Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Definition und Erscheinungsformen

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Definition und Erscheinungsformen

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a) Grundlagen und Erscheinungsformen

246

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in §§ 705 BGB ff. geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.

 Definition: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Definition

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein

1.

auf Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen beruhender Zusammenschluss

2.

zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks,

3.

den zu fördern sich alle Gesellschafter verpflichtet haben.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist entweder rechtsfähige Gesellschaft, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, dann kann sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, oder aber sie dient den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander, dann ist sie nicht rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB).

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§ 705 BGB bildet die Definition der Gesellschaft im weiteren Sinne ab und nennt gleichzeitig die Voraussetzungen der GbR: Die GbR ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB). Zentral ist der Begriff des Gesellschaftszweckes, der wirtschaftlicher oder ideeller Art, auf Dauer angelegt oder zeitlich beschränkt sein kann. Der Gesellschaftszweck grenzt die GbR von anderen Personenzusammenschlüssen ab:

Von der Bruchteilsgemeinschaft, in der anders als bei der GbR jeder Gesellschafter frei über seinen Anteil verfügen kann (§ 747 BGB) und die Bruchteilsberechtigten keinen über das gemeinsame Halten hinausgehenden Zweck vereinbaren.

Von dem partiarischen Darlehen, mit dem kein gemeinsamer Zweck, sondern lediglich ein Leistungsaustausch im Wege der Darlehensgewährung verfolgt wird.

Hinweis

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Bei einem typischen partiarischen Darlehen vereinbaren Darlehensgeber und -nehmer regelmäßigOLG Schleswig Urteil vom 18.2.2000 (Az: 1 U 97/99), unter Tz. 10 ff. = NZG 2000, 1176.

eine bestimmte Kündigungsfrist (§ 489 BGB),

das Recht, den Unternehmensgegenstand ohne Einwilligung des Darlehensgebers zu ändern,

die freie Abtretbarkeit der Darlehensforderung

und schließen den Darlehensgeber in der Regel aus von

einer Verlustbeteiligung,

einer Verwendung im Handelsgeschäft,

Kontroll-, Überwachungs- und Mitwirkungsrechten.

Von der Wohnungseigentümergemeinschaft, da sie einen gemeinsamen Zweck allenfalls im Hinblick auf die gemeinschaftlich zu verwaltenden Eigentumsteile verfolgt, im Übrigen aber die individuelle Wohnnutzung im Vordergrund steht. Sie ist in der Mitgliederstruktur zudem körperschaftlich organisiert, da die einzelnen Mitglieder keinen Einfluss auf einen Miteigentümerwechsel haben.

Hinweis

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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden, ist mithin rechtsfähig.

248

Die Praxis kennt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die nur auf begrenzte Zeit besteht. Vor allem im Bauwesen, aber auch im Bereich der Forschung und der Film- und Medienwirtschaft schließen sich oft mehrere Unternehmen zusammen, um gemeinsam im Rahmen einer Bietergemeinschaft ein Angebot für ein bestimmtes sachlich und zeitlich begrenztes Projekt abzugeben und dieses als Arbeitsgemeinschaft abzuwickeln.

Dabei wird die Arbeitsgemeinschaft als zentrale Organisationseinheit tätig, als Dach-ARGE, die die Einzelleistungen im Rahmen des Gesamtvorhabens bestimmt und an einzelne oder mehrere Beteiligte, die Los-ARGE, vergibt.

249

Vor allem aus steuerlichen Gründen sind in den 1990er Jahren eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds entstanden, die oftmals als GbR mit festem Gesellschafterkreis (daher „geschlossen“) organisiert sind. Da die Gesellschaft die Immobilien lediglich verwaltet, bedarf der Gesellschaftsvertrag regelmäßig nicht der Form des § 311b BGB.BGH Urteil vom 13.2.1996 (Az: XI ZR 239/94), unter Tz. 16 = ZIP 1996, 547.

250

Freiberufler organisieren sich traditionell in Sozietäten als Berufsausübungsgesellschaften, die GbR sind. Sie setzen ein gemeinsames Auftreten gegenüber Patienten bzw. Mandanten voraus. Die bloß gemeinsame Nutzung von Personal und Büroeinrichtung genügt indes nicht.Es handelt sich dann um eine bloße Bürogemeinschaft, diese ist nicht GbR. Insbesondere die Anwaltsozietät ist im Zweifel GbR, wenn keine andere Rechtsform bestimmt ist.BGH Urteil vom 3.5.2007 (Az: IX ZR 218/05), unter Tz. 11 = BGHZ 172, 169.

251

GbR ist außerdem die Vorgründungsgesellschaft der GmbH und der AG.

252

Weitere Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann (§ 707 Abs. 1 BGB).

 

Ist die Gesellschaft als rechtsfähige Gesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz, sieht § 47 Abs. 2 GBO vor, dass ein Recht einer GbR nur im Grundbuch eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Übrigen bleibt es der freien Entscheidung der Gesellschafter vorbehalten, ob sie die Gesellschaft eintragen lassen, um so eine Publizität hinsichtlich des Nachweises der Existenz, der Identität und der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft zu erlangen. Wird die Gesellschaft eingetragen, muss sie den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder „eGbR" führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung ist erforderlich, wenn die GbR keine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter hat (§ 707a Abs. 2 S. 2 BGB).

Der Vorteil der Eintragung liegt auf der Hand: Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die Gesellschaft der Publizität des § 15 HGB, soweit nicht die Kaufmannseigenschaft Voraussetzung ist (§ 707a Abs. 3 BGB), auf die eingetragene Gesellschaft sind überdies verschiedene Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anwendbar (§ 707b BGB).

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