Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Aktiengesellschaft - Beendigung

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Aktiengesellschaft - Beendigung

g) Beendigung

554

Wie bei der GmbH vollzieht sich die Beendigung einer Aktiengesellschaft in zwei Schritten: Die Auflösung der Gesellschaft aufgrund gesetzlichen Auflösungsgrundes und ihre Abwicklung.

aa) Auflösung

555

Der Auflösungsbeschluss (§ 262 Abs. 1 AktG) ist in der Hauptversammlung mit doppelter Mehrheit zu fassen, indem zu der Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die einfache Stimmenmehrheit hinzutritt (§ 133 AktG). Die Satzung kann höhere, nicht aber niedrigere Zustimmungserfordernisse vorsehen (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AktG).

Auf andere Auflösungsgründe verweist § 262 Abs. 2 AktG, etwa ein behördliches Verbot nach § 17 VereinsG oder ein Entzug bankrechtlicher Erlaubnisse nach §§ 35, 38 KWG.

bb) Abwicklung

556

An die Auflösung schließt sich die Abwicklung, auch: Liquidation oder Auseinandersetzung, an, in der die Gesellschaft abgewickelt wird. Nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und Verwertung des Sachvermögens wird der verbleibende Liquidationserlös unter die Aktionäre verteilt.

Im Sonderfall der Insolvenz ersetzt das Insolvenzverfahren das gesellschaftsrechtliche Liquidationsverfahren (§ 264 Abs. 1 AktG).

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