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Grundrechte - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Fristen

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Grundrechte

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Fristen

Inhaltsverzeichnis

VII. Fristen

757

Bei der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg offen steht, muss die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG innerhalb eines Monats erhoben werden (vgl. Wortlaut des S. 1: „zu erheben“ – Hervorhebung nicht im Gesetz). Innerhalb dieser Monatsfrist ist die Verfassungsbeschwerde auch zu begründen (vgl. Wortlaut des S. 1: „zu begründen“ – Hervorhebung nicht im Gesetz). Der Fristbeginn ist in § 93 Abs. 1 S. 2 ff. BVerfGG näher geregelt. § 93 Abs. 2 BVerfGG räumt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wenn er unverschuldet daran gehindert war, die in § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG normierte Frist einzuhalten.

758

Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den der Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht offen steht, beträgt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG ein Jahr, wobei die Frist mit dem Inkrafttreten oder dem Erlass des Hoheitsaktes beginnt. Im Gegensatz zu § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG hält § 93 Abs. 3 BVerfGG keine ausdrückliche Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde bereit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Einlegungsfrist von einem Jahr auch zu begründen ist.

Vgl. BVerfGE 127, 87; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge-Hömig Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 93 Rn. 71. Aus der Systematik des § 93 BVerfGG folgt, dass hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, denn § 93 Abs. 2 BVerfGG gilt nur für § 93 Abs. 1 BVerfGG.

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