Handels- und Gesellschaftsrecht

Die KG aA

5. Die KG aA

a) Grundlagen und Erscheinungsformen

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Das Recht der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) regelt das Aktiengesetz zunächst in §§ 278–290 AktG, die weite Teile des Aktiengesetzes (§§ 1–277 AktG) für anwendbar erklären (§ 278 Abs. 3 AktG). Für die interne Organisation der KGaA gilt jedoch das Recht der KG (§ 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 161 ff. HGB).

Dies zeigt die Zwitterstellung der KGaA: Sie ist eine Verbindung zwischen KG und AG, indem mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär), während die im Übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital Beteiligten nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der KGaA haften (Kommanditaktionäre, § 278 Abs. 1 AktG).

Die KGaA hat bisher keine große Bedeutung erlangt, obwohl der Gesetzgeber als Komplementäre auch juristische Personen zugelassen hat (§ 279 Abs. 2 AktG). Denkbar ist daher eine der GmbH & Co. KG ähnliche Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse, so die GmbH & Co. KGaA. Da für die KGaA nicht das Prinzip der formellen Satzungsstrenge gilt, das die AG bindet, ist die KGaA ähnlich flexibel wie die KG.

Die KGaA ist Kapitalgesellschaft und damit juristische Person. Die ist Handelsgesellschaft und daher Formkaufmann. Sie firmiert mit einem die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Rechtsformzusatz als „Kommanditgesellschaft aA“ oder „KGaA“.

b) Entstehung

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Die Gründung einer KGaA setzt die Beteiligung mindestens eines persönlich haftenden Komplementärs voraus. Darüber hinaus kann die KGaA beliebig viele weitere Komplementäre und Kommanditaktionäre haben. Dies schließt die Möglichkeit einer Einpersonengründung ein.

Gründungsakt ist die notariell zu beurkundende Feststellung der Satzung. An ihr sind alle Gründer der Gesellschaft (§ 280 Abs. 2 und 3 AktG) zu beteiligen, das sind die persönlich haftenden Gesellschafter und alle Personen, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. Im Handelsregister werden die Komplementäre, nicht die Kommanditaktionäre eingetragen.

Mindestinhalt der Satzung ist folgendes:

bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl;

der Ausgabebetrag;

die Gattung der Aktien bei mehreren Gattungen;

die jeweilige Aktienübernahme durch die Gründer. Der Komplementär muss keine Einlage übernehmen.

c) Komplementäre

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Der Komplementär ist als Organ der KGaA zur Geschäftsführung und Vertretung berufen. Obwohl weitestgehend vom Aktienrecht geprägt, gilt in der KGaA der Grundsatz der Selbstorganschaft. Obwohl nicht ausschließlich Organisationsrecht, richten sich Geschäftsführung und Vertretung nach den Vorschriften für die KG (§§ 114 ff., 125–127 HGB, vgl. §§ 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2 HGB).

Angesichts seiner dem Vorstand der AG angenäherten Stellung gelten für den Komplementär der KGaA neben den Bestimmungen für die KG zahlreiche Vorschriften des Vorstandsrechts (§ 283 AktG), vor allem zu Gründungsprüfung, Sorgfaltspflichten (§§ 283 Nr. 3, 93 AktG), der Einberufung der Hauptversammlung und die Ausgabe von Aktien bei einer bedingten Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

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Wie der Vorstand einer AG unterliegt der Komplementär einem Wettbewerbsverbot (§ 284 AktG), das auf eine direkte Konkurrenztätigkeit beschränkt ist und nicht jegliches andere Betreiben eines Handelsgewerbes untersagt. Eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist bei ausdrücklicher Einwilligung der übrigen Komplementäre sowie des Aufsichtsrats möglich (§ 284 Abs. 1 S. 2 AktG).

Wird gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen; daneben steht ihr ein Eintrittsrecht zu, das heißt sie kann vom Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt oder die für Geschäfte auf fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt bzw. den Anspruch der Vergütung abtritt (§ 284 Abs. 2 AktG).

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In der Hauptversammlung hat der Komplementär nicht als solcher, sondern nur als Kommanditaktionär Stimmrecht, wenn er neben seiner Komplementärstellung durch Halten von Aktien auch Kommanditaktionär ist. Ein Stimmverbot besteht in den sich aus den denkbaren Fällen der Interessenkollision ergebenden Fällen (§ 285 Abs. 1 AktG):

bei Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, da der Aufsichtsrat Kontrollorgan gegenüber dem Komplementär ist (§ 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG);

bei Entlastung der Komplementäre und des Aufsichtsrats (§ 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG);

bei der Bestellung von Sonderprüfern (§ 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG);

bei jeder Entscheidung über Ersatzansprüche (§ 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5 AktG);

bei der Wahl von Abschlussprüfern, da diese die von dem Komplementär erstellte Rechnungslegung prüfen (§ 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG).

Verschiedene Hauptversammlungsbeschlüsse erfordern im Gegenzug die Zustimmung der Komplementäre, vor allem Satzungsänderungen, Grundlagengeschäfte und außergewöhnliche Geschäfte (§ 285 Abs. 2 AktG). Zustimmungsbedürftige Hauptversammlungsbeschlüsse können zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, sobald die Zustimmung vorliegt (§ 285 Abs. 3 AktG).

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Der Komplementär haftet unbeschränkt, unmittelbar und persönlich mit seinem gesamten Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften für die KG (§§ 128–130 HGB). Mehrere Komplementäre haften gegenüber dem Gläubiger als Gesamtschuldner.

d) Kommanditaktionäre

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Für die Kommanditaktionäre gilt mangels gesetzlicher Regelungen im Recht der KGaA im Wesentlichen das Recht der AG. Ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung richtet sich daher nach §§ 134–137 AktG. Die Hauptversammlung der KGaA hat dieselben Kompetenzen wie die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (§ 119 Abs. 1 AktG).

Im Übrigen gilt das Organisationsrecht der KG (§ 278 Abs. 2 AktG), das den Kommanditaktionär von der Geschäftsführung und der Vertretung ausschließt (§§ 278 Abs. 2 AktG, 164 HGB), Abweichungen sind in den Grenzen des § 163 HGB für die Geschäftsführung zulässig. Für das Verbot organschaftlicher Vertretungsmacht verbleibt es bei der zwingenden Regelung des § 170 HGB.

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Die Kommanditaktionäre haben bei außergewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht (§§ 278 Abs. 2 AktG, 164 HGB), das bei der KGaA als Zustimmungspflicht der Hauptversammlung ausgestaltet ist.Kallmeyer DStR 1994, 977, 978.

Die Hauptversammlung stellt außerdem den Jahresabschluss fest, der anschließend der Zustimmung des Komplementärs bedarf (§ 286 Abs. 1 AktG).    

e) Aufsichtsrat

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Auch die KGaA hat zwingend einen Aufsichtsrat, der jedoch im Vergleich zur AG weit weniger Kompetenzen und eine vorwiegend der Hauptversammlung dienende Funktion hat. Entsprechend dem Grundsatz der Trennung von Kontrolle und Leitung dürfen Komplementäre nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats sein (§ 287 Abs. 3 AktG).

Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Komplementäre (§§ 278 Abs. 3, 111 Abs. 1 AktG). Er hat ein Prüfungs- und Einsichtsrecht (§§ 278 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG) und kann die Berichtspflichten der Komplementäre einfordern (§§ 278 Abs. 3, 90 AktG). Er vertritt die Gesellschaft insoweit gegenüber den Komplementären.

Anders als der Aufsichtsrat der AG, der den Vorstand bestellt, ist der Aufsichtsrat der KGaA nicht zur Bestellung der Komplementäre berufen. Auch ein Recht zu Abberufung oder Ausschluss hat er nicht. Wie gesehen, wirkt er nicht bei der Feststellung des Jahresabschlusses mit. Einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte wie bei der AG (§ 111 Abs. 4 AktG) kann er nicht schaffen.

f) Beendigung der Gesellschaft

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Für die Auflösung und Liquidation der KGaA gilt das Organisationsrecht der Kommanditgesellschaft und daher die Zweiteilung in Auflösung und Liquidation (§ 289 Abs. 1 AktG).

Auflösungsgründe sind

die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG);

der Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 AktG);

die Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister (§ 289 Abs. 2 Nr. 3 AktG);

eine gerichtliche Entscheidung über eine Auflösungsklage bzw. ein Auflösungsbeschluss der Hauptversammlung; dieser muss mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Kapitals umfassen (§ 289 Abs. 4 AktG);

im Übrigen nach dem Recht der KG der Zeitablauf und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

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Der Tod eines Komplementärs ist als solcher nicht Auflösungsgrund, lässt aber den erforderlichen persönlich haftenden Gesellschafter entfallen.

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