Kommunalrecht Bayern

Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften in Bayern

3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis

58

Jegliches Handeln der kommunalen Gebietskörperschaften lässt sich in Handeln im eigenen Wirkungskreis oder im übertragenem Wirkungskreis unterscheiden, vgl. Art. 6 Abs. 2 GO, Art. 4 Abs. 2 LKrO, Art. 4 Abs. 2 BezO (dualistische Aufgabenstruktur).

Bauer/Böhle/Ecker Art. 6 Rn. 6.

I. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)

59

Die Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis sind gekennzeichnet durch das Prinzip der Allzuständigkeit. Es besteht ein grundsätzlich offener Kreis der gemeindlich eigenen Aufgaben, während bei Landkreis und Bezirk die eigenen Aufgaben (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) gesetzlich an die Gebietskörperschaft zugewiesen werden (Art. 51 Abs. 1 LKrO, Art. 48 Abs. 1 BezO).

Vgl. Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 2.

Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden wird beherrscht durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV.

Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 2, 3.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Prägen Sie sich an dieser Stelle die gedankliche Verbindung von eigenen Angelegenheiten der Gemeinde und der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV ein. Die Angelegenheiten, die Ausprägung kommunaler Selbstverwaltung sind, werden einfachgesetzlich dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugerechnet.

60

Handelt es sich um eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit, so liegt eine Aufgabe kommunaler Selbstverwaltung vor, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zu rechnen ist. Überwiegend sind dies in der Praxis Aufgaben der Daseinsvorsorge, d.h. die Bereitstellung von Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht (z.B. Trink- und Brauchwasserver- und -entsorgung, Bildungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe, Freizeiteinrichtungen etc.).

61

Maßgebliche Bestimmungen für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind Art. 7 Abs. 1, 57 Abs. 1 GO, Art. 83 Abs. 1 BV. Bitte beachten Sie, dass die getroffene Regelung in Art. 57 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GO, wonach die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen sind, nicht geeignet ist, neue Zuständigkeiten der Gemeinde zu begründen.

VG Regensburg Urteil vom 9.6.2015, Az: RN 3 K 14.1978 – juris Rn. 37. Solche bestimmen sich beispielsweise nach den Vorschriften des BayNatschG.

Wesensmerkmal der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist weiter nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 GO, dass die Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach eigenem Ermessen handeln. Die Gemeinde entscheidet hier grundsätzlich frei hinsichtlich des „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Aufgabenerfüllung.

BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.

1. Pflichtaufgaben

62

Im eigenen Wirkungskreis nimmt der Gesetzgeber noch eine weitere Differenzierung vor. Eine Einschränkung des grundsätzlich freien Ermessens bei der Erfüllung der eigenen Aufgaben nach Art. 7 Abs. 1, 2 GO erfahren die Gemeinden im Bereich der gesetzlichen Pflichtaufgaben.

Bauer/Böhle/Ecker Art. 7 Rn. 9 ff. So schreibt Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO den Gemeinden vor, dass sie (in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit) verpflichtet sind, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Der Gesetzgeber ist also befugt, hinsichtlich gewisser gemeindlicher Aufgaben das Ermessen der Gemeinde zu beschränken. Das Entschließungsermessen der Gemeinde wird in Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO beseitigt. Der Gemeinde verbleibt hier insoweit lediglich ein Auswahlermessen.

Weitere gesetzliche Pflichtaufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis finden sich in Art. 34 Abs. 1 S. 1 BayWG (Abwasserbeseitigung) und Art. 6 LStVG (örtliche Gefahrenabwehr; „örtliche Polizei“).

BayVGH BayVBl. 1964, 228 ff.; BayVGH FSt 2004, 280 ff.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Prägen Sie sich die drei Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis „Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und örtliche Gefahrenabwehr“ gut ein. Im letztgenannten Fall verläuft wiederum eine Schnittstelle zum Sicherheitsrecht (die Gemeinde als unterste Sicherheitsbehörde nach LStVG).

2. Sollaufgaben

63

Außerhalb der gesetzlich festgelegten Pflichtaufgaben verbleibt es für die sog. Sollaufgaben dabei, dass die Gemeinde sowohl über ein Entschließungs- wie ein Auswahlermessen verfügt. Sie bleibt außerhalb von Art. 57 Abs. 2 GO frei hinsichtlich der Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis.

Bauer/Böhle/Ecker Art. 57 Rn. 8.

Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass sofern eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit der Gemeinde übersteigt, diese nach Art. 57 Abs. 3 GO zwingend in kommunaler Zusammenarbeit nach dem KommZG (s. unten Rn. 344 ff.) zu erfüllen ist.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Beachten Sie, dass Art. 57 Abs. 3 GO die Schnittstelle zu den Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit darstellt. Wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, eine gesetzliche Pflichtaufgabe sachgerecht zu erfüllen, so muss sie sich insoweit des Instrumentariums der kommunalen Zusammenarbeit bedienen. Diese ist insoweit milderes Mittel zu einer Eingemeindung in eine leistungsfähigere Gebietskörperschaft.

II. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises

64

Von den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zu unterscheiden sind die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Materiell-rechtlich staatliche Angelegenheiten

Bei übertragenen Angelegenheiten handelt es sich inhaltlich um materiell-rechtlich staatliche Angelegenheiten, die der Staat nicht durch eigene Staatsbehörden wahrnimmt, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen der bürgernahen Versorgung den Gemeinden zuweist.

Lissack § 2 Rn. 13; Bauer/Böhle/Ecker Art. 8 Rn. 1.

Der Unterschied zur eigenen Angelegenheit liegt damit zum einen darin, dass es sich inhaltlich um eine Staatsaufgabe handelt (also keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde) und der Gesetzgeber die Aufgabendelegation vornimmt, vgl. Art. 8 Abs. 1 GO. Der Kreis der übertragenen Angelegenheiten ist damit geschlossen.

Hölzl/Hien/Huber Art. 8 GO Rn. 1; Lissack § 2 Rn. 14, 15.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Achten Sie darauf, dass anders als bei den eigenen Angelegenheiten der Gemeinde, der Gesetzgeber bei übertragenen Aufgaben stets in den Zuständigkeitsvorschriften die Zuordnung zum übertragenen Wirkungskreis kenntlich machen muss.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Sofern die kreisfreie Stadt eine Baugenehmigung erteilt, tritt sie an die Stelle des fehlenden Landratsamtes. Sie nimmt nach Art. 9 Abs. 1 GO die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis wahr. Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO bestimmt dies noch einmal ausdrücklich.

65

Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises kann die Staatsbehörde der Gemeinde Weisungen erteilen, Art. 8 Abs. 2 GO. Damit steht der zuständigen Staatsbehörde hier das Recht zu, gegenüber der Gemeinde Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen.

Lissack § 2 Rn. 13, 14. Dies ist insofern konsequent, als inhaltlich-materiell eine Staatsaufgabe vorliegt, bei der der Staat Direktiven zur jeweiligen Erfüllung geben darf.

Keine praktische Bedeutung hat Art. 8 Abs. 3 GO. Der Gesetzgeber hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Im oben (Rn. 64) genannten Beispiel (Erteilung einer Baugenehmigung durch eine kreisfreie Stadt) kann folglich die Regierung als Aufsichtsbehörde (Art. 115 Abs. 1 S. 1 GO, Art. 53 Abs. 1 BayBO) der kreisfreien Stadt Vorgaben zur Erfüllung der Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde machen.

III. Klausurrelevante Auswirkungen der Differenzierung nach Wirkungskreisen

66

Die Unterscheidung des Gesetzes in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises wirkt sich in folgenden Rechtsbereichen aus:

Relevant wird die gesetzliche Differenzierung im Bereich des nicht mehr prüfungsrelevanten Widerspruchsverfahrens, §§ 68 ff. VwGO. Sofern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises in Streit steht (Fallbeispiel: Kreisangehörige Gemeinde A erlässt gegenüber B einen Gebührenbescheid nach Art. 8 KAG. B macht von seinem, ihm in Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO eingeräumten fakultativen Widerspruchsrecht Gebrauch und strengt ein Vorverfahren an) bestimmt sich die Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 119 Nr. 1, 110 S. 1 GO; die Widerspruchsbehörde prüft insofern nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids; die Zweckmäßigkeit wird zuvor im Abhilfeverfahren nach § 72 VwGO durch die Ausgangsbehörde geprüft. Bei einer Angelegenheit im übertragenen Wirkungskreis bestimmt sich die Widerspruchsbehörde hingegen über § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 119 Nr. 2 GO; zuständig ist hier nun die Fachaufsichtsbehörde nach Art. 115 GO, die nach Art. 119 Nr. 2 GO die Recht- und Zweckmäßigkeit prüft (Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO findet keine Anwendung).

67

Weitere Relevanz besteht im Bereich der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde. Da der Staat der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis inhaltliche Weisungen zur Aufgabenerfüllung vorgeben kann (Art. 8 Abs. 2 GO), während die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis nach eigenem Ermessen handeln (Art. 7 Abs. 2 S. 1 GO) muss ein Unterschied in der staatlichen Kontrolle der gemeindlichen Aufgabenerfüllung bestehen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Prägen Sie sich an dieser Stelle die Unterscheidung der gemeindlichen Tätigkeit in eigene und übertragene Angelegenheiten gut ein. Sie benötigen die Differenzierung in die jeweiligen Wirkungskreise erneut, wenn Sie sich die Thematik der Staatsaufsicht über die Gemeinde erarbeiten.

68

Der Gemeinde steht nur im eigenen Wirkungskreis eine Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO zu. Nur insoweit kann sich die Gemeinde auf eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen. Im übertragenen Wirkungskreis nimmt die Gemeinde eine materiell-inhaltliche Staatsaufgabe wahr. Eine Verletzung eigener Rechte scheidet regelmäßig aus.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Soweit das Landratsamt von der kreisangehörigen Gemeinde die Aufhebung eines Gebührenbescheids verlangt (Art. 112 GO), kann die Gemeinde grundsätzlich gegen diesen rechtlichen Akt klagen, da sie möglicherweise in ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV verletzt ist. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Bescheid des Landratsamtes in rechtswidriger Weise in die Finanzhoheit der Gemeinde eingreift.

69

Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Frage der Wirkungskreise für die Bestimmung der Passivlegitimation nach § 78 VwGO irrelevant ist. Die Gemeinde bleibt auch bei Wahrnehmung einer inhaltlichen Staatsaufgabe stets ihr eigener Rechtsträger und ist als solcher zu verklagen. Eine Gemeinde wird niemals zur Staatsbehörde, sondern nimmt allenfalls funktional deren Aufgaben wahr (übertragener Wirkungskreis).

Lissack § 2 Rn. 13.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Die Relevanz der Wirkungskreise sollten Sie gedanklich in der Klausur im Hinterkopf behalten. Sie sollten deren Bedeutung nur dann ansprechen, wenn es tatsächlich für die Lösung des Falles relevant wird. Und stets berücksichtigen: Wenn eine Gemeinde gehandelt hat, ist immer die Gemeinde selbst zu verklagen, niemals der Freistaat Bayern. Die Gemeinde bleibt stets ihr eigener Rechtsträger und nimmt nur funktional Staatsaufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Eine Gemeinde wird auch bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis nie zur Staatsbehörde.

 

B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen

I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde

70

Bei der kreisangehörigen Gemeinde sind die Aufgaben lediglich in solche des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises zu trennen. Dabei gilt es zu beachten, dass der eigene Wirkungskreis der Gemeinde nach Art. 7 GO keine Aufgabenbegrenzung vorsieht. Im eigenen Wirkungskreis hat die Gemeinde alle in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Angelegenheiten wahrzunehmen (Universalität). Im übertragenen Wirkungskreis erfolgt die Aufgabenzuweisung qua Gesetz. Nur die Angelegenheiten, die der Staat zur ortsnäheren Ausführung an die kreisangehörige Gemeinde zuweist, sind übertragene Aufgaben im Sinne von Art. 8 GO.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

So gehören bei der kreisangehörigen Gemeinde die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als spezifisch gemeindliche Aufgaben zu den eigenen Aufgaben. Art. 57 Abs. 2 GO bzw. Art. 34 Abs. 1 S. 1 BayWG, Art. 83 Abs. 1 BV bestimmen diese Angelegenheiten näher als rein örtliche. Dagegen wird die Gemeinde bei der Ausstellung von Personalausweisen im übertragenen Wirkungskreis tätig. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 Hs. 2 AGPaßPAuswG

Ziegler/Tremel Nr. 550., dass die Gemeinde sachlich zuständig wird und im übertragenen Wirkungskreis tätig ist. Damit wird erkennbar, dass hier eine materiell-inhaltliche Staatsaufgabe durch die kreisangehörige Gemeinde erfüllt wird.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Prägen Sie sich auch zusätzlich ein, dass eine kreisangehörige Gemeinde niemals zusätzlich Aufgaben des Landratsamtes kraft Gesetzes zugewiesen erhält. Dies kann Ihnen nur bei Großen Kreisstädten und kreisfreien Städten begegnen.

II. Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV)

71

Obwohl auch die Große Kreisstadt dem Grunde nach eine kreisangehörige Gemeinde verkörpert, bedarf sie einer näheren Betrachtung. Für die Großen Kreisstädte bringt Art. 9 Abs. 2 GO eine Sonderregelung. Da sie, wie Art. 5a Abs. 4 GO bestätigt, über eine gesteigerte Leistungs- und Verwaltungskraft verfügt, weist der Gesetzgeber ihr über die gewöhnlichen Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden hinausgehende Aufgaben zu.

Der Großen Kreisstadt werden mittels Rechtsverordnung Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen, die sonst vom Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Diese Aufgaben finden sich in der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV).

72

Besonders bedeutsam ist hierbei § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV, der der Großen Kreisstadt sämtliche Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 BayBO) zuweist. Art. 9 Abs. 2 GO, § 1 Abs. 1 GrKrV bestimmt weiter, dass die Große Kreisstadt die dergestalt übertragenen Aufgaben des staatlichen Landratsamtes im übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen hat.

Missverständlich ist allein der gesetzliche Passus in Art. 9 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GO, wonach die Große Kreisstadt „Kreisverwaltungsbehörde“ ist. Gemeint ist damit nur, dass die Große Kreisstadt funktional Aufgaben der Staatsbehörde übernimmt, sie bleibt aber auch hier ihr eigener Rechtsträger (außerhalb des Staates) und ist insoweit auch bei Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 GrKrV vor Gericht zu verklagen.

Lissack § 2 Rn. 25.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Soweit eine Große Kreisstadt für ihr Gebiet eine Baugenehmigung gegenüber einem Bauherrn verweigert, muss dieser im Rahmen einer Verpflichtungsklage in Gestalt einer Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO gegen die Große Kreisstadt vorgehen, um die begehrte Baugenehmigung gerichtlich zu erstreiten. Dass die Große Kreisstadt dabei nach Art. 9 Abs. 2 GO, Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV im übertragenen Wirkungskreis handelt, ist irrelevant. Die Wirkungskreise spielen für die Frage der Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 VwGO keine Rolle.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Auch wenn eine Große Kreisstadt handelt, ist für die Frage der Passivlegitimation (§ 78 VwGO) stets die Große Kreisstadt selbst zu verklagen.

III. Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO)

73

Da die kreisfreie Stadt kein Landratsamt kennt, das die staatlichen Aufgaben (Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO) bzw. die Aufgaben als Kreisbehörde (Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO) wahrnimmt, müssen diese zwangsläufig durch die kreisfreie Stadt selbst wahrgenommen werden. Art. 9 Abs. 1 GO bestätigt diese Überlegung. Art. 9 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO bestimmt, dass die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis sämtliche Aufgaben erfüllt, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind. Missverständlich ist wiederum der Hs. 2 von Art. 9 Abs. 1 S. 1 GO, wonach die kreisfreie Stadt insoweit Kreisverwaltungsbehörde sei. Damit ist – wie bei der Großen Kreisstadt – lediglich gemeint, dass auch der kreisfreien Stadt die Funktion einer Kreisverwaltungsbehörde zukommt. Nicht ausgesagt ist damit, dass die Gemeinde eine dem Freistaat Bayern unterstellte Staatsbehörde wird. Die kreisfreie Stadt bleibt wie jede Gebietskörperschaft stets ihr eigener Rechtsträger. Als solcher ist die kreisfreie Stadt auch bei Wahrnehmung staatlicher Aufgaben selbst zu verklagen, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Vgl. zum Ganzen: Lissack § 2 Rn. 21 ff.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Achten Sie in Klausuren stets darauf, ob die gemeindlichen Wirkungskreise tatsächlich relevant sind, d.h. ob das Ergebnis und der Verlauf einer Klausur unterschiedlich ausfallen. Prägen Sie sich ein, dass die Frage des Klage- oder Antragsgegners von dem jeweiligen Wirkungskreis unabhängig ist. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass die Unterscheidung in den Wirkungskreisen für die Frage der Passivlegitimation irrelevant ist!

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Sofern eine Baugenehmigung im Stadtgebiet der kreisfreien Stadt A zur Entscheidung ansteht, ist nach Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 S. 1 GO die kreisfreie Stadt A selbst sachlich zuständig. Sie nimmt insoweit die Aufgabe des fehlenden Landratsamtes als Staatsbehörde gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO wahr. Wird der Bauantrag abgelehnt, hat der Bauherr im Wege einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die kreisfreie Stadt A selbst zu verklagen.

74

Da es für das Gebiet der kreisfreien Stadt auch keinen Landkreis als Gebietskörperschaft gibt (und damit auch kein Landratsamt als Kreisbehörde, vgl. Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO), müssen der kreisfreien Stadt weitere gesetzliche Aufgaben obliegen. Insoweit ist auf Art. 9 Abs. 1 S. 2 GO zu verweisen, wonach die kreisfreie Stadt zusätzlich die den Landkreisen (als Gebietskörperschaft) obliegenden Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises (Art. 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 LKrO) zu erfüllen hat.

75

Dabei erfolgt keine weitere Wirkungskreisdifferenzierung. Die eigenen Angelegenheiten des Landkreises (Art. 5, 51 Abs. 1 LKrO, z.B. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG

Ziegler/Tremel Nr. 1.) werden dem eigenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt zugeschlagen. Die vormals übertragenen Angelegenheiten des Landkreises (Art. 6, 53 Abs. 1 LKrO, z.B. Wohngeld, § 1 Abs. 1 ZustVWoGGZiegler/Tremel Nr. 965.) werden der kreisfreien Stadt im übertragenen Wirkungskreis zugeschlagen.Lissack § 2, Rn. 23.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Beachten Sie an dieser Stelle die Grundsystematik: Sowohl die staatlichen Aufgaben des fehlenden Landratsamts als Kreisverwaltungsbehörde, als auch die übertragenen Aufgaben des Landkreises, gehen stets als materiell-inhaltliche Staatsaufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt über.

Nur die Selbstverwaltungsangelegenheiten der fehlenden Gebietskörperschaft Landkreis werden dem eigenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt zugeschlagen.

76

Soweit die kreisfreie Stadt eine Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Freistaates Bayern. Rechtsaufsichtsbehörde ist dann nach Art. 110 S. 2 GO die Regierung als mittlere Staatsbehörde. Im übertragenen Wirkungskreis findet gegenüber der kreisfreien Stadt eine Fachaufsicht statt. Fachaufsichtsbehörde ist regelmäßig nach Art. 115 Abs. 1 S. 2, 110 S. 2 GO ebenfalls die Regierung.

IV. Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken

77

Das dualistische Aufgabensystem beherrscht auch die beiden überörtlichen Gebietskörperschaften Landkreis und Bezirk, Art. 4 Abs. 2 LKrO, Art. 4 Abs. 2 BezO. Im Unterschied zur Gemeinde verhält es sich lediglich so, dass Landkreis und Bezirk als künstlich geschaffene überörtliche Aufgabenträger keinen universalen eigenen Wirkungskreis (Selbstverwaltungsangelegenheiten) kennen, sondern dass auch dieser gesetzlich bestimmt wird, Art. 10 Abs. 2 BV.

Bauer/Böhle/Ecker Art. 4 LKrO Rn. 1, 6. Zu verweisen ist hier auf Art. 51 LKrO und Art. 48 BezO. Auch die übertragenen Angelegenheiten werden den Gebietskörperschaften qua Gesetz zugewiesen. Hier ist besonders darauf zu achten, dass der Erlass von Verordnungen seitens Landkreis und Bezirk wegen der gesetzlichen Bestimmung in Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG stets eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises ist.

V. Übungsfälle

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Bitte lösen Sie jetzt folgenden Übungsfall:

Im Behördendschungel

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!