Inhaltsverzeichnis
e) Die Vertretung
aa) Prinzip der Einzelvertretung
316
Expertentipp
Lesen Sie alle Absätze von § 124 HGB und verdeutlichen Sie sich die unterschiedlichen Vertretungsgestaltungen.
Nach § 124 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter – anders als bei der GbR unabhängig von seiner Geschäftsführungsbefugnis – allein zur Vertretung der oHG ermächtigt (Einzelvertretungsmacht). Abweichende Regelungen können nach § 124 Abs. 1–3 HGB getroffen werden, im Einzelnen
• | der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung (§ 124 Abs. 1 HGB); |
• | |
• | unechte Gesamtvertretung (§ 124 Abs. 3 HGB). |
Expertentipp
Lesen Sie § 124 Abs. 4 HGB. Viele der Regeln zum Außenverhältnis der Gesellschaft sind aus Gründen des Verkehrsschutzes unabdingbar. Anders ist es im Innenverhältnis. Treten der Gesellschaft die Gesellschafter wie Dritte gegenüber, sind sie regelmäßig weniger schutzbedürftig.
Die Vertretungsmacht ist in ihrem Umfang Dritten gegenüber nicht beschränkbar (§ 124 Abs. 4 S. 2 HGB). Für Geschäfte der Gesellschaft mit Gesellschaftern bewirken Mängel der Geschäftsführungsbefugnis nach den Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht grundsätzlich auch eine Einschränkung der Vertretungsmacht.
Zwei Ausnahmen bestehen:
• | Betreibt die oHG mehrere Niederlassungen unter verschiedenen Firmen, kann die Vertretungsmacht der Gesellschafter mit Wirkung gegen Dritte auf Handlungen im Betrieb einer dieser Niederlassungen beschränkt werden (§ 124 Abs. 4 S. 4 HGB) – so genannte Filialvertretung. |
• | Der Grundsatz der Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Vertretungsmacht gegenüber Geschäftspartnern gilt nicht, wenn ein Gesellschafter als Dritter mit der Gesellschaft einen Vertrag schließt. |
Die oHG kann neben der organschaftlichen Vertretungsmacht der §§ 124 auch rechtsgeschäftliche Vollmachten nach §§ 164 ff. BGB sowie Prokura nach §§ 48 ff. HGB erteilen.
bb) Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung (§ 124 Abs. 1 HGB)
317
Nach § 124 Abs. 1 HGB kann ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung der oHG ausgeschlossen werden. Dies ist nur möglich, wenn noch mindestens ein anderer Gesellschafter vertretungsberechtigt bleibt (Grundsatz der Selbstorganschaft).
cc) Echte Gesamtvertretung (§ 124 Abs. 2 HGB)
318
Im Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 124 Abs. 2 HGB vereinbart werden, dass mehrere Gesellschafter nur gemeinsam berechtigt sein sollen, die oHG zu vertreten (echte Gesamtvertretung). Hierbei müssen die genannten Gesellschafter zwar gemeinsam, aber nicht unbedingt gleichzeitig handeln, d.h. es genügt, wenn der zweite Gesellschafter das Geschäft nachträglich genehmigt.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass beide gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter gemeinsam einen von ihnen nach § 124 Abs. 2 S. 2 HGB ermächtigen, die oHG bei einem bestimmten Geschäft oder einer bestimmten Art von Geschäften alleine zu vertreten. Eine Generalermächtigung ist allerdings unzulässig, da sie der Regelung im Gesellschaftsvertrag widersprechen würde. Durch diese Ermächtigung wird dem ermächtigten Gesellschafter keine Untervollmacht erteilt; vielmehr wird nur eine Beschränkung seiner ursprünglich unbeschränkten organschaftlichen Vertretungsmacht aufgehoben.
dd) Unechte Gesamtvertretung (§ 124 Abs. 3 HGB)
319
Nach § 124 Abs. 3 HGB kann schließlich vereinbart werden, dass ein Gesellschafter die oHG nur im Zusammenwirken mit einem Prokuristen vertreten kann (unechte Gesamtvertretung). Diese Gestaltung findet ihre Grenze aber im Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach die Gesellschaft stets ohne die Mitwirkung Dritter handlungsfähig bleiben muss. Neben unechter Gesamtvertretung muss also stets noch ein weiterer Gesellschafter entweder alleinvertretungsberechtigt sein, oder es muss zusätzlich echte Gesamtvertretung der Gesellschafter vereinbart sein.
ee) Entzug der Vertretungsmacht
320
Bei der oHG kann die Vertretungsmacht nur durch gerichtliches Gestaltungsurteil nach § 124 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB entzogen werden, sofern gesellschaftsvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist (§ 124 Abs. 5 Hs. 2 HGB). Der für den Entzug erforderliche wichtige Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zur Vertretung (§ 124 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 5 S. 2 HGB) vor.