Inhaltsverzeichnis
h) Änderungen im Gesellschafterbestand
aa) Aufnahme von Gesellschaftern
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Die Aufnahme neuer Gesellschafter richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der neue Gesellschafter erhält automatisch seinen Gesellschaftsanteil, ohne dass es einer Einzelübertragung der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Gegenstände bedarf (Anwachsung). Die Anteile der bisherigen Gesellschafter vermindern sich automatisch entsprechend den mit dem Eintritt getroffenen Vereinbarungen (Abwachsung). Die Änderungen im Gesellschafterbestand müssen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (§ 106 Abs. 6 HGB). Scheidet ein Namensgeber aus der Gesellschaft aus und verweigert die Zustimmung zu der Fortführung der Firma, muss diese geändert werden (§ 24 Abs. 2 HGB).
bb) Ausscheiden von Gesellschaftern
Das MoPeG fasst die Gründe für das Ausscheiden aus Personenhandelsgesellschaften zentral in § 130 HGB zusammen:
(1) Kündigung
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Ein Gesellschafter kann zunächst freiwillig durch Kündigung oder aufgrund gesonderter Austrittsvereinbarung ausscheiden (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Eine nur bei auf unbestimmte Zeit eingegangener Gesellschaft zulässige ordentliche Kündigung muss binnen einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen (§ 132 Abs. 1 HGB), d.h. wenn das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, so muss die Erklärung der Kündigung zum 31.12. spätestens am 30.6. zugehen. Eine verspätete Kündigung gilt in der Regel als Kündigung zum nächsten Geschäftsjahresende. Adressat der Kündigungserklärung ist ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes die Gesellschaft.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sieht das oHG-Recht in § 132 Abs. 3 HGB vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird (§ 132 Abs. 2 S. 2 HGB).
(2) Ausschließung
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Die Ausschließung eines Gesellschafters durch Klage aller übrigen Gesellschafter und Urteil ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§§ 130 Abs. 1 Nr. 5, 134 HGB). Zweck der Vorschrift ist, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne den störenden Gesellschafter zu ermöglichen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerrüttet ist, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse nicht mehr zu erwarten ist.BGH Urteil vom 2.7.1990 (Az: II ZR 243/89), unter Tz. 19 = BGHZ 112, 40.
Während des Rechtsstreits bleibt der Beklagte noch Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten außer der Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 135 Abs. 2 HGB). Mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils scheidet der beklagte Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Eine derartige Klage ist Grundlagengeschäft, bedarf also der Mitwirkung aller Gesellschafter. Die Ausschließung eines Gesellschafters darf nur ultima ratio sein, wenn etwa die bloße Entziehung der Geschäftsführung oder Vertretungsmacht den wichtigen Grund nicht beseitigen kann.
§ 134 HGB ist dispositiv und kann sowohl in formeller (Ausschluss durch einfachen Gesellschafterbeschluss statt durch Klage) als auch in materieller Hinsicht (andere Ausschlussgründe) erleichtert und erschwert werden. Als Fall der Erleichterung kann eine so genannte Hinauskündigungsklausel sittenwidrig sein, wenn sie den Ausschluss in das freie Ermessen eines einzelnen Gesellschafters stellt.Kritisch zur Nichtigkeitsfolge Heckschen/Weitbrecht NZG 2021, 709.
(3) Gläubigerzugriff
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Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen zum Ausscheiden des Gesellschafters (§ 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB), nicht wie bei der GbR zur Auflösung der Gesellschaft (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ähnliches gilt für die Privatgläubigerkündigung (§ 130 Abs. 1 Nr. 4 HGB), die an drei Voraussetzungen sowie eine Kündigungsfrist gebunden ist (§ 133 HGB).
(4) Ableben
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Der Tod eines oHG-Gesellschafters führt nach der gesetzlichen Regelung zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB); gesellschaftsvertraglich bestehen jedoch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Der Erbe wird zunächst persönlich haftender Gesellschafter an Stelle des ausgeschiedenen, hat aber ein gesetzlich zwingend festgelegtes Wahlrecht. Er kann innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall die Einräumung der Stellung eines Kommanditisten beantragen (§ 131 Abs. 1 Hs. 1 HGB) und im Fall der Ablehnung seines Antrags durch die Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 131 Abs. 2 HGB). Das Verlangen beinhaltet, dass der auf ihn entfallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anzuerkennen ist (§ 131 Abs. 1 Hs 2 HGB). Ohne entsprechendes Verlangen bleibt er persönlich haftender Gesellschafter wie der Erblasser.
Sind mehrere Erben vorhanden, so hat jeder ein gesondertes Wahlrecht, sodass die Erben sich unterschiedlich entscheiden können.
Das Wahlrecht ist gesetzlich zwingend und kann deshalb durch den Gesellschaftsvertrag weder ausgeschlossen noch – mit Ausnahme des Gewinnanteils – zum Nachteil des Erben abgeändert werden (§ 131 Abs. 5 HGB). Es entfällt nur dann, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall Gesellschafter war, da er nicht teils persönlich haftender Gesellschafter bleiben und teils Kommanditist werden kann.
In der Zeit vor der Entscheidung über den Antrag ist der Erbe persönlich haftender Gesellschafter, kann aber die Haftung auf den Nachlass durch Anordnung von Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken; § 131 Abs. 4 HGB verweist insoweit auf die ohnehin nach bürgerlichem Recht bestehenden Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung (§§ 1975 ff. BGB).