Inhaltsverzeichnis
I. Das Gesellschaftsrecht in der Rechtsordnung
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Gegenstand des Gesellschaftsrechts sind die rechtsgeschäftlichen Personenzusammenschlüsse. Das Gesellschaftsrecht ist als Recht der privatrechtlichen Organisationen und Kooperationsverhältnisse Teil des Privatrechts. Das Merkmal „privatrechtlich“ grenzt Gesellschaften von den Körperschaften des öffentlichen Rechts ab. Durch das Merkmal des Zusammenschlusses von Personen sind Stiftungen vom Gesellschaftsbegriff ausgeschlossen. Die Miterbengemeinschaft entsteht nicht rechtsgeschäftlich; sondern im Wege der gesetzlichen Erbfolge.
Die Mitglieder dieser Personenzusammenschlüsse verfolgen gemeinsam einen ideellen oder erwerbswirtschaftlichen Zweck und unterscheiden sich dadurch von der schlichten Rechtsgemeinschaft der §§ 741 ff. BGB. Bei dieser steht ein Recht, insbesondere das Eigentum (§§ 1008 ff. BGB), mehreren gemeinschaftlich in der Weise zu, dass jeder einzelne über seinen Bruchteil gesondert verfügen kann. Die Mitglieder verfolgen jedoch keinen gemeinsamen Zweck. Charakteristikum der Rechtsgemeinschaft ist die gemeinschaftliche Berechtigung an dem gemeinschaftlichen Gegenstand.
Das Gesellschaftsrecht entzieht sich einer eindeutigen Definition. Gemeinhin wird es als das Recht der privaten Zweckverbände oder der privaten Organisationen oder auch als privatrechtliches Kooperationsrecht als das Recht zielgerichteten Zusammenwirkens aufgrund privatrechtlichen Vertrags bezeichnet. Kurz kann man die Gesellschaft im weiteren Sinne anhand nachfolgender drei Merkmale definieren:
Definition
Definition: Gesellschaft
Eine Gesellschaft ist ein
1. | vertraglicher Zusammenschluss von mindestens zwei Personen |
2. | zu einem gemeinsamen Zweck, |
3. | den zu fördern die Gesellschafter sich verpflichtet haben. |
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Daher sind folgende Personenvereinigungen keine Gesellschaften:
• | Die privatrechtliche Stiftung (§§ 80–88 BGB) hat keine Mitglieder. Eine privatrechtliche Stiftung ist eine rechtsfähige Einrichtung, die ein bestimmtes Vermögen nach einem vom Stifter festgelegten Zweck dauernd fördert. |
• | Bei der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere der Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB), steht die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Vordergrund. Andere Zwecke treten hinter diese familienrechtlichen Wertungen zurück. Ihr Vermögen bringen die Eheleute in die eheliche Lebensgemeinschaft ein, das später erworbene Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute, nicht Gesellschaftsvermögen. |
Hinweis
Eine so genannte Ehegattengesellschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen über den typischen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck fördern. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist der Zweck, der sich von der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft abheben muss. Die Rechtsprechung bejaht eine Ehegattengesellschaft etwa bei dem gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens.BGH Urteil vom 26.4.1995 (Az: XII ZR 132/93), unter Ziff. 1a = NJW 1995, 3383: „Die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft – durch schlüssiges Verhalten – [kommt] in Betracht […], wenn Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben." Zuletzt verneint für die Errichtung eines gemeinsam zu bewohnenden Einfamilienhauses auf einem gemeinsamen Grundstück OLG Hamm Urteil vom 6.4.2022 (Az: 8 U 172/20), unter Tz. 37 = NJW-RR 2022, 957, 958. Für die Gewinnverteilung in einer solchen Ehegattengesellschaft kann, wenn andere Abreden zwischen den Eheleuten nicht feststellbar sind, auf den gesetzlichen Halbteilungsgrundsatz des § 709 Abs. 3 S. 3 BGB zurückgegriffen werden.BGH Urteil vom 3.2.2016 (Az: XII ZR 29/13), unter Tz. 26 = NZG 2016, 547, 549. Die Auseinandersetzung der Ehegattengesellschaft richtet sich nicht nach familienrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.
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In der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) sind mehrere Personen an einem Vermögensgegenstand gemeinsam berechtigt. Jedem Teilhaber steht ein rechnerischer Anteil zu, über den er frei verfügen kann. Die Bruchteilsgemeinschaft ist daher Interessengemeinschaft ohne gemeinsamen Zweck.
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Die Erbengemeinschaft (§§ 2032–2057a BGB), in der mehrere Miterben gemeinschaftlich am Nachlass des Verstorbenen berechtigt sind und nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen können, entsteht unabhängig vom Willen der Miterben durch den Eintritt des Erbfalles und ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auflösung gerichtet.