Inhaltsverzeichnis
VI. Handelsrechtlicher Sorgfaltsmaßstab
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Für Haftungszwecke bestimmt § 347 Abs. 1 HGB den Sorgfaltsstandard, der im Rahmen des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB maßgeblich ist. Bezug genommen wird auf den ordentlichen Kaufmann. Berufsspezifische Differenzierungen spricht das HGB selbst in § 436 HGB für den Frachtführer an, für die bekanntesten Kapitalgesellschaften in §§ 93 AktG, 43 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
Der Verantwortlichkeitsstandard gilt für alle Arten von Verschuldenshaftung, auch vorvertraglich und deliktisch, auch für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), sofern nicht eine Abschwächung nach § 347 Abs. 2 HGB zum Zuge kommt und sofern es um ein Handeln in der Unternehmenssphäre (§ 343 HGB) geht.