Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Scheinkaufmann

7. Der Scheinkaufmann

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Kaufmann kraft Rechtsscheins

I.

Setzung eines Rechtsscheins

II.

Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

III.

Schutzbedürftigkeit des Dritten

IV.

Kausalität für die Rechtshandlung

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Anders als beim Kaufmann kraft Eintragung fehlt es beim Scheinkaufmann an einer Eintragung im Handelsregister. § 5 HGB erfasst damit nicht die Fälle, in denen ein Nichteingetragener im Geschäftsleben als Kaufmann auftritt, so zum Beispiel bei einer entsprechenden Kennzeichnung auf Briefköpfen, in Werbebroschüren oder in Zeitungsinseraten. Der nicht eingetragene Scheinkaufmann ist damit ein Sonderfall des auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) basierenden Rechtsscheingedankens: Wer in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein gesetzt hat, muss sich von gutgläubigen Dritten nach Maßgabe dieses Rechtsscheins behandeln lassen.

a) Die Lehre vom Rechtsschein

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§ 5 HGB reicht für die Sicherheit im Rechtsverkehr nicht aus, denn er greift nur ein, wenn die Eintragung der Firma im Handelsregister erfolgt ist. Der Rechtsverkehr verlangt auch dann Schutz, wenn sich jemand, der nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist, wie ein Kaufmann aufführt, ohne es zu sein. Das BGB enthält in verschiedenen Vorschriften, so etwa §§ 171, 405, 409 BGB, den Grundgedanken, dass derjenige, der in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein veranlasst hat, weniger schutzwürdig ist als der auf diesen Schein redlich vertrauende gutgläubige Dritte. Deshalb muss er sich gegenüber dem gutgläubigen Dritten nach dem Rechtsschein behandeln lassen, den er erweckt hat.

Der Rechtsscheingedanke hat im Handelsverkehr große Bedeutung: Wer den Anschein erweckt, Kaufmann oder Gesellschafter zu sein, muss sich wie ein Kaufmann oder ein Gesellschafter behandeln lassen.

Hinweis

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Auch die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht beruhen auf diesem Prinzip: Der Vertretene muss sich so behandeln lassen, als hätte er Vollmacht erteilt, wenn er in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt hat, dass er den für ihn Handelnden bevollmächtigt habe, wenn der Dritte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus dem äußeren Geschehen auf eine Bevollmächtigung schließt und schutzwürdig ist, insbesondere auf eine Bevollmächtigung vertraut.Siehe dazu im Skript „BGB Allgemeiner Teil II“ unter Rn. 116 ff.

aa) Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

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Der Rechtsschein kann (ausdrücklich oder konkludent) gegenüber der Öffentlichkeit oder einem Dritten erweckt werden. Eine Willenserklärung ist nicht erforderlich.

Beispiel

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Ausdrückliche wahrheitswidrige Behauptung während der Vertragsverhandlungen, Kaufmann zu sein; Gebrauch einer Firma bei der Geschäftskorrespondenz, vor allem die Gestaltung eines entsprechenden Briefkopfes, der beim unbefangenen Leser den Eindruck erweckt, es handele sich um einen kaufmännischen Gewerbebetrieb; übertreibende Angaben zu Art und Umfang des Unternehmens.

Auch das Verhalten Dritter kann einen Rechtsschein erzeugen. Ist der Rechtsschein von einer anderen Person erweckt worden, so ist er dem Scheinkaufmann nur dann zurechenbar, wenn dieser das Verhalten des anderen kennt oder kennen musste und ihm ein Einschreiten zur Zerstörung des Rechtsscheins möglich war.

Beispiel

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Erklärt Immobilienmakler M gegenüber Kaufinteressent K fälschlicherweise bei der Wohnungsbesichtigung, Wohnungseigentümer E sei Kaufmann, ist dieser Rechtsschein dem E zuzurechnen, wenn M diese Behauptung entweder im Beisein des E aufstellt und E den M nicht korrigiert, oder wenn M den K entsprechend falsch schriftlich unterrichtet und E Abschriften der Korrespondenz zwischen M und K unbeachtet lässt.

Ein Rechtsschein kann nicht, etwa wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB, angefochten werden. Eine rückwirkende Vernichtung durch Anfechtung kann den Schutz des Dritten, der auf den Rechtsschein vertraut hat, nicht beseitigen.

Der Scheinkaufmann muss aber geschäftsfähig sein, da der Schutz des Nichtgeschäftsfähigen Vorrang vor dem Verkehrsschutz hat.

bb) Schutzbedürftigkeit des Dritten

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Der Dritte muss hinsichtlich des Rechtsscheins gutgläubig sein, da er sonst, anders bei § 5 HGB, nicht schutzbedürftig ist. Eine Gutgläubigkeit entfällt auch dann, wenn der Dritte den wahren Sachverhalt bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt erkennen konnte. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bestimmen sich nach den Umständen des konkreten Falles.

cc) Kausalität für die Rechtshandlung

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Der Rechtsschein muss für die Rechtshandlung des Dritten ursächlich sein. Der Dritte muss durch das Verhalten des Handelnden zu der Auffassung gelangt sein, dieser sei Kaufmann, das Vertrauen auf den Rechtsschein muss den Dritten zu seiner Rechtshandlung veranlasst haben.

b) Rechtsfolgen

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Der Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten, nicht gegen ihn. Ihm gegenüber gilt der verursachte Rechtsschein als echt, so dass sich der Scheinkaufmann nicht mit Erfolg auf seine in Wirklichkeit fehlende Kaufmannseigenschaft gegenüber dem Dritten berufen kann.

Der Rechtsschein wirkt immer nur zu Lasten des Scheinkaufmanns, nicht aber zu Lasten einer anderen Person; denn dieser kann der Rechtsschein nicht zugerechnet werden. Der Rechtsschein wirkt insbesondere nicht zugunsten des Scheinkaufmanns. Wer den Rechtsschein gesetzt hat, verdient keinen Schutz.

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