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Deckt der Vergleich dieser authentischen Texte einen nicht auszuräumenden Bedeutungsunterschied auf, so ist gem. Art. 33 Abs. 4 WVRK letztlichVorrangig sind Art. 31 f. WVRK anzuwenden. diejenige Bedeutung zugrunde zu legen, „die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.“143
Eine erste Orientierung bietet insoweit (Rn. 141) der allgemeine Sprachgebrauch. Denn obwohl Gesetzestexte fachsprachliche Texte sind, handelt es sich bei der Rechtssprache dennoch „nur“ um einen Sonderfall der allgemeinen Sprache – und nicht etwa um eine von dieser völlig losgelöste Zeichensprache.
Zum Ganzen siehe Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 141, 145. Vgl. auch Schwacke, Methodik, S. 45. Letztlich entscheidend für die Gesetzesauslegung ist allerdings nicht der allgemeine, sondern der spezifisch juristische Sprachgebrauch.Schwacke, Methodik, S. 46, 89; Wank, Auslegung, S. 41. „Gesetze haben stets eine ,juristische‘ Bedeutung“, die mit dem umgangssprachlichen Begriffsverständnis zwar zusammenfallen kann, aber nicht muss (z.B. wird der „Eigentümer“ einer Immobilie alltagssprachlich regelmäßig als deren „Besitzer“ bezeichnet, wohingegen juristisch streng zwischen beiden zu unterscheiden ist, vgl. nur § 985 BGBSchwacke, Methodik, S. 46 f. Weiteres Beispiel ist der Begriff „Leihe“ (§ 598 BGB), siehe Vahle, DVP 2012, S. 2.).Vogel, Methodik, S. 115 f. (im Original mit Hervorhebung). Vgl. auch BVerfG, NJW 2009, S. 2370 (2371). Die Aufgabe des Rechtsanwenders besteht folglich darin, aus dem durch den allgemeinen Sprachgebrauch eröffneten Bedeutungsspielraum („möglicher Wortsinn“) die juristisch „richtige“ Bedeutung zu bestimmen.Zippelius, Methodenlehre, S. 39 f. Konkret kommt es insofern144
• | vorrangig auf diejenige Bedeutung an, welche das betreffende Gesetz dem in Frage stehenden Begriff beimisst (etwa mittels einer Legaldefinition, z.B. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB: „Im Sinne dieses Gesetzes ist Behörde: auch ein Gericht“), sog. gesetzesspezifischer Sprachgebrauch; |
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• | existiert kein solcher, so ist an zweiter Stelle auf den allgemeinen juristischen Werden in einem Gesetz nicht-juristische Fachbegriffe verwendet (z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) IfSG: „enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)“), so ist diesen die jeweilige fachspezifische (z.B. medizinische) Bedeutung zugrunde zu legen. Demgegenüber ist bei solchen Gesetzen, die sich an das „allgemeine Publikum“ wenden (z.B. StGB), ebenfalls zu berücksichtigen, wie der jeweilige Begriff ohne Rückgriff auf spezielle Fachkenntnisse verstanden werden kann, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 231. Sprachgebrauch abzustellen (z.B. ist der in § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG verwendete, dort aber nicht definierte Begriff der „notariellen Form“ i.S.v. § 128 BGB zu verstehenRoth, in: ders./Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage 2012, § 2 Rn. 22.). Hilfsmittel zu dessen Feststellung sind u.a. die jeweiligen Gesetzeskommentare (z.B. der „Palandt“ zum BGB); |
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• | nur dann, wenn auch dieser nicht vorhanden ist, ist subsidiär der – etwa anhand anerkannter Wörterbücher der deutschen Sprache (z.B. Duden, Grimm, Wahrig) – zu ermittelnde allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich (so z.B. in Bezug auf den Begriff „Gewissen“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 GG der Fall BVerfGE 12, 45 (54).).Zum Ganzen siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 143 f.; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 10 f.; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 231 f., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung; Schwacke, Methodik, S. 89, 91; Vogel, Methodik, S. 114 f.; Wank, Auslegung, S. 41. Kritisch zur Verwendung von „Wikipedia“ Forgó, JA Sonderheft 2011, S. 44 (46) m.w.N. |
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Ob es dabei jeweils auf den Wortsinn zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung oder der Gesetzesanwendung ankommt, ist zwischen den Vertretern der subjektiven Theorie einerseits und denjenigen der objektiven Theorie andererseits umstritten.
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 739 ff. m.w.N. zu beiden Auffassungen. Siehe auch Rn. 128. Während Erstere grundsätzlich die entstehungszeitliche Wortbedeutung für maßgeblich erachten, rekurrieren Letztere auf das geltungszeitliche Verständnis.Wank, Auslegung, S. 47.148
Hinweis
Deutlich Wank: „Wenn der juristische Laie einen juristischen Gesetzestext liest, meint er vielfach: Der Text enthält Worte der deutschen Sprache; Deutsch kann ich; also weiß ich, was dort steht […]. Das ist ein Irrtum. Gesetzestexte sind fachsprachliche Texte. Man muss daher zu jedem Ausdruck im Gesetz dazulesen ,im juristischen Sinne‘.“
Wank, Auslegung, S. 41. Relevant wird dies freilich nur dann, wenn es sich nicht um einen evidenten Fall handelt. Zertrümmert dagegen jemand etwa die Fensterglasscheibe eines Fabrikgebäudes mit einem Hammer, so „ist für jeden, der Deutsch spricht, klar, dass der [Täter] eine ,fremde Sache … zerstört‘ hat (§ 303 Abs. 1 StGB).“Zum Ganzen siehe Vogel, Methodik, S. 102. Siehe auch Rn. 127.149
Beispiel
L ist Lehrer für Deutsch und Politik. Als engagierter Atomkraftgegner parkte er seinen Pkw mittig in der Einfahrt zu einem Atomkraftwerk, wodurch er wie geplant mehrere Fahrzeugführer an der Weiterfahrt hinderte. Nachfolgend wird L wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB angeklagt. In der Hauptverhandlung trägt L vor, er sei freizusprechen. Denn er habe niemanden mit „Gewalt“ i.S.d. Vorschrift zu etwas genötigt. Was der Begriff „Gewalt“ bedeutet, sei ihm als Deutschlehrer aus der Lektüre mehrerer Wörterbücher der deutschen Sprache bestens bekannt, wonach „Gewalt“ u.a. als „körperliche Kraft“ definiert werde (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 4. Auflage 2010, S. 440). An deren Vorhandensein fehle es vorliegend jedoch gerade. Hat L mit seiner Auffassung Recht?
Nein. Maßgeblich für die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ist primär das juristische Begriffsverständnis. Danach erfasst das Merkmal „Gewalt“ i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB auch die Blockade einer Straße durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf dieser.
Näher BVerfGE 104, 92 (102 f.). Auf das im Verhältnis hierzu subsidiäre, ggf. abweichende Begriffsverständnis in der Umgangssprache kommt es folglich nicht an.150
Vollzieht sich die juristische Auslegung damit ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch, so markiert der hiernach, aus der Sicht des Normadressaten (des Bürgers) zu bestimmende mögliche Wortsinn in Anbetracht von Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) zugleich die äußerste Grenze der Gesetzesinterpretation, jenseits dessen die Rechtsfortbildung beginnt (Rn. 228 ff.).
BVerfGE 71, 108 (115); Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 148 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 92 f. Wank, Auslegung, S. 42, spricht in Bezug auf die „Theorie der Wortsinngrenze“ von einer der „heiligen Kühe“ der Rechtswissenschaft. Einschränkend Vogel, Methodik, S. 117 f. m.w.N.: Grenzfunktion des häufig weiten allgemeinen Sprachgebrauchs nur im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Zusammenhangs; Zippelius, Methodenlehre, S. 39. Siehe auch Rn. 20. M.a.W.: Der allgemeine Sprachgebrauch steckt das Terrain ab, auf dem sich die Auslegung anhand der drei übrigen Auslegungsmethoden vollzieht.Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 145; Schwacke, Methodik, S. 93; Zippelius, Methodenlehre, S. 39 f. Soweit Ersterer mehrere Deutungen zulässt (z.B. a, b, c, d und e) – ein eindeutiger Wortlaut lässt sich fast nie bestimmten –, richtet es sich nach den Letztgenannten, welche dieser Interpretationen die juristisch zutreffende ist (z.B. b).Schwacke, Methodik, S. 91 ff.; Wank, Auslegung, S. 41 f. Siehe auch Rn. 141. Gibt der allgemeine Sprachgebrauch ein bestimmtes Ergebnis (z.B. f) dagegen nicht her, weil es im Wortlaut der Vorschrift nicht wenigstens angedeutet wird, so vermag dieses im Rahmen der Auslegung auch nicht mit systematischen, historischen und/oder teleologischen Gesichtspunkten begründet zu werden, sog. Andeutungstheorie bzw. Theorie der Wortsinngrenze.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 33; Schwacke, Methodik, S. 92. Diese Theorie hat insoweit, als sie den „Bereich der Gesetzesanwendung von dem der […] Rechtsfortbildung nach rational einsichtigen Merkmalen“ abgrenzt, nach wie ihre Berechtigung, siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 734 ff. m.w.N., die insoweit von einer „modifizierten Andeutungstheorie“ sprechen. A.A. Wank, Auslegung, S. 42, dem zufolge die Grenze der Auslegung aus dem Sinn des Gesetzes resultiere, sog. Gesetzessinntheorie. Siehe auch Rn. 215 f. Denn „jede Auslegung des Gesetzes findet ihre absolute Schranke dort, wo der klare Wortlaut ihr entgegensteht.“BVerwGE 90, 265 (269). Plastisch BVerfGE 87, 209 (225): „Zombies“ sind keine „Menschen“ i.S.v. § 131 Abs. 1 StGB, der sich nunmehr freilich auch auf „menschenähnliche Wesen“ erstreckt. Das bedeutet freilich nicht, dass es schlechthin ausgeschlossen wäre, ein solches Resultat (z.B. f) der weiteren Fallbearbeitung zugrunde zu legen.Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 143; Wank, Auslegung, S. 42. Wird aber die Wortlautgrenze überschritten, „um ein bestimmtes, als sachgerecht erkanntes Ergebnis zu erlangen, gebietet es die methodische Ehrlichkeit, zunächst offen zu legen, dass dies mit den Mitteln der Auslegung nicht erreicht werden kann“,Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 178. sondern eben nur unter den vergleichsweise engen Voraussetzungen der Rechtsfortbildung (Rn. 228 ff.).Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 20; Zippelius, Methodenlehre, S. 39, 50. Dass in der Rechtspraxis gleichwohl auch in Fällen der letztgenannten Art mitunter noch von „Auslegung“ gesprochen wird, ist methodisch daher alles andere als „sauber“.Vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 143; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 236.151
Beispiel
Gem. § 6 Abs. 2 LSchG a.F. war „während der allgemeinen Ladenschlußzeiten […] nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge […] sowie die Abgabe von Betriebsstoffen gestattet.“ Weil Tankstellenbetreiber T entgegen dieser Vorschrift auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten Waren wie Zigaretten, Zeitschriften, Süßigkeiten und Getränke verkaufte, erließ die zuständige Behörde eine Ordnungsverfügung gegenüber T mit der sie diesen aufforderte, während der allgemeinen Ladenschlusszeiten die Abgabe aller nicht in § 6 Abs. 2 LSchG a.F. genannten Artikel zu unterlassen. Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hin entschied das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den inneren Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung (Zubehör), die Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 2 LSchG a.F. sowie den Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes, dass diese Bestimmung „dahin auszulegen [ist], dass die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör, d.h. als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot zulässig ist.“ Nur eine solche „Auslegung“ trage dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn der Wortlaut von § 6 Abs. 2 LSchG a.F. ist i.d.S. eindeutig, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten „nur“ die Abgabe der dort abschließend aufgezählten Artikel, nämlich „Ersatzteile für Kraftfahrzeuge“ und „Betriebsstoffe“, gestattet war – wozu die von T verkauften Waren wie Zigaretten, Zeitschriften, Süßigkeiten und Getränke gerade nicht gehörten. War angesichts dieses klaren Wortlauts somit von vornherein kein Raum für die Berücksichtigung von hiervon abweichenden systematischen, historischen und teleologischen Überlegungen vorhanden, so vermag ein anderes als das auf der Ebene des Wortlauts erzielte Ergebnis im Wege der „Auslegung“ von § 6 Abs. 2 LSchG a.F. mithin nicht erreicht zu werden. Diese Sichtweise wurde im Übrigen augenscheinlich ebenfalls vom Gesetzgeber geteilt, der § 6 Abs. 2 LSchG a.F. nachfolgend um den Begriff des „Reisebedarfs“ ausdrücklich ergänzt hat.
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Hieran (Rn. 150) ändert sich auch dadurch nichts, dass die Ermittlung der genauen Wortlautgrenze durchaus mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann.
Vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 143. Sofern es hierauf zur Lösung der betreffenden Fallfrage überhaupt ankommt, d.h. der im konkreten Sachverhalt geschilderte Umstand weder eindeutig dem Begriffskern des jeweiligen gesetzlichen Merkmals zuzuordnen ist (z.B. „Zugang“ einer Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann, wenn der Empfänger das die Willenserklärung enthaltende Schreiben liest) noch zweifelsfrei nicht unter dieses gefasst werden kann (Negativabgrenzung; z.B. Absender frankiert das Schreiben und wirft es in einen Postbriefkasten), er m.a.W. im sog. Begriffshof angesiedelt ist (z.B. Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers), entscheidet sich anhand der übrigen Auslegungskriterien, ob der Gesetzesbegriff bis an die Grenze des möglichen Wortsinns, also weit (extensiv), oder eng (restriktiv) zu interpretieren ist.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 146; Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (293); Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 33; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 167; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 156, 234 ff.; Schwacke, Methodik, S. 93; Vogel, Methodik, S. 118; Wank, Auslegung, S. 44, 47 ff. m.w.N. Siehe auch Rn. 186, 211 ff.153
Beispiel
Gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von i.d.R. sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Körperverletzung mittels eines „gefährlichen Werkzeugs“ begeht. Nach st.Rspr. ist hierunter jeder Gegenstand zu verstehen, „der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.“
BGH, Beschluss vom 20.03.2012, 4 StR 20/12, juris, m.w.N. Sind diese Voraussetzungen in den drei nachfolgend genannten Konstellationen jeweils erfüllt?• | A schlägt B mit einer Rohrzange auf den Hinterkopf. |
• | Mit seinem beschuhten Fuß tritt C dem D gegen das Schienbein. |
• | E versetzt F einen Faustschlag ins Gesicht. |
Bei einer Rohrzange handelt es sich ohne Weiteres um ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, wohingegen Körperteile des Täters (hier: Faust) eindeutig nicht hierunter fallen. Ob ein beschuhter Fuß ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB darstellt, versteht sich nicht von selbst, sondern bedarf der näheren Prüfung: Wie sich aus der gesetzlichen Überschrift von § 224 StGB ergibt, ist der gesetzliche Strafrahmen für eine Körperverletzung i.S.d. Vorschrift im Vergleich zu § 223 StGB deshalb erhöht, weil ihre Begehungsweise besonders gefährlich erscheint. Bezogen auf Fälle der hiesigen Art wird daher regelmäßig gefordert, dass es sich entweder um einen festen (schweren) Schuh handelt oder aber, dass mittels eines „normalen“ Straßenschuhs mit Wucht (heftig) dem Tatopfer in das Gesicht oder andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird, um die Begehung der Körperverletzung mit einem „gefährlichen Werkzeug“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB bejahen zu können.
Zum nachfolgenden Schaubild vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 147.b) Systematik
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Die Rechtsordnung setzt sich aus einer Vielzahl einzelner Vorschriften zusammen (Rn. 5). Diese stehen allerdings nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind zu einem einheitlichen Ganzen („System“) miteinander verbunden.
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 139 f., 744; Schwacke, Methodik, S. 7. Siehe auch Rn. 34. Folglich vermag die zutreffende Bedeutung eines Rechtssatzes bzw. Rechtsbegriffs nicht isoliert aus diesem heraus ermittelt zu werden.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 34; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 243. Vielmehr ist stets auch der Zusammenhang („das Sinnganze“Zippelius, Methodenlehre, S. 43.) zu berücksichtigen, in den der jeweilige Auslegungsgegenstand gestellt ist.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 34. Vgl. auch BVerfGE 1, 14 (32). Hieraus leiten die Vertreter der subjektiven Theorie ab, wie der Gesetzgeber die betreffende Rechtsnorm verstanden wissen wollte.Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 13. Siehe auch Rn. 128. Den Anhängern der objektiven Theorie zufolge ist unter mehreren, dem Wortlaut nach in Betracht kommenden Interpretationsmöglichkeiten, diejenige zu wählen, die am ehesten in den jeweiligen juristischen Kontext passt.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 149 m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 146; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 13; Schwacke, Methodik, S. 96; Wank, Auslegung, S. 55, 62. Vgl. auch BVerwGE 41, 334 (339). Siehe auch Rn. 128. Im Einzelnen ist innerhalb der systematischen Auslegung wie folgt zu unterscheiden:Zippelius, Methodenlehre, S. 43 unter Hinweis auf mögliche Widersprüche zwischen den (Teil-)Ergebnissen, die sich jeweils aus der äußeren und inneren Systematik ergeben (S. 46 f.). Zum Folgenden siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 750 f.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 145 ff.aa) Äußere Systematik
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Mitunter können sich bereits aus dem äußeren Regelungszusammenhang, in dem sich eine Rechtsnorm bzw. ein Rechtsbegriff befindet (dem jeweiligen „Standort“), Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben.
Vgl. Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 35; Schwacke, Methodik, S. 94. Insoweit kann von Bedeutung sein,156
• | welcher Teilrechtsordnung (Privatrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht; Rn. 26 f.) das betreffende Gesetz zuzuordnen ist (z.B. gilt im Zivilrecht ein objektiver und im Strafrecht ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff); Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 180; Schwacke, Methodik, S. 94; Zippelius, Methodenlehre, S. 9. |
157
• | wo genau innerhalb der Gliederung des Gesetzes (welcher Abschnitt etc.) die auszulegende Vorschrift verortet ist (obwohl z.B. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO seinem Wortlaut nach einschränkungslos auf jedes „Gewerbe“ anwendbar zu sein scheint, folgt doch aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift in „Titel II Stehendes Gewerbe“ der GewO, dass ihr eben nur stehende Gewerbe unterfallen, nicht dagegen auch Reisegewerbe); Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 15; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 246; Schwacke, Methodik, S. 95; Vogel, Methodik, S. 120. |
158
Beispiel
Gem. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ist „die Würde des Menschen […] unantastbar.“
Gegen die Annahme, dass es sich hierbei um ein nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges „Grundrecht“ handelt, spricht der Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG („die nachfolgenden Grundrechte“). Demgegenüber folgt aus der systematischen Stellung auch von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG in dem mit „Die Grundrechte“ überschriebenen I. Abschnitt des Grundgesetzes, dass es sich bei der Menschenwürde sehr wohl um ein Grundrecht handelt.
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• | welche Regelungen die vorhergehenden und nachfolgenden Normen treffen (z.B. ergibt sich aus dem unmittelbaren normativen Umfeld von § 1372 BGB, nämlich den §§ 1373 bis 1390 BGB, die allein den Zugewinnausgleich unter lebenden Ehegatten regeln, dass § 1372 BGB auf die Güterstandsbeendigung infolge des gleichzeitigen Todes der Eheleute nicht unmittelbar anwendbar ist, obwohl der Wortlaut von § 1372 BGB bei isolierter Betrachtung auch diesen Fall zu erfassen scheint: Beendigung des Güterstands „auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten“); BGHZ 72, 85 (87); Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 35. |
160
• | wie die amtliche Überschrift des in Rede stehenden Artikels/Paragraphen lautet (z.B. genügt es für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 42 Var. 2 VwVfG nicht, dass in diesem ein Rechenfehler enthalten ist; vielmehr muss dieser auch noch „offenbar“ sein. Wenngleich sich diese Einschränkung dem Gesetzeswortlaut nach nur auf „ähnliche Unrichtigkeiten“ bezieht, so ergibt sich dennoch u.a. aus der gesetzlichen Überschrift von § 42 VwVfG [„Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt“], dass sie ebenfalls auf Schreib- und Rechenfehler zu erstrecken ist); BSG, NVwZ-RR 1991, 1 (zum wortgleichen § 38 SGB X); Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 158; Wank, Auslegung, S. 55. |
161
Expertentipp
Bevor mit der Überschrift des jeweiligen Gesetzestexts argumentiert wird, ist zu prüfen, ob es sich bei dieser tatsächlich um eine authentische Überschrift durch den Gesetzgeber (siehe z.B. diejenige zu § 126 BGB: „Schriftform“ sowie zu § 223 StGB: „Körperverletzung“) oder lediglich um eine solche handelt, die der (private) Herausgeber/Verleger der betreffenden Gesetzessammlung „erfunden“ hat. Letzteres ist daran zu erkennen, dass die Überschrift in eckigen Klammern steht (siehe z.B. im „Sartorius“ die Überschrift zu Art. 12 GG: „[Berufsfreiheit]“).
Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 219.162
• | in welchem (Ab-/Halb-)Satz innerhalb der Rechtsnorm die fragliche Regelung enthalten ist (z.B. können aufgrund der systematischen Stellung von Art. 9 Abs. 2 GG vor Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG Eingriffe in das dort normierte Grundrecht der Koalitionsfreiheit richtigerweise nicht auf die Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG gestützt werden). Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 12; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 355 m.w.N. Oftmals enthält der erste Absatz einer Rechtsvorschrift eine Grundregel (z.B. § 28 Abs. 1 VwVfG), die in den nachfolgenden Absätzen präzisiert (Rn. 105) oder erweitert/eingeschränkt wird (z.B. § 28 Abs. 2, 3 VwVfG).Schwacke, Methodik, S. 95. Siehe auch im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 182 ff. |
163
Hinweis
Die Argumentation mit dem „äußeren System“ darf nicht überbewertet werden, da der Gesetzgeber nicht immer „systematisch“ vorgeht (z.B. findet § 254 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen seiner systematischen Stellung nicht nur auf § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern auch auf § 254 Abs. 1 BGB Anwendung und hätte daher richtigerweise als selbstständiger Absatz 3 formuliert werden müssen).
BGHZ 1, 248 (249); 3, 46 (48) m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 147; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 21; Schwacke, Methodik, S. 62, 95. Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 622 f. zufolge komme der systematischen Auslegung insgesamt nur eine geringe Bedeutung zu.164
Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass wenn der Gesetzgeber innerhalb eines Gesetzes denselben Begriff mehrfach verwendet, dieser im Zweifel stets dieselbe Bedeutung hat („Einheitlichkeit der Terminologie“
Zippelius, Methodenlehre, S. 43 a.E.; z.B. meint Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG mit dem Begriff „Volk“ ebenso das „deutsche Volk“ wie die Präambel und Art. 56 sowie Art. 146 GG).BVerfGE 83, 37 (50 f.); Schmalz, Methodenlehre, Rn. 247. Zwingend ist dies jedoch nicht.Vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 150; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 9; Schwacke, Methodik, S. 49 f., 97. Denn derselbe Begriff kann nicht nur dann unterschiedliche Bedeutungen haben, wenn er in verschiedenen Gesetzen verwendet wird (z.B. unterfällt dem Begriff „Eigentum“ i.S.v. § 903 BGB nur solches an Sachen, wohingegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG darüber hinaus ebenfalls schuldrechtliche Forderungen als „Eigentum“ schützt).Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 217, 270; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 283 m.w.N. Vielmehr muss auch innerhalb desselben Gesetzes ein Begriff nicht „überall denselben Inhalt haben […]. Die Auslegung hängt [nämlich] von der Funktion ab, die der Begriff innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat“BVerfGE 6, 32 (38)., sog. „Relativität der Rechtsbegriffe“Vogel, Methodik, S. 58 f. m.w.N. und unter Hinweis auf Müller-Erzbach, JhJ 61 (1913), S. 343. (z.B. verwendet Art. 2 Abs. 1 GG den Begriff „verfassungsmäßige Ordnung“ in einem weiteren Sinn als Art. 9 Abs. 2 GG).Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 358, 522 f. m.w.N. Theoretisch hat ein und derselbe Ausdruck damit maximal so viele Bedeutungen, wie er in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet wird.Wank, Auslegung, S. 45.bb) Innere Systematik
165
Idealtypisch sind die einzelnen Normen einer Rechtsordnung inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sie ein in sich widerspruchsfreies (inneres) System
Terminologie nach Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932, S. 139 ff. bilden, sog. „Einheit der Rechtsordnung“ (z.B. ist die Rechtswidrigkeit der Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte nicht nur dann zu verneinen, wenn im konkreten Fall ein zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund wie § 227 Abs. 1 BGB eingreift, sondern auch bei Einschlägigkeit etwa von § 34 StGB).Wagner, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 823 Rn. 312, 314 m.w.N.; Wank, Auslegung, S. 56. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 73 ff. Siehe auch Rn. 34. Soweit dies in der Realität nicht der Fall ist – die einschlägigen Gesetzesvorschriften haben nicht selten verschiedene Entstehungszeitpunkte und gehen damit auf eine entsprechende Vielzahl unterschiedlicher gesellschaftlicher Wertvorstellungen zurück –, gebietet es die aus dem Grundsatz der Gerechtigkeit abgeleitete Forderung nach einheitlichen (gleichen) Rechtsmaßstäben für alle Rechtsunterworfenen, (Wertungs-)Widersprüche zwischen den einzelnen Regelungen der Rechtsordnung im Wege der Auslegung zu vermeiden.Vgl. BVerfGE 33, 23 (27) m.w.N. und siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 145 f., 276 f., 744, 752, 774 ff.; Schwacke, Methodik, S. 93. Siehe auch Rn. 236. Dies giltZum Folgenden siehe auch Schwacke, Methodik, S. 93.166
• | zum einen im Verhältnis von Rechtssätzen verschiedener Rangstufen der Normenhierarchie zueinander, sog. „vertikale Normenharmonisierung“. Schmalz, Methodenlehre, Rn. 256. Siehe auch Rn. 36 ff., 50. Paradebeispiel ist insoweit die verfassungskonforme Auslegung:Näher hierzu Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 759 ff. Zur Einordnung der verfassungskonformen Auslegung „als Unterfall der systematischen Interpretation“ – entgegen Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (295) – siehe Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 220 m.w.N., die hiervon a.a.O. (Rn. 275) die „verfassungsorientierte[…] Gesetzesauslegung“ unterscheiden, wobei diese Differenzierung allerdings unzweckmäßig ist (siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 367 m.w.N.); Schwacke, Methodik, S. 94, 118; Zippelius, Methodenlehre, S. 36, 43 f. „Falls eine Norm des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der vier klassischen juristischen Auslegungskriterien (Wortlaut, Systematik, Historie und Telos) mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt (z.B. aufgrund eines unbestimmten Rechtsbegriffs oder Ermessensspielraums), von denen wenigsten eine zu einem [verfassungs-]konformen Ergebnis führt, [ist] zwingend dieser Interpretation der Vorzug zu geben und […] die als verfassungswidrig erkannte Interpretationsvariante zu verwerfen.“Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 84 m.w.N. Siehe auch Rn. 89, 96. „Denn der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat.“BVerfGE 90, 263 (274 f.). Vgl. auch BVerfGE 118, 212 (234) m.w.N. Umgekehrt kommt eine verfassungskonforme Auslegung daher dann nicht in Betracht, wenn der betreffenden Vorschrift „ein hinreichend bestimmter und vom Gesetzgeber gewollter Regelungsgehalt nicht zu entnehmen ist“, siehe BVerfGE 107, 104 (128) (Hervorhebungen d.d. Verf.). Darüber hinaus wird zugunsten dieser geltungserhaltenden Auslegung angeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Rechtsnormen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen will.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 154 m.w.N.; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 14. |
167
Beispiel
Nach § 35 Abs. 2 BauGB „können“ bestimmte Bauvorhaben „im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“ Bei verfassungskonformer Auslegung dieser einfachgesetzlichen Vorschrift ist der Begriff „können“ reduzierend i.S.v. „müssen“ auszulegen. Denn andernfalls dürfte die Verwaltung selbst dann nach ihrem Ermessen darüber entscheiden, ob sie ein Bauvorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB zulässt, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Das aber würde gegen Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums allein durch den Gesetzgeber bestimmt werden. Das Recht des Grundstückseigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, wird durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.
Hinweis
Die Normenhierarchie (Rn. 36 ff.) gebietet es, eine niederrangige Vorschrift (z.B. des einfachen Bundesrechts) im Rahmen des methodisch Vertretbaren (Rn. 168) so auszulegen, dass sie höherrangigen Vorschriften nicht widerspricht (s.o.) – und zwar weder solchen der unmittelbar höheren Rangstufe (z.B. Grundgesetz) noch etwaiger weiterer darüberstehender Hierarchieebenen (z.B. EU-Primärrecht). Eine umgekehrte Vorgehensweise – die Auslegung einer Rechtsnorm einer höherrangigen Hierarchiestufe (z.B. Art. 19 Abs. 3 GG: „juristische Personen“) nach Maßgabe des niederrangigen (z.B. Privat-)Rechts (wonach z.B. die oHG keine juristische Person ist, vgl. § 124 HGB) – wäre daher ein gravierender rechtsmethodischer Fehler.
Vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 124 HGB Rn. 1; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 36 m.w.N. Hierdurch ist freilich nicht per se ausgeschlossen, dass beide (niederrangige und höherrangige Begriffsdefinition) im Ergebnis übereinstimmen, vgl. ders., a.a.O., Rn. 320 m.w.N.168
„Diesem Postulat nach grundrechts-(als Unterfall verfassungs-)konformer Auslegung (‚Konstitutionalisierung der Rechtsordnung‘) werden allerdings durch den Wortlaut, aber auch durch die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck zugleich wieder Grenzen gezogen. Ein Normverständnis nämlich, ,das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden‘, würde ansonsten doch der normative Gehalt der betreffenden Vorschrift grundlegend neu bestimmt. Das aber kann aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) nicht durch einen Richterspruch geschehen. ,Vielmehr muss dem Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten bleiben, ob er die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsmäßige ersetzen will. Seiner rechtspolitischen Entscheidung kann und darf [selbst] das BVerfG nicht vorgreifen.‘ Auch würde eine solche ,Korrektur‘ des Gesetzes ,nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll.‘ ,Durch verfassungskonforme Auslegung lässt sich daher zwar das vom Gesetzgeber Gewollte einschränken oder präzisieren, nicht aber inhaltlich verändern.‘“
Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 84 m.w.N. (Hervorhebung abweichend vom Original). Siehe auch Rn. 20, 54 sowie Rn. 225 zur Gesetzeskorrektur.169
Hinweis
Voraussetzung dafür, eine Rechtsnorm so zu interpretieren, dass sie mit der Verfassung in Einklang steht (verfassungskonforme Auslegung) ist, dass
• | der Wortlaut der Vorschrift mehrere Interpretationsmöglichkeiten zulässt, |
• | zumindest eine von diesen Interpretationsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz in Einklang steht und |
• | diese verfassungskonforme Interpretation nicht gegen den Willen des Gesetzgebers verstößt. Zum Ganzen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 39; Schwacke, Methodik, S. 119. |
170
Entsprechend der Vielzahl der Stufen der Normenpyramide (Rn. 49) hat es bei der verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts allerdings nicht sein Bewenden. Vielmehr gilt allgemein, dass – im Rahmen des methodisch Vertretbaren (vgl. Rn. 169) – eine rangniedere Rechtsnorm egal welcher Stufe so auszulegen ist, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, sog. „rangkonforme Auslegung“. Namentlich ist daher EU-Sekundärrecht primärrechtskonform, das nationale Recht europarechtskonform (bzgl. Richtlinien: richtlinienkonform
Näher hierzu Roth, in: Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 2. Auflage 2010, § 14 m.w.N.), Landesrecht bundesrechtskonform und eine Rechtsverordnung/Satzung gesetzeskonform auszulegen.Zum Ganzen siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 152 ff., 335, 341, 385 m.w.N.; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 362; Schwacke, Methodik, S. 96, 120; Vogel, Methodik, S. 122; Wank, Auslegung, S. 57; Zippelius, Methodenlehre, S. 33. Zur völkerrechtskonformen Auslegung siehe Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 14 und speziell zur EMRK siehe BVerfGE 111, 307 (317); Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 8 m.w.N.171
Beispiel
Über den Kreis der natürlichen Personen hinaus gelten die Grundrechte gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Einschränkend bestimmt Art. 19 Abs. 3 GG allerdings weiter, dass dies nur für „inländische“ juristische Personen gilt. Letzteres steht freilich in Widerspruch zum höherrangigen EU-Recht, konkret den europäischen Grundfreiheiten bzw. – subsidiär – dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV. Danach nämlich sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch im Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. Dieser Widerspruch lässt sich in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts von Art. 19 Abs. 3 GG auch nicht etwa im Wege der (europarechtskonformen) Auslegung dieser Vorschrift beheben. Denn es würde die Wortlautgrenze übersteigen, wollte man das Merkmal „inländische“ als „deutsche einschließlich europäische“ juristische Personen deuten; auch das EU-„Ausland“ ist eben kein „Inland“. Vielmehr greift daher der Anwendungsvorrang des EU-Rechts (Rn. 57) ein, d.h. das in Art. 19 Abs. 3 GG enthaltene Tatbestandsmerkmal „inländisch“ ist insoweit unanwendbar, als dadurch juristische Personen aus dem EU-Ausland diskriminiert werden.
172
Hinweis
In der Fallbearbeitung wird die rangkonforme Auslegung (als „Inhaltskontrolle“) bereits bei der Frage relevant, ob die betreffende Vorschrift (z.B. Ermächtigungsgrundlage) überhaupt wirksam bzw. – bei Kollision des nationalen Rechts mit dem EU-Recht – anwendbar ist (Rn. 50 ff.). Nur sofern dies zu bejahen ist, ist im Anschluss daran zu ermitteln, in welchem Sinn die (wirksame/anwendbare) Vorschrift auszulegen ist („Inhaltsbestimmung“).
Zum Ganzen siehe Wank, Auslegung, S. 57 f.173
• | zum anderen auch zwischen gleichrangigen Vorschriften, sog. „horizontale Normenharmonisierung“. Schmalz, Methodenlehre, Rn. 256. Auch insoweit gilt es, (Wertungs-)Widersprüche zu vermeiden.Zippelius, Methodenlehre, S. 33, 44. Siehe auch Rn. 34. Sofern mehrere vertretbare Auslegungsmöglichkeiten bestehen, ist daher diejenige zu wählen, bei der die Rechtsnorm keinen Widerspruch zu einer anderen aufweist.Vogel, Methodik, S. 123; Wank, Auslegung, S. 62. Ist dies nicht möglich, so sind die sich widersprechenden Normen derselben Rangstufe ungültig bzw. unanwendbar.Zippelius, Methodenlehre, S. 32. |
174
Diese im Rahmen der systematischen Auslegung zu beachtenden Wertungen können sich insbesondere aus allgemeinen Rechtsprinzipien nicht nur einer höheren (z.B. der aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. den Grundrechten folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anwendung etwa von § 81a StPO), sondern auch derselben Rangstufe der Normenhierarchie ergeben (z.B. vermögen aufgrund der „Einheit der Verfassung“ auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG zum Schutz von Grundrechten Dritter – etwa: allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG – sowie sonstiger Güter mit Verfassungsrang als sog. verfassungsimmanente Schranken begrenzt zu werden). BVerfGE 16, 194 (201 ff.); 19, 342 (348 f.); 28, 243 (261); Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 36 f.; Vogel, Methodik, S. 123; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 153, 492 m.w.N.; Zippelius, Methodenlehre, S. 44 f. Zur Gewinnung von rechtlichen Wertungen aus fremden Rechtsordnungen im Wege der Rechtsvergleichung vgl. BVerfGE 32, 54 (70); BGH, NJW 1992, S. 1463 (1466 f.) und siehe Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 17; Zippelius, Methodenlehre, S. 47. Speziell zum „gliedstaatlichen Rechtsvergleich“ im Bundesstaat zwischen Grundgesetz und Länderverfassungen sowie zwischen den einzelnen Länderverfassungen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 38. Siehe auch Rn. 115. |
175
Ferner ist zu berücksichtigen, wie das Gesetz vergleichbare Interessenkonflikte in anderen Rechtsnormen – oder gar in derselben Vorschrift – aufgelöst hat (z.B. sind „sonstige Rechte“ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB nur solche, die wie die weiteren dort genannten Rechtsgüter „Leben“, „Körper“, „Gesundheit“, „Freiheit“ und „Eigentum“ absolut gegenüber jedermann geschützt sind, nicht hingegen auch relative Rechte wie Forderungen). Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (293); Schwacke, Methodik, S. 128; Zippelius, Methodenlehre, S. 44. Denn weil davon auszugehen ist, „dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verständlichen Sinn ergibt“, sind „einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren […], dass sie logisch miteinander vereinbar sind“,BVerfGE 48, 246 (257). d.h. sachlich übereinstimmen.Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 148 f. Dort (S. 149) und bei Schwacke, Methodik, S. 97 auch zur insoweit bestehenden Nähe zur teleologischen Auslegung. Siehe auch Rn. 209. V.a. darf eine Rechtsvorschrift bzw. ein Rechtsbegriff nicht so ausgelegt werden, dass diese(r) selbst oder aber ein(e) andere(r) sinnlos bzw. überflüssig wird.Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 23; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 252. |
176
Beispiel
Nach dem Wortlaut von § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung (z.B. Bestellung von 100 „Pfund“ Rindfleisch durch den in England aufgewachsenen Käufer K bei Verkäufer V in Düsseldorf) „nicht an dem buchstäblichen Sinn“ des Erklärten zu haften, sondern „der wirkliche Wille“ zu erforschen. Würde man hierunter das subjektiv Gemeinte verstehen (z.B. meint K mit einem „Pfund“ 453,59g), so käme es zu einem Widerspruch zu § 119 Abs. 1 BGB. Danach nämlich muss der Erklärende beim unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung (Irrtum) im Interesse der Rechtssicherheit seine Willenserklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie der Empfänger (hier: V) nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (ein „Pfund“ = 500g); dem Erklärenden steht vielmehr nur ein Anfechtungsrecht zu (ggf. verbunden mit einer Schadensersatzpflicht nach § 122 Abs. 1 BGB). Folglich ist § 133 BGB so zu interpretieren, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen nach Maßgabe des Empfängerhorizonts auszulegen sind, vgl. auch § 157 BGB.
177
Darüber hinaus lassen sich gesetzgeberische Wertungen ebenfalls im Wege des Umkehr- sowie des Erst-recht-Schlusses (argumentum a fortiori) gewinnen, Vgl. etwa Vogel, Methodik, S. 121. Abweichend von der bei vielen Autoren „freischwebenden“ Behandlung u.a. des Erst-recht- und des Umkehrschlusses als „typische juristische Argumentationsmuster“ (o.Ä.) lassen sich diese durchaus in die Auslegungslehre einfügen; so auch Schmalz, Methodenlehre, Rn. 322. Andere Terminologie bei Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (297), die einen Gegensatz zwischen dem argumentum a maiore ad minus (logische Begründbarkeit des Mehr-/Weniger-Verhältnisses) und dem Erst-recht-Schluss (nur wertende Begründung dieser Relation) ausmachen und Letzteren in Zusammenhang mit der Analogie bringen (S. 298). wobei in Bezug auf Letzteren weiter zwischen den folgenden zwei Varianten zu unterscheiden ist:Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 53. Nach dem – als solchem „nicht ungefährlichen“Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 264. – argumentum a minore ad maiusLat. = „Schluss vom Kleineren auf das Größere“. gilt, dass wenn das Gesetz (z.B. § 904 S. 2 BGB) eine bestimmte Rechtsfolge (z.B. Schadensersatz) schon für einen weniger wichtigen Fall vorsieht (z.B. die Einwirkung auf die fremde Sache ist gerechtfertigt, § 904 S.1 BGB), diese erst recht in einem gewichtigeren Fall (z.B. die Einwirkung auf die fremde Sache ist nicht gerechtfertigt) zur Anwendung gelangt.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 53 mit dem weiteren Beispiel, dass wenn schon das Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln zum Nichtbestehen einer Prüfung führt, dies erst recht im Fall des Gebrauchmachens von diesen gilt; Zippelius, Methodenlehre, S. 55 f. m.w.N. Plastisch Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 304: „Wenn man schon keine Hunde und Katzen in seiner Mietwohnung halten darf, dann erst recht keine Bären und Elefanten“. Zum nachfolgenden Schaubild vgl. Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 62. |
178
179
Hinweis
Voraussetzung für ein argumentum a minore ad maius ist:
Zum Folgenden vgl. Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 63 ff. betreffend beide Varianten des Erst-Recht-Schlusses (Rn. 177).1. | Der gesetzlich ausdrücklich geregelte Sachverhalt und der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalt dürfen sich allein dadurch unterscheiden, dass in beiden ein gemeinsames Merkmal in verschieden großer Ausprägung vorliegt. Im Übrigen müssen die Verhältnisse gleich sein (ceteris paribus). |
2. | Für dieses Merkmal, das linear steigerungsfähig sein muss („die eine Ausprägung darf nicht etwa qualitativ ganz anders sein als die andere“; kein aliud-Verhältnis), muss eine komparative Regel („je… desto…“) gelten, mittels derer sich die beiden Sachverhalte verbinden lassen. |
180
Während dieser Schluss sich auf die Tatbestandsseite einer Rechtsnorm bezieht und die in ihr getroffene Regelung auf weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Fälle ausdehnt, Vgl. Zippelius, Methodenlehre, S. 55. betrifft das argumentum a maiore ad minusLat. = „Schluss vom Größeren auf das Kleinere“. Plastisch Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 306: „Wenn vier Liter in einen Krug passen, so gehen auch drei Liter hinein“. in seiner positiven Ausprägung die Rechtsfolgenseite und besagt nach Art des „Matrjoschka-Puppen-Prinzips“, dass eine weitgefasste gesetzliche Rechtsfolgenanordnung (das „Mehr“; z.B. gesetzliche Regelung, wonach es im Ermessen der Behörde steht, ob sie eine Genehmigung erteilt oder nicht) zugleich – als „Minus“ – auch weniger weit reichende Folgen mit umfasst (z.B. Erteilung der Genehmigung mit einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 VwVfG).Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 306; Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 53; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 182; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 264; Zippelius, Methodenlehre, S. 57. Siehe auch im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 79. Zum nachfolgenden Schaubild vgl. Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 62. Weiteres Beispiel: Das Recht zur fristlosen Kündigung (Mehr) nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigt erst recht zur fristgemäßen Kündigung (Weniger), siehe etwa Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (297). |
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Negativ führt dieses Argument auf der Tatbestandsseite dazu, dass wenn das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge (z.B. Freiheits-/Geldstrafe) noch nicht einmal für den gewichtigeren Fall (z.B. vorsätzliche Beihilfe zum Selbstmord) anordnet, diese erst recht nicht für weniger gewichtige Sachverhalte Geltung entfaltet (z.B. fahrlässige Herbeiführung eines Selbstmords). Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 308; Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 54; Vogel, Methodik, S. 121; Wank, Auslegung, S. 88 f. unter Hinweis auf BGHSt 24, 342 (344). Schwacke, Methodik, S. 137 zufolge sei es lediglich eine Frage der Perspektive, ob das argumentum a maiore ad minus oder das argumentum a minore ad maius (Rn. 177 ff.) verwendet wird. |
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HinweisIm Schrifttum wird der Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori) in seinen beiden Ausprägungen (argumentum a minore ad maius und argumentum a maiore ad minus) häufig nicht wie hier dem Bereich der Gesetzesauslegung zugeordnet, sondern als Unterfall der Rechtsfortbildung (Rn. 228 ff.) behandelt. Statt vieler siehe etwa Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 297 f., 303; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 897 f. („Analogie“); Schwacke, Methodik, S. 130, 137; Wank, Auslegung, S. 88 f. Wie hier dagegen bereits Muthorst, Grundlagen, § 8 Rn. 21; Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, 2000, S. 73; Vogel, Methodik, S. 121. Siehe auch Rn. 252. |
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Entsprechendes, d.h. das Nicht-Eingreifen der in Rede stehenden Rechtsfolge, gilt, wenn das Gesetz diese allein für einen bestimmten anderen, aber gerade nicht auch für den jeweils vorliegenden, Sachverhalt anordnet. Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 52. Während sich ein derart abschließender Charakter mitunter bereits ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (siehe das Beispiel in Rn. 151), ist dieser im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn in die betreffende Vorschrift ein „nur“ hineinzulesen ist.Schmalz, Methodenlehre, Rn. 183, 251; Vogel, Methodik, S. 121; Wank, Auslegung, S. 89. Siehe auch Rn. 259. Ein derartiges Normverständnis kann sich wiederum aus einem entsprechenden Umkehrschluss (argumentum e contrario) ergeben: Greifen die Gründe (z.B. Verhinderung der tatsächlichen Verkürzung einer Frist), die den Gesetzgeber in einem anderen Regelungszusammenhang (z.B. Fristende fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag) zur Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge bewogen haben (z.B. Verschiebung des Fristendes auf den Ablauf des nächsten Werktages), bei der Vorschrift (z.B. § 193 BGB), die in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt (z.B. Fristbeginn fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag) gerade keine explizite Regelung trifft und daher eine entsprechende Auslegungsfrage aufwirft, nicht Platz (z.B. weil es für die Frist ohne Belang ist, auf was für einen Wochentag ihr erster Tag fällt), so ist dieses Schweigen des Gesetzgebers i.d.S. als negative Antwort zu verstehen, dass die in Frage stehende Rechtsfolge dort eben nicht eintreten soll (z.B. keine entsprechende Anwendung von § 193 BGB, wenn der Fristbeginn auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt).Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 193 Rn. 1, 5 m.w.N.; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 262; Vogel, Methodik, S. 121. Siehe auch Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 209: „Eben deshalb, weil das Gesetz die Rechtsfolge R (nur) an den Tatbestand A geknüpft hat, gilt sie für andere Tatbestände […] nicht“. Siehe auch im Skript „Verwaltungsprozessrecht“, Rn. 209 m.w.N. M.a.W.: Das Gesetz ordnet für den Fall A die Rechtsfolge Z gerade deshalb an, weil dieser sich durch ein bestimmtes Merkmal M auszeichnet, das im Fall B nicht vorliegt, weshalb Z auf diesen keine Anwendung findet.Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 66. |
185
Hinweis
Das Gegenstück zum Umkehrschluss ist der Analogieschluss (Rn. 248 ff.). Wenngleich beide ein Schweigen des Gesetzes zur betreffenden Rechtsfrage voraussetzen, so handelt es sich bei Ersterem – im Gegensatz zu Letzterem – richtigerweise gleichwohl nicht um ein Instrument zur lückenschließenden Rechtsfortbildung (str.). Denn anders als im Fall der Analogie erweist sich das Gesetz im Fall des Umkehrschlusses gerade nicht als planwidrig lückenhaft,
Zum Ganzen siehe Schwacke, Methodik, S. 138 m.w.N. auch zur a.A., u.a. etwa Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 297 f. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 8 Rn. 21; Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, 2000, S. 73. wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Argumentationsfigur doch aus der Festlegung des Tatbestands einer Rechtsnorm zugleich gefolgert, dass andere Lebenssachverhalte gerade nicht von dieser erfasst werden:Nicht von ungefähr sprechen Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 52 in Bezug auf das argumentum e contrario synonym auch vom argumentum e silentio. Die für den Fall A getroffene gesetzliche Regelung gilt für den ähnlichen Fall B „gerade deshalb nicht, weil der Gesetzgeber sie trotz der Ähnlichkeit der Fälle nicht auf diesen Fall [B] erstreckt hat (Umkehrschluss).“Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 40. Siehe auch Rn. 228. In welchem Sinn das jeweilige gesetzliche Schweigen – entweder „beredt“Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 899. Siehe auch Rn. 254. i.S.d. Umkehrschlusses oder als planwidrige Lücke i.S.d. Analogie – zu deuten ist, ist eine Frage der juristischen Wertung, welche sich nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien vollzieht.Zum Ganzen siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 300 m.w.N.; Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 53. Siehe auch Rn. 257.186
Schließlich lassen sich auch aus dem Typ einer Rechtsnorm Hinweise für deren Auslegung gewinnen. Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 228. So sind beispielsweise Ausnahmevorschriften (z.B. § 80 Abs. 2 VwGO, wonach in den dort genannten Fällen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben) regelmäßig eng (restriktiv) auszulegen (singularia non sunt extendendaLat. = „Ausnahmen dürfen nicht ausgedehnt werden“. A.A. BVerfGE 47, 239 (250): „Unsere Rechtsordnung [kennt] keinen Rechtssatz, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müßten“. „Der Charakter einer Ausnahmevorschrift verbietet nur, sie über ihren eindeutigen Inhalt und Sinn hinaus ausdehnend auszulegen; mehr gibt die Formel ,Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen‘ nicht her“, siehe die abw. M. in BVerfGE 37, 363 (404). Zur Analogiefähigkeit siehe Rn. 270.), um die Grundentscheidung des Gesetzgebers, von der sie abweichen („Regel-Ausnahme-Verhältnis“; z.B. haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung), nicht zu unterlaufen.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 157 m.w.N.; Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 54; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 257; Schwacke, Methodik, S. 113. Der Vorrang der speziellen Ausnahmevorschrift gegenüber der allgemeinen Grundregel (Rn. 64 ff.) ist auf den in der Ausnahmeregelung bezeichneten Bereich begrenzt, siehe Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 181. Näher zu § 80 Abs. 1, 2 VwGO und den dahinterstehenden Wertungen (u.a. aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“, Rn. 281. Dort (Rn. 282 f.) speziell auch zur engen Auslegung des Begriffs „Kosten“ i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Siehe aber auch Rn. 264 zur analogen Anwendung von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde Verkehrszeichen. Sofern gesetzlich nicht durch entsprechende Formulierungen ausdrücklich als solche gekennzeichnet (so aber z.B. § 8 Abs. 1 S. 1 HwO: „In Ausnahmefällen“), kann es mitunter freilich schwierig sein zu ermitteln, ob es sich bei der betreffenden Regelung um eine Ausnahme handelt oder ob sie einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält.Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (293); Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 54 f.; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 258 mit dem Hinweis, dass selbst die ausdrückliche gesetzgeberische Kennzeichnung einer Norm als „Ausnahme“ nicht entscheidend sei. Ebenso Schwacke, Methodik, S. 113 f. Insbesondere ist nicht jede Gegennorm, die ggf. nur eine Regelung zur Beweislast trifft, zwangsläufig auch eine Ausnahmevorschrift (so aber z.B. § 935 Abs. 2 im Verhältnis zu § 935 Abs. 1 BGB; Rn. 98 f.).Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie, Rn. 88; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 258 mit dem weiteren Hinweis (Rn. 257), dass eine Norm, die einem allgemeinen Rechtsprinzip entspricht, das sich auch in anderen Vorschriften findet, tendenziell weit auszulegen sei; Schwacke, Methodik, S. 113 f. Siehe auch Rn. 115, 270. Ferner liegt eine solche auch dann nicht vor, wenn sie einen gleichberechtigten allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der auch für weitere typische Konfliktfälle gilt (so z.B. § 935 Abs. 1 BGB in Bezug auf § 932 BGB; erst die in diesen beiden Vorschriften verankerten Rechtsgedanken zusammen ergeben das gesetzgeberische Konzept vom „Schutz des gutgläubigen Erwerbs mit der Zurücksetzung desjenigen Eigentümers, der seine Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat“Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 176.).Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (293); Schwacke, Methodik, S. 113. |
c) Historie
187
Über den vorstehend aufgezeigten systematischen Zusammenhang hinaus sind Rechtsvorschriften stets auch in einen historischen Kontext eingebettet, was ebenfalls bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. ausdrücklich Art. 33 Abs. 5 GG: Bezugnahme auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“).
Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 163; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 15; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 261a.E.; Zippelius, Methodenlehre, S. 36. A.A. noch BVerfGE 1, 299 (312): „Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den [drei übrigen Auslegungs-]Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können“. Dagegen zutreffend BGHZ 46, 74 (80 f.) m.w.N.; Wank, Auslegung, S. 65. Im Einzelnen sind unter dem Oberbegriff „historische Auslegung“ folgende Aspekte relevant:Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 261 m.w.N.; Vogel, Methodik, S. 128.aa) Entstehungsgeschichte (Genese) der Rechtsnorm
188
Die Interpretation einer Vorschrift anhand ihrer Entstehungsgeschichte (sog. „genetische Auslegung“) zielt darauf ab, den Willen des historischen Gesetzesgebers zu ermitteln.
Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 179; Schwacke, Methodik, S. 97. Nach Sauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 27 a.E., 33 handele es sich bei der historischen (genetischen) Interpretation nicht um ein eigenständiges Auslegungskriterium, sondern nur um eine Hilfe zur Ermittlung von Sinn und Zweck des Gesetzes. Vgl. auch Zippelius, Methodenlehre, S. 41. Siehe auch Fn. 297 zu Rn. 187. Wenngleich dieser allein nach der subjektiven Theorie für die Auslegung verbindlich ist („Rechtssätze (Normbegriffe) [sind] so zu deuten, dass die Vorstellungen […], die der Gesetzgeber mit ihnen verband, verwirklicht werden“Schwacke, Methodik, S. 97 (im Original mit Hervorhebungen). Siehe auch Rn. 128.), so ist dieses Auslegungskriterium dennoch auch bei Ablehnung dieser Theorie von Bedeutung:Wank, Auslegung, S. 65. Den „Objektivisten“ zufolge gibt die entstehungsgeschichtliche Auslegung einer Rechtsnorm nämlich zumindest einen Hinweis darauf, wie diese zu verstehen ist (von mehreren möglichen Deutungen ist diejenige zu wählen, die „der Regelungsabsicht des Gesetzgebers […] am besten entspricht“Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 149.)Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 15 a.E. und kann nach der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Andeutungstheorie „der Wille des Gesetzgebers […] bei der Auslegung des Gesetzes […] insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat.“BVerfGE 11, 126 (130). Vgl. auch BVerfGE 62, 1 (45) m.w.N. Siehe auch Rn. 128. Umgekehrt ist es dem Rechtsanwender „verwehrt, dem Gesetz einen Sinn zu unterlegen, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen, den er nicht ausgedrückt hat und den das Gesetz auch nicht im Verlaufe einer Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat.“BVerfGE 86, 59 (64). Siehe auch Rn. 168 f. Die Entstehungsgeschichte der auszulegenden Rechtsnorm ist daher stets zu ermitteln, gleich welcher der vorgenannten Theorien gefolgt wird.Wank, Auslegung, S. 65. Plastisch Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (294): „Wer nach der Botschaft eines Textes sucht, tut gut daran, […] den Autor zu befragen“.189
Erkenntnisquellen für die Ermittlung der Motive des historischen Gesetzgebers sind die sog. Gesetzesmaterialien, d.h. zuvörderst die jeweiligen Parlamentsdokumente (auf Bundesebene: Bundestags-/Bundesrats-Drucksachen und -protokolle sowie Ausschussprotokolle).
Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 160; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 266; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 82 ff. Siehe auch die dortigen (Rn. 86) Angaben speziell zum GG und zum BGB. Plastisch spricht Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 15 im vorliegenden Zusammenhang auch von der „Schöpfungsgeschichte“ des Gesetzes, deren Ermittlung Aufgabe einer „historische[n] Forschung“ ist, siehe Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 151. Siehe auch Fn. 299 zu Rn. 188. Ist – wie häufig der Fall – ein Gesetz auf eine Initiative der Bundesregierung zurückzuführen (Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG), so sind zudem auch der entsprechende ministerielle Referenten- sowie der nachfolgende Regierungsentwurf (inkl. amtlicher Begründung) heranzuziehen, soweit das vom Bundestag/-rat daraufhin beschlossene Gesetz mit diesen Vorlagen übereinstimmt.Wank, Auslegung, S. 66 f. Zur sog. Paktentheorie siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 160 m.w.N. Auf die persönlichen Vorstellungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten kommt es demgegenüber nicht an.Vgl. BVerfGE 1, 299 (312); 11, 126 (130) unter Hinweis auf Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Auflage 1950, S. 210 f.; 54, 277 (298) unter Hinweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Auflage 1979, S. 316 f. Siehe auch Rn. 130. Denn der Gesetzgeber ist keine Einzelperson, sondern vielmehr ein Gremium (auf Bundesebene: Bundestag und Bundesrat, vgl. Art. 38 Abs. 3 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG, Art. 51 GG).Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 149; Wank, Auslegung, S. 29.190
Beispiel
Art. 2 Abs. 1 GG gewährt jedem „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Wenngleich diese „feierlich“ anmutende Formulierung Anlass dazu geben könnte, dieses Grundrecht besonders im Lichte des Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen und daraus abzuleiten, dass Art. 2 Abs. 1 GG mit dazu bestimmt sei, das Menschenbild des Grundgesetzes zu prägen, kann das Grundgesetz mit der „freien Entfaltung der Persönlichkeit“ letztlich dennoch nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht. Vielmehr schützt Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Denn es waren allein sprachliche Gründe – und nicht etwa rechtliche Erwägungen –, die den Verfassungsgeber dazu bewogen haben, die ursprüngliche Fassung „Jeder kann tun und lassen was er will“ durch den jetzigen Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG zu ersetzen, vgl. v. Mangoldt, Parlamentarischer Rat, 42. Sitzung des Hauptausschusses, S. 533. Auch so profane Tätigkeiten wie etwa das Autofahren ohne Sicherheitsgurt fallen daher in den sachlichen Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG.
191
Expertentipp
Auf europäischer Ebene fordert Art. 296 Abs. 2 AEUV ausdrücklich die Begründung von Rechtsakten. Bei Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV) wird diese in Gestalt von sog. Erwägungsgründen vorangestellt.
Schmalz, Methodenlehre, Rn. 268. Siehe auch Rn 17.192
Trotz Heranziehung aller verfügbaren Anhaltspunkte kommt es dennoch vor, dass sich das gesetzgeberische Motiv nicht ermittelt lässt (z.B. weil der Gesetzgeber sich zum konkreten Problem überhaupt nicht geäußert hat, etwa der Verfassungsgeber zu dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme).
BVerfGE 120, 274; Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 161 m.w.N.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 791 mit dem weiteren Hinweis, dass der Regelungszweck mitunter unklar oder mehrdeutig sein kann (z.B. weil die Gesetzesmaterialien widersprüchlich sind); Schwacke, Methodik, S. 98 f. In einem solchen Fall erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Auslegungskriterium „Entstehungsgeschichte“.Schmalz, Methodenlehre, Rn. 270. Siehe auch Rn. 138 und den Übungsfall in Rn. 226 f.193
Expertentipp
Im Gegensatz zu Haus- und Seminararbeiten etc. stehen die Gesetzesmaterialien in der Klausur regelmäßig nicht zur Verfügung, so dass in diesem Rahmen hierzu i.d.R. auch keine Aussagen erwartet/getroffen werden können.
Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 160; Wank, Auslegung, S. 65 f.bb) Geschichtliches Umfeld beim Normerlass
194
Über die Entstehungsgeschichte i.e.S. hinaus ist im Rahmen der historischen Auslegung ebenfalls das allgemeine geschichtliche Umfeld im Zeitpunkt des Normerlasses einzubeziehen.
Vogel, Methodik, S. 128; Wank, Auslegung, S. 66. Eng verwandt hiermit ist die dogmengeschichtliche Auslegung, die auf die rechtsinterne Begriffsentwicklung blickt, siehe Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 619. Denn jedes Gesetz ist ein „Kind seiner Zeit“,Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 15. d.h. sein Text ist regelmäßig kein absolut für sich stehendes Objekt, das jedem Rechtsanwender zu jedem Zeitpunkt denselben Gebotsinhalt vermittelt.Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 159. Siehe auch Rn. 121. Vielmehr ist der Bedeutungsinhalt von Wörtern durch die Veränderung der historischen, sozialen und politischen Verhältnisse einem Wandel unterworfen.Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 162 f. Siehe auch Rn. 130. Dies gilt es auch bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten, insbesondere wenn diese in einem großen zeitlichen Abstand von dessen Entstehungszeitpunkt erfolgt.Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 163. Siehe auch Rn. 220.195
Dabei hilft die Klärung der seinerzeitigen tatsächlichen Verhältnisse in einem ersten Schritt dazu, den Normtext besser zu verstehen (so z.B. wurde Art. 1 Abs. 1 GG v.a. deshalb 1948/49 in das Grundgesetz eingeführt, um die vor Mai 1945 erfahrene Erniedrigung, Brandmarkung und Ächtung von Menschen zukünftig zu verhindern; namentlich hiervor schützt daher die „Menschenwürde“).
BVerfGE 1, 97 (104); Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 619; Vogel, Methodik, S. 128 m.w.N.; Zippelius, Methodenlehre, S. 21. In einem zweiten Schritt kann deren Abgleich mit den aktuell vorzufindenden Gegebenheiten eine Anpassung des historischen Normzwecks an Letztere erfordern, sofern die unter anderen Umständen erlassene Regelung angesichts geänderter Rahmenbedingungen nicht mehr zur Konfliktlösung taugt.Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 619; Schwacke, Juristische Methodik, S. 99, 101 ff., 105 f. (mit dem plastischen Fernseher-Beispiel); Zippelius, Methodenlehre, S. 19 ff., 42. „Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muss sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen […] tiefgreifend geändert haben.“BVerfGE 34, 269 (288 f.). Siehe auch Rn. 220.196
Im Rahmen der Auslegung ist eine solche Vorgehensweise freilich nur dann zulässig, wenn sie sich namentlich innerhalb der Grenzen des – vom Gesetzgeber in vorausschauender Weise ggf. bewusst offen formulierten – Wortlauts der betreffenden Norm hält.
Vgl. Zippelius, Methodenlehre, S. 42. Dort und in Rn. 225 auch zur Abgrenzung zur Gesetzeskorrektur. Ferner siehe Rn. 122, 215, 217, 220 a.E., 235. Andernfalls darf sie allein unter den Voraussetzungen der Rechtsfortbildung erfolgen.Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 730d, 788. Siehe auch das Beispiel in Rn. 151 und Rn. 228 ff.197
Beispiel
Gem. § 50 Abs. 2 ZPO a.F. konnten Gewerkschaften als nichtrechtsfähige Vereine nur verklagt werden, nicht aber auch selbst Klage erheben. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber die Bildung von einflussreichen Vereinigungen mit sozialpolitischer Zielsetzung erschweren oder sie zumindest unter staatliche Kontrolle bringen. Da sich das Verhältnis des Staates zu den Gewerkschaften nachfolgend jedoch grundlegend gewandelt hatte (Anerkennung ihrer Bedeutung für das Gemeinwohl; vgl. Art. 9 Abs. 3 GG), hat die Rechtsprechung ihnen auch schon vor der Neufassung von § 50 Abs. 2 ZPO die volle prozessuale Parteifähigkeit zuerkannt. Denn um die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, müssen sie einen großen persönlichen und sachlichen Apparat unterhalten, wodurch wiederum die Führung von Prozessen vor den ordentlichen Gerichten unvermeidlich wird. Allein diese Sichtweise habe auch dem Willen des (aktuellen) Gesetzgebers entsprochen, was sich aus der gesetzlichen Zuerkennung der vollen Parteifähigkeit der Gewerkschaften in allen übrigen Gerichtszweigen ergab.
198
Weil jede neue Vorschrift an einen früheren Rechtszustand anknüpft, lassen sich ferner auch durch einen Vergleich mit diesem Informationen im Hinblick auf den Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm gewinnen.
Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 15, der insoweit von der „Abstammungsgeschichte“ der Rechtsnorm spricht; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 620. So können Vorgängerregelungen nicht nur als Vorbild (so z.B. Art. 118 Abs. 1 S. 1 WRV bzgl. Art. 5 Abs. 2 GG: „allgemeine Gesetze“), sondern auch als Gegenmodell gedient haben (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 3 GG im Gegensatz zur WRV, deren Grundrechte z.T. nur als rechtlich unverbindliche Programmsätze verstanden wurden) – mit der Folge, dass im erstgenannten Fall die zur Altregelung entwickelte Auslegung auf die Neuregelung grundsätzlich übertragen werden kann (z.B. die bereits zu Art. 118 Abs. 1 S. 1 WRV vertretene Sonderrechts-/Abwägungslehre).Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 162 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 97; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 223; Vogel, Methodik, S. 128; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 4, 386 m.w.N. Vgl. auch BVerfGE 32, 54 (69); 124, 300 (328).d) Telos
199
Ausgehend von der Erkenntnis, dass Gesetze mit den in ihnen vorgeschriebenen Verhaltensweisen nichts anderes als Mittel zur Verfolgung von Zwecken sind (Schutz bestimmter Rechte, Güter, Interessen etc.),
Den Bürger belastende Gesetze, für die sich kein konkreter Zweck angeben ließe, wären mangels Verhältnismäßigkeit sogar verfassungswidrig, vgl. Schmalz, Methodenlehre, Rn. 434 unter Hinweis auf Löwer, Cessante ratione legis cessat ipsa lex, 1989; Vogel, Methodik, S. 124 f.; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 188 m.w.N. Siehe auch Rn. 6, 8, 79. sie m.a.W. vom Gesetzgeber als Instrumente der Rechtspolitik zur Gestaltung des jeweiligen Lebensbereichs eingesetzt werden, ist nach der teleologischenVon „telos“ (griech. = „Ziel“), was nicht mit „Theologie“ (griech. = „die Lehre von Gott“) zu verwechseln ist, siehe Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 166; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 16; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 272. Auslegung diejenige Auslegungsvariante vorzuziehen, die der in der betreffenden Rechtsnorm zum Ausdruck kommenden legislativen Interessenbewertung am ehesten entspricht.Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 718; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 273; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 224; Vogel, Methodik, S. 124 ff.; Zippelius, Methodenlehre, S. 41. Zur Abgrenzung der teleologischen Auslegung als Auslegungsmittel vom Auslegungsziel siehe Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 16 a.E. m.w.N. Siehe auch Rn. 120. Die Aufgabe des Rechtsanwenders besteht im vorliegenden Zusammenhang folglich darin, die im Rechtssatz codierte Bewertung einer bestimmten Interessenlage zu decodieren, d.h. (1) herauszufinden, um den Ausgleich welcher in der Lebenswirklichkeit typischerweise vorkommenden Interessen es in der Vorschrift überhaupt geht und (2) welchem von ihnen der Gesetzgeber durch seine Regelung prinzipiell den Vorrang eingeräumt hat, ist die Rechtsnorm doch entsprechend dieser Bewertung zu interpretieren.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 167; Schwacke, Methodik, S. 101; Wank, Auslegung, S. 70. Plastisch Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 722: „Ausgelegt kann nur werden, was als Wertentscheidung der Gesetzgebung in den Normtext […] ,eingelegt‘ worden […] ist“. Dieses Ergebnis muss allgemeingültig sein, d.h. es darf nicht nur mit Blick auf den konkret zu entscheidenden Fall gefunden werden.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 171 m.w.N. Siehe auch Rn. 132.200
Hinweis
„Hinter jedem Sollen (Norm) [steht] ein gesetzgeberisches Wollen“
Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 167 m.w.N. Zum diesbzgl. Einfluss etwa von Interessenverbänden (Lobbygruppen) aus dem wirtschaftlichen Bereich vgl. auch schon RGZ 1, 247 (248); Heck, AcP 112 (1914), S. 1 (17) als Begründer der sog. Interessenjurisprudenz; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 128. Dort (Rn. 218) weiter: „Gesetze sind begrifflich gefaßte Wertungen“. Siehe auch Rn. 135., d.h. eine generalisierte Interessenabwägung (Wertung).Schwacke, Methodik, S. 3, 30, 99; Vogel, Methodik, S. 151. Während der subjektiven Theorie zufolge allein Letzteres (die vom Urheber des Gesetzes verfolge Zielsetzung) maßgeblich für die Bestimmung des Gesetzeszwecks ist, kann dieser nach der objektiven Theorie unabhängig von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers gefunden werden, im Extremfall sogar erst nachträglich durch Rechtsprechung und Literatur („Eigenleben“ des GesetzesSauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 28; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 263.).Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 16; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 157; Wank, Auslegung, S. 69; Zippelius, Methodenlehre, S. 41. Siehe auch Rn. 128, 131.201
Der hiernach aus der Fülle der Vielzahl denkbarer Zielsetzungen zu ermittelnde spezifische (konkrete) Gesetzeszweck (sog. „ratio legis“
Hierzu sowie zur weiteren Bedeutung dieses Begriffs siehe Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 157.) besteht bei Strafvorschriften im Schutz eines bestimmten Rechtsguts (z.B. schützt § 259 Abs. 1 StGB vor der Aufrechterhaltung der durch einen Diebstahl etc. geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage, weshalb eine Hehlerei an Ersatzsachen hiernach nicht strafbar ist).Maier, in: MüKo, StGB, 2. Auflage 2012, § 259 Rn. 1, 51; Schwacke, Methodik, S. 99 f.; Vogel, Methodik, S. 125. In jüngeren verwaltungsrechtlichen Gesetzen wird der jeweilige Zweck – insoweit dem Vorbild des europäischen Sekundärrechts folgend – häufig in deren Eingangsvorschriften ausdrücklich benannt (z.B. § 1 Abs. 1 BImSchG: „Zweck dieses Gesetzes ist […]“).Schmalz, Methodenlehre, Rn. 275; Schwacke, Methodik, S. 100; Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 224. Dort (Rn. 225) und im Skript „Verwaltungsprozessrecht“, Rn. 144 auch speziell zur Frage, ob es sich bei einer Vorschrift um eine Schutznorm handelt, die ein subjektives Recht (Rn. 9) begründet. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 164, 169 bemühen die in den Erwägungsgründen zu Richtlinien etc. vorangestellten Motive der Gesetzgebung zusätzlich auch im Rahmen der historischen Auslegung (Rn. 191).202
Expertentipp
In der Klausur sind v.a. die Eingangsvorschriften des im konkreten Fall einschlägigen Gesetzes daraufhin zu untersuchen, ob dessen Zweck in diesen explizit erwähnt wird. Sofern dies zu bejahen ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Frage, welchen Zweck das Gesetz verfolgt.
Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 224.203
Wo dies nicht der Fall ist und auch die grammtische, systematische sowie historische Auslegung bei der Bestimmung des Gesetzeszwecks nicht weiterhelfen, ist dieser aus dem Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge der auszulegenden Rechtsvorschrift zu ermitteln.
Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 169, 171; Wank, Auslegung, S. 70; Vogel, Methodik, S. 125. Siehe auch Rn. 79 ff. Denn jeder derartigen Verknüpfung liegt eine Bewertung der verschiedenen Interessen zugrunde, die wiederum mit dem Gesetzeszweck weitgehend identisch ist (z.B. § 932 Abs. 1 BGB: Höherbewertung des Erwerbsinteresses des gutgläubigen Erwerbers gegenüber dem Behaltensinteresse des bisherigen Eigentümers).Schmalz, Methodenlehre, Rn. 276. Dort (Rn. 281) auch zu § 935 BGB (Rn. 98, 186). Durch eine Ausnahmevorschrift bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er grundsätzlich ein anderes Interesse für schutzwürdiger hält, siehe Schwacke, Methodik, S. 104 und Rn. 186. Siehe auch Rn. 199.204
Beispiel
§ 766 S. 1 BGB verlangt für die Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrags die Schriftform. Ist diese auch dann noch gewahrt, wenn der Bürge lediglich die Unterschrift unter eine Blankobürgschaft leistet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt von einem hierzu mündlich ermächtigten Dritten durch Einfügen der nach § 766 S. 1 BGB erforderlichen Angaben ergänzt wird?
Nein. Der Sinn und Zweck von § 766 S. 1 BGB besteht darin, den Bürgen zu schützen. Dieser soll durch das Schriftformerfordernis zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden. In Anbetracht dieser Warnfunktion ist die Schriftform allein dann gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, überhaupt für eine fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners sowie der verbürgten Forderung enthält. Dass der Bürge ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich nur sein Verbürgungswille ergibt, nicht aber auch das übernommene Risiko, ist daher nicht ausreichend, wird ihm dieses hierdurch bei Abgabe seiner Erklärung doch gerade nicht vor Augen geführt. Weil die eingangs geschilderte Bürgschaft der Form des § 766 S. 1 BGB nicht genügt, ist der Vertrag somit gem. § 125 S. 1 BGB nichtig.
205
Soweit hiernach ein Auslegungsspielraum verbleibt, ist es anerkannt, dass in die Entscheidung für bzw. gegen eine bestimmte Norminterpretation auch einzubeziehen ist, welche praktischen – etwa sozialen oder ökonomischen – Folgen diese in der Wirklichkeit typischerweise hat (sog. Folgenbetrachtung), wofür wiederum entsprechende empirische Angaben von Bedeutung sein können.
Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 171 m.w.N.; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 16, 67 f.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 170, 296; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 287 mit Hinweis auch auf die diesbzgl. Kritik (Folgenberücksichtigung sei Aufgabe des Gesetzgebers, der Rechtsanwender könne die Folgen ggf. nicht abschätzen, Rechtsgewinnung vom Ergebnis her); Schwacke, Methodik, S. 111; Zippelius, Methodenlehre, S. 49 f. Hiervon abzugrenzen sind die für die Auslegung irrelevanten reinen Reflexwirkungen (z.B. drohende Einnahmeverluste der Notare im Fall der ersatzlosen Streichung von § 311b Abs. 1 BGB), siehe Vogel, Methodik, S. 126, der zur Folgenermittlung das Hinwegdenken der betreffenden Vorschrift in ihrer konkreten Gestalt vorschlägt. Ergibt die juristische Bewertung der prognostizierten außerrechtlichen Folgen, dass diese erwünscht (gewollt) sind (z.B. Schadensprävention), so spricht dieser Umstand für eine demgemäße Deutung; sind sie hingegen unerwünscht (z.B. Schadensabwälzung auf unbeteiligte Dritte), so spricht dies gegen ein entsprechendes Normverständnis.Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 16; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 287 f.; Wank, Auslegung, S. 70; Zippelius, Methodenlehre, S. 48 ff.206
Hinweis
Auch die ursprünglich in den USA entwickelte sog. Ökonomische Analyse des Rechts (ÖAR)
„,Ökonomisch‘ ist diese Analyse des Rechts in dem Sinne, als sie sich der Methoden der Ökonomik bedient“, siehe Bydlinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre, 2. Auflage 2012, S. 59. lässt sich unaufgeregt in das Vorstehende einpassen: Soweit dieser Ansatz nicht de lege ferendaLat. = „Nach zu machendem Recht“. eine an ökonomischer Effizienz ausgerichtete Rechtsetzung fordert, sondern darüber hinaus in Bezug auf die bestehenden Gesetze (de lege lata) deren Auslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten postuliert, ist dieses Vorbringen insoweit berechtigt, als die betreffende Rechtsnorm eine ökonomische Zielsetzung verfolgt (so z.B. die europäischen Grundfreiheiten, vgl. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 EUV, Art. 26 Abs. 2 AEUV – weshalb etwa mitgliedstaatliche Verkaufsmodalitäten nach der Keck-Rspr. des EuGHEuGH, verb. Rs. C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993 I, 6097 (Rn. 16 f.). nicht als Eingriff in die durch Art. 34 AEUV geschützte Warenverkehrsfreiheit zu qualifizieren sind).Vgl. Franck, in: Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 2. Auflage 2010, § 6 Rn. 48 ff.; Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 131; Kirchner, in: Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 2. Auflage 2010, § 5 Rn. 15; Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 16 m.w.N.; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 645; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 290 m.w.N.; Vogel, Methodik, S. 116 f. Sofern dies hingegen nicht der Fall ist, handelt es sich bei den ökonomischen Folgen einer Regelung immer nur um eine unter vielen der im Rahmen der Folgenbetrachtung relevanten Aspekte (ferner z.B. soziale, ökologische).Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 133; Muthorst, Grundlagen, § 2 Rn. 37; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 293. In einer solchen Konstellation gleichwohl auf einem unbedingten Primat der Ökonomie über das Recht zu beharren, würde deren Bedeutung überschätzen und sich daher in der Tat als rechtsmethodisch verfehlt erweisen.Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 133; Vogel, Methodik, S. 127. Vgl. auch Schwacke, Methodik, S. 112: „verfassungsrechtlich […] zweifelhaft“. Vielmehr gilt umgekehrt die „Herrschaft des Rechts auch über die Wirtschaft“,Schmalz, Methodenlehre, Rn. 291. d.h. die Belange der Letzteren sind auf juristischer Ebene nur nach Maßgabe des Ersteren relevant – oder eben auch nicht (vgl. z.B. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004: „Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sollte die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen“).Hierzu vgl. EuGH, Rs. C-236/09, Slg. 2011, I-773.Allgemein gilt: Die Konkretisierung der ratio legis ist stets mit der Gefahr verbunden, dass der Rechtsanwender entsprechend seinem jeweiligen Vorverständnis persönliche Wertungen in die zu interpretierende Rechtsvorschrift hineinlegt, um das auf diese Weise subjektiv bestimmte Ergebnis sodann unter dem Deckmantel der teleologischen Auslegung – mithin scheinbar objektiv – aus der Vorschrift wieder herauszuholen.
Vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 168 m.w.N.; Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 36; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 724. A.A. Zippelius, Methodenlehre, S. 14, 67 f., dem zufolge u.U. durchaus „auf das persönliche Rechtsgefühl des Richters […] zurückzugreifen“ sei. Hiergegen siehe wiederum Tettinger/Mann, Einführung, Rn. 245. Siehe auch Rn. 121, 134, 229. Ein derart unwissenschaftliches und methodenunehrliches Vorgehen lässt sich nur dadurch verhindern, indem der Gesetzeszweck anhand sachlicher Kriterien bestimmt wird.Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 724; Schwacke, Methodik, S. 104. Juristisch daher unzulässige Argumente benennt Schmalz, Methodenlehre, Rn. 296, 308. Namentlich wird gefordert, dass es für diesen einen Anhaltspunkt im Gesetz geben muss.Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 5. Auflage 2011, Rn. 183. Siehe auch Rn. 128, 131.207
Beispiel
Abweichend vom Grundsatz des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB gem. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB dann nicht zu, wenn dieser in Form einer „Versteigerung (§ 156 BGB)“, d.h. durch Zuschlag des Auktionators, geschlossen wurde. Internet-Auktionen (z.B. auf „eBay“), bei denen der Kaufvertrag durch Willenserklärungen – Angebot und Annahme – der Parteien gem. §§ 145 ff. BGB zustande kommt, werden daher nicht von der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Diese rechtliche Vorgabe wird auch nicht etwa dadurch wieder in Frage gestellt, dass das demnach bestehende Widerrufsrecht die Durchführung von Internet-Auktionen faktisch erschwert oder die betreffenden Unternehmer gar zur Aufgabe dieses Geschäftsmodells zwingt. Vielmehr haben diese sich auf das dem Schutz der Verbraucher dienende Recht nach § 355 BGB einzustellen.
208
Mit Blick speziell auf die rechtlichen Folgen einer bestimmten Normauslegung wird diese dann aus dem Kreis der möglichen Deutungsvarianten ausgeschlossen, wenn sie zu einem unsinnigen Ergebnis führen würde („Schluss vom ,absurden Ergebnis‘ auf die falsche Auslegung“
Schmalz, Methodenlehre, Rn. 289 mit dem plastischen „Der Tag nach dem Sonntag gilt als Sonntag“-Beispiel.).Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 55. Zur rechtlichen Folgenabschätzung vgl. auch BGHZ 125, 218 (222). Mit Hilfe dieses sog. argumentum ad absurdumLat. = „Schlussfolgerung in das Unsinnige“. wird also nicht positiv die Richtigkeit einer bestimmten Interpretation untermauert (z.B. dass Steuergesetze als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG in die Eigentumsfreiheit eingriffen), sondern negativ eine andere widerlegt (z.B. dass Steuergesetze als Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG zu qualifizieren sind; wäre dies nämlich der Fall, so müsste der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG eine Entschädigung für jede Steuererhebung vorsehen, so dass der Staat aus dieser per saldo keine Einnahmen erzielen würde – ein nicht nur in Anbetracht des die Verteilung des Steueraufkommens eigens regelenden Art. 106 GG absurdes Ergebnis).Vgl. Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 309; Schwacke, Methodik, S. 111 f.; Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 287, jeweils m.w.N.209
Sowohl zusätzlich als auch alternativ zum jeweiligen konkreten Gesetzeszweck sind im Rahmen der teleologischen Auslegung schließlich noch die allgemeinen Normzwecke von Relevanz, welche vom Gesetzgeber generell mit dem Erlass von Rechtsvorschriften verfolgt werden.
Schwacke, Methodik, S. 100 f.; Vogel, Methodik, S. 124, 126; Wank, Auslegung, S. 69. Diese sind daher namentlich nicht nur so zu interpretieren, dass sie mit höherrangigem Recht und allgemeinen Rechtsprinzipien vereinbar sind, d.h. insbesondere zu „gerechten“Zur hiermit verbundenen Problematik siehe Rn. 11 und vgl. Wank, Auslegung, S. 71. (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und sachangemessenenHintergrund: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine der Sache angemessene Regelung bezweckt, siehe Rn. 175 und Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 154. Dort auch näher zur Vorzeichnung einer gesetzlichen Regelung durch die „Natur der Sache“ und mit Hinweis auf Müller, Methodik, 5. Auflage 1993, S. 147 ff. („Normbereich“). Z.B. hängt es vom Gegenstand des jeweiligen Antrags ab, welchen Inhalt dieser nach § 22 S. 2 VwVfG haben muss, siehe Schwacke, Methodik, S. 104 m.w.N. Zum weiteren Aspekt der „Sozialadäquanz“ (z.B. begründet bei einem Verkehrsunfall die bloße Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr kein Mitverschulden gem. § 254 BGB) siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 279 m.w.N. Ergebnissen führen, sondern auch tatsächlich zur Anwendung gelangen (Normeffizienz, vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) und dabei praktikabel sind (u.a. Verhinderung von Rechtsmissbrauch).Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 171 m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 154; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 285 f., 292 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 101, 105, 111; Wank, Auslegung, S. 70 f. Auf die insoweit bestehende Gefahr der petitio principii (lat. = „Inanspruchnahme [des zu Beweisenden] als Beweisgrund“; Zirkelschluss), weist Muthorst, Grundlagen, § 7 Rn. 79 f. hin. Siehe auch Rn. 115, 166 ff., 174.210
Mitunter führt die teleologische Auslegung allerdings zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit einer Rechtsnorm (z.B. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG) nicht nur einen, sondern gleich mehrere, sich ggf. sogar widersprechende Zweck(e) verfolgt (z.B. Vertrauensschutz des Bürgers vs. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung).
Schmalz, Methodenlehre, Rn. 280 f.; Schwacke, Methodik, S. 104; Vogel, Methodik, S. 126; Wank, Auslegung, S. 71; Zippelius, Methodenlehre, S. 45. Hierzu siehe auch im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 310 ff. m.w.N. In einer solchen Konstellation ist unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten diejenige vorzuziehen, die allen relevanten Interessen am besten Rechnung trägt („Mittelweg“).Schwacke, Methodik, S. 104; Wank, Auslegung, S. 71; Zippelius, Methodenlehre, S. 45. Schmalz, Methodenlehre, Rn. 283 bemüht insoweit die Technik der Fallvergleichung (Rn. 123). Sofern sich eine solche Optimierung der widerstreitenden Regelungszwecke dagegen nicht bewerkstelligen lässt, ist abzuwägen, welchem zugrundliegenden Interesse der Vorrang gebührt (Wertungsentscheidung) – mit der Folge, dass das Gesetz i.d.S. auszulegen ist.Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 172, denen zufolge „Objektivität […] insoweit utopisch“ sei; Schwacke, Methodik, S. 104. Auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abwägung vorzunehmen sein, so ausdrücklich z.B. § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB, § 34 StGB, § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln enthalten konkludente Abwägungsgebote, siehe Schwacke, Methodik, S. 142 a.E.; Vogel, Methodik, S. 153. Zur rationalen Güterabwägung speziell im Bereich der Grundrechte siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 206 ff. m.w.N. Siehe auch Rn. 115, 121 f. und den Übungsfall in Rn. 226 f.211
Ist der Gesetzeszweck hiernach ermittelt und ergibt dessen Abgleich mit dem Gesetzeswortlaut, dass von diesem an sich auch solche Sachverhalte erfasst werden, die nach dem Zweck der jeweiligen Gesetzesvorschrift gerade nicht unter diese fallen sollen, so ist deren Anwendungsbereich in dem Umfang zu reduzieren, wie der Wortlaut über den Zweck „hinausschießt“, würde Letzterer doch ansonsten, d.h. bei buchstabengetreuer Gesetzesbefolgung, verfehlt.
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 902 f.; Schwacke, Methodik, S. 140; Wank, Auslegung, S. 89. In dem Umfang, in dem diese sog. „teleologische Reduktion“ („Restriktion“) Platz greift, wird die in der betreffenden Vorschrift angeordnete Rechtsfolge daher trotz der eigentlich zu bejahenden Erfüllung ihres Tatbestands nicht ausgesprochen.Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 55; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 403 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 141; Zippelius, Methodenlehre, S. 56. Siehe auch das Schaubild in Rn. 246. Umgekehrt kann es der Normzweck freilich auch gebieten, eine Rechtsnorm bis an die Grenze des möglichen Wortsinns, also weit (extensiv), auszulegen.Vogel, Methodik, S. 126. Zum Ganzen siehe auch Rn. 152.212
Beispiel
Die Eltern E des fünfjährigen – und mithin geschäftsunfähigen (§ 104 Nr. 1 BGB) – Kindes K schenken diesem zum Geburtstag ein Fahrrad. An sich wäre der – konkludent geschlossene – Schenkungsvertrag (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB) zwischen E und K gem. § 181 BGB (i.V.m. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2 BGB) nicht wirksam. Denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können E nicht als Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB) des beschenkten K mit sich im eigenen Namen (als Schenker) ein Rechtsgeschäft vornehmen. Allerdings ist für die Auslegung einer Vorschrift nicht allein ihr Wortlaut maßgebend. Vielmehr kommt es auch auf deren Sinn und Zweck an. Dieser besteht bei § 181 BGB darin, es zu verhindern, dass verschiedene und einander widerstreitende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden. Eine solche Gefährdungslage existiert jedoch dann nicht, wenn – wie hier – der Vertreter dem Vertretenen durch das sog. Insichgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil zuwendet (vgl. auch § 107 BGB). Geht der Wortlaut insoweit mithin über den Schutzzweck von § 181 BGB hinaus, so ist diese Vorschrift folglich dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie in Fällen der vorbezeichneten Art nicht eingreift.
213
Hinweis
Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie (Rn. 248 ff.):
Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 290; Muthorst, Grundlagen, § 8 Rn. 34 mit dem Hinweis, dass „Ungleiches […] ungleich behandelt werden“ muss, vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 533 m.w.N. „Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, fällt bei der [teleologischen] Reduktion der Fall zwar unter den Wortlaut, wird jedoch vom Normzweck nicht erfasst.“Schmalz, Methodenlehre, Rn. 402. Vgl. auch Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 290: Während der Gesetzgeber im Fall einer Analogie „zu wenig geregelt“ hat, hat er im Anwendungsbereich einer teleologischen Reduktion „zu viel geregelt“; Muthorst, Grundlagen, § 8 Rn. 32. Wenngleich die teleologische Reduktion im Schrifttum häufig dem Bereich der (gesetzesimmanenten) RechtsfortbildungSauer, in: Krüper, Grundlagen des Rechts, § 9 Rn. 36: „Gesetzeskorrektur“ (Rn. 225). (Rn. 228 ff.) zugeordnet wird – es handele sich um die Hinzufügung der vom Gesetzgeber „vergessenen“ einschränkenden Tatbestandsmerkmale bzw. sinnvollen Ausnahmeregelung („verdeckte Regelungslücke“BVerfGE 88, 145 (167) m.w.N., das in Bezug auf die „teleologische Reduktion“ allerdings gerade nicht von Rechtsfortbildung spricht, sondern diese vielmehr als „anerkannten Auslegungsgrunds[a]tz“ bezeichnet. in Gestalt einer „Ausnahmelücke“Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2010, S. 189. Vgl. auch Vogel, Methodik, S. 134 f.); eine restriktive „Auslegung“ sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich –,Beaucamp/Treder, Methoden, Rn. 290 f.; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 402; Schwacke, Methodik, S. 140; Zippelius, Methodenlehre, S. 56. so ist sie abweichend von der Analogie richtigerweise doch als Unterfall der teleologischen „Auslegung“ zu klassifizieren.Siehe Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (294 f.), allerdings mit abweichender Begründung, und vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 211; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, S. 621; Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, 2000, S. 73 f. Aus den nachfolgend genannten Gründen kann insoweit auch keinesfalls etwa von einer „gewissen methodischen Nachlässigkeit“ die Rede sein, so aber Schmalz, Methodenlehre, Rn. 236. Denn „der Wortlaut einer Vorschrift stellt zwar die äußerste Grenze einer ausdehnenden Auslegung dar, er ist jedoch einer mit Hilfe der üblichen Methoden vorgenommenen einschränkenden Auslegung zugänglich.“ Nicht nur die Systematik und die Historie, sondern ebenfalls der Sinn und Zweck des Gesetzes können hiernach also dazu führen, den von dessen Wortlaut zu weit gezogenen Anwendungsbereich einschränkend zu interpretieren.Zum Ganzen siehe BGHSt 39, 36 (38) m.w.N. Siehe aber auch Schwacke, Methodik, S. 92. Dies ist bei der teleologischen Auslegung der Fall, die sich in Verwirklichung (nicht dagegen: Berichtigung; dazu Rn. 225) des Zwecks der Rechtsnorm noch innerhalb der Grenzen ihres Bedeutungsinhalts bewegt.Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 903 f.