Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Definition und Erscheinungsformen

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Definition und Erscheinungsformen

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a) Grundlagen und Erscheinungsformen

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Gesamthandsgemeinschaft die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in §§ 705 BGB ff. geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.

 Definition: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Definition

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein

1.

auf Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen beruhender Zusammenschluss

2.

zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks,

3.

den zu fördern sich alle Gesellschafter verpflichtet haben.

Expertentipp

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Wiederholen Sie die grundlegende Unterscheidung zwischen Gesamthand und Körperschaft: Die GbR hat als Grundform der Gesamthandsgemeinschaften die gleichen Voraussetzungen wie die Gesellschaft im weiteren Sinne. Demgegenüber haben die Körperschaften per Definition eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist, § 718 BGB. Es dient der Verfolgung des Gesellschaftszweckes und ist deshalb vom Privatvermögen der Gesellschafter abzugrenzen. Weil es allen Gesellschaftern gemeinsam („zur gesamten Hand“) zusteht, heißt es Gesamthandsvermögen.

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§ 705 BGB bildet die Definition der Gesellschaft im weiteren Sinne ab und nennt gleichzeitig die Voraussetzungen der GbR: Die GbR ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB). Zentral ist der Begriff des Gesellschaftszweckes, der wirtschaftlicher oder ideeller Art, auf Dauer angelegt oder zeitlich beschränkt sein kann. Der Gesellschaftszweck grenzt die GbR von anderen Personenzusammenschlüssen ab:

Von der Bruchteilsgemeinschaft, in der anders als bei der GbR jeder Gesellschafter frei über seinen Anteil verfügen kann (§ 747 BGB) und die Bruchteilsberechtigten keinen über das gemeinsame Halten hinausgehenden Zweck vereinbaren.

Von dem partiarischen Darlehen, mit dem kein gemeinsamer Zweck, sondern lediglich ein Leistungsaustausch im Wege der Darlehensgewährung verfolgt wird.

Hinweis

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Bei einem typischen partiarischen Darlehen vereinbaren Darlehensgeber und -nehmer regelmäßigOLG Schleswig Urteil vom 18.2.2000 (Az: 1 U 97/99), unter Tz. 10 ff. = NZG 2000, 1176.

eine bestimmte Kündigungsfrist (§ 489 BGB),

das Recht, den Unternehmensgegenstand ohne Einwilligung des Darlehensgebers zu ändern,

die freie Abtretbarkeit der Darlehensforderung

und schließen den Darlehensgeber in der Regel aus von

einer Verlustbeteiligung,

einer Verwendung im Handelsgeschäft,

Kontroll-, Überwachungs- und Mitwirkungsrechten.

Von der Wohnungseigentümergemeinschaft, da sie einen gemeinsamen Zweck allenfalls im Hinblick auf die gemeinschaftlich zu verwaltenden Eigentumsteile verfolgt, im Übrigen aber die individuelle Wohnnutzung im Vordergrund steht. Sie ist in der Mitgliederstruktur zudem körperschaftlich organisiert, da die einzelnen Mitglieder keinen Einfluss auf einen Miteigentümerwechsel haben.

Hinweis

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Die Rechtsprechung hat in jüngerer Zeit die Ansicht einer Vergleichbarkeit von Wohnungseigentümergemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft aufgegeben und sieht die Wohnungseigentümergemeinschaft nun als teilrechtsfähig an. Diese folge aus dem im WEG verschiedentlich genannten Gemeinschaftsrecht, ihrer durch Satzung geregelten Struktur, ihrer Vertretung durch Organe, ihrer Unauflöslichkeit nach § 11 WEG und dem Haftungssystem,BGH Beschluss vom 2.6.2005 (Az: V ZB 32/05) unter III. = NJW 2005, 2061. das die Anwendung der §§ 128, 130 HGB und damit eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließe.BGH Beschluss vom 2.6.2005 (Az: V ZB 32/05) unter III.9.a) = NJW 2005, 2061. Rechtfähigkeit kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls nach § 10 Abs. 6 S. 1 WEG im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu. Auch die Grundbuchfähigkeit der WEG ist mittlerweile anerkannt.OLG Celle Beschluss vom 26.2.2008 (Az: 4 W 213/07) unter II. = NJW 2008, 1537.

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Die Praxis kennt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die nur auf begrenzte Zeit besteht. Vor allem im Bauwesen, aber auch im Bereich der Forschung und der Film- und Medienwirtschaft schließen sich oft mehrere Unternehmen zusammen, um gemeinsam im Rahmen einer Bietergemeinschaft ein Angebot für ein bestimmtes sachlich und zeitlich begrenztes Projekt abzugeben und dieses als Arbeitsgemeinschaft abzuwickeln.

Dabei wird die Arbeitsgemeinschaft als zentrale Organisationseinheit tätig, als Dach-ARGE, die die Einzelleistungen im Rahmen des Gesamtvorhabens bestimmt und an einzelne oder mehrere Beteiligte, die Los-ARGE, vergibt.

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Vor allem aus steuerlichen Gründen sind in den 1990er Jahren eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds entstanden, die oftmals als GbR mit festem Gesellschafterkreis (daher „geschlossen“) organisiert sind. Da die Gesellschaft die Immobilien lediglich verwaltet, bedarf der Gesellschaftsvertrag regelmäßig nicht der Form des § 311b BGB.BGH Urteil vom 13.2.1996 (Az: XI ZR 239/94), unter Tz. 16 = ZIP 1996, 547.

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Freiberufler organisieren sich traditionell in Sozietäten als Berufsausübungsgesellschaften, die GbR sind. Sie setzen ein gemeinsames Auftreten gegenüber Patienten bzw. Mandanten voraus. Die bloß gemeinsame Nutzung von Personal und Büroeinrichtung genügt indes nicht.Es handelt sich dann um eine bloße Bürogemeinschaft, diese ist nicht GbR. Insbesondere die Anwaltsozietät ist im Zweifel GbR, wenn keine andere Rechtsform bestimmt ist.BGH Urteil vom 3.5.2007 (Az: IX ZR 218/05), unter Tz. 11 = BGHZ 172, 169.

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GbR ist außerdem die Vorgründungsgesellschaft der GmbH und der AG.

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Nach MoPeG erhält § 705 BGB n.F. folgenden Wortlaut:

„Rechtsnatur der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).“

Hinweis

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Wesentlicher Unterschied zur derzeitigen Rechtslage ist die Unterscheidung in eine rechtsfähige und eine nicht rechtsfähige Gesellschaft in § 705 Abs 2 BGB n.F., der eine eigenständige Definion der rechtsfähigen Gesellschaft ähnlich § 124 Abs. 1 HGB enthalten wird. Für die rechtsfähige Gesellschaft werden die im neuen Untertitel 2 in den §§ 706 - 739 BGB n.F. niedergelegten Vorschriften gelten, die nicht rechtsfähige Gesellschaft wird im Untertitel 3 (§§ 740 ff. BGB n.F.) geregelt sein.

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Weitere Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters, in das sich die rechtsfähige GbR eintragen lassen kann. Dazu wird § 707 BGB n.F. bestimmen:

„Anmeldung zum Gesellschaftsregister

(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1.    folgende Angaben zur Gesellschaft

       a)   den Namen

       b)   den Sitz und

       c)    die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;

2.    folgende Angaben zu jedem Gesellschafter

       a)   wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;

       b)   wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;

3.    die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;

4.    die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

(3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.

(4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.“

Ist die Gesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz, wird § 47 Abs. 2 GBO n.F. künftig vorsehen, dass ein Recht einer GbR nur im Grundbuch eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im übrigen bleibt es der freien Entscheidung der Gesellschafter vorbehalten, ob sie die Gesellschaft eintragen lassen, um so eine Publizität hinsichtlich des Nachweises der Existenz, der Identität und der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft zu erlangen. Wird die Gesellschaft eingetragen, muss sie den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder „eGbR" führen (§ 707a Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung ist erforderlich, wenn die GbR keine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter hat (§ 707a Abs. 2 S. 2 BGB n.F.).

Der Vorteil der Eintragung liegt auf der Hand: Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die Gesellschaft der Publizität des § 15 HGB, soweit nicht die Kaufmannseigenschaft Voraussetzung ist (§ 707a Abs. 3 BGB n.F.), auf die eingetragene Gesellschaft sind verschiedene Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anwendbar (§ 707b BGB n.F.).

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