Grundrechte - Eröffnung des Schutzbereichs - Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

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Grundrechte

Eröffnung des Schutzbereichs - Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

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3. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

a) Sachlicher Schutzbereich

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Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Pressefreiheit untersuchen Sie in zwei Schritten:

aa) Begriff der Presse

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Definition

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Presse

Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.

Beispiel

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Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Flugblätter, Handzettel, Plakate; Anzeigenteil einer Zeitung;

Vgl. BVerfGE 102, 347 – Benetton. außerdem alle Informationsträger, die nicht unter den Rundfunk- und Filmbegriff fallen (z.B. CDs, CD-ROMs, Disketten). Die Landespressegesetze (z.B. § 7 Abs. 1 PresseG NW) subsumieren auch Ton- und Bildträger unter den (einfach-gesetzlichen) Pressbegriff und tragen dadurch dem gesellschaftlichen und technischen Wandel Rechnung.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 667.

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Zur Verbreitung geeignet und bestimmt sind die Druckerzeugnisse, wenn sie vervielfältigt werden und der Adressatenkreis unbestimmt ist.

Beispiel

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K bastelt ein Plakat, auf dem er gegen die staatliche Unterstützung der Privatbanken in der Finanzkrise protestiert. – Da K das Plakat nur einmal bastelt, fehlt ein Vervielfältigungsvorgang, so dass das einzelne Plakat nicht unter den Pressebegriff fällt.

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Die Pressefreiheit besteht unabhängig vom Inhalt und von der Qualität des Druckerzeugnisses. Geschützt werden daher auch Klatsch- und Sensationsblätter.

Vgl. BVerfGE 34, 269 – Soraya.

bb) Gewährleistungsumfang

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Als Verhaltensweisen schützt die Pressefreiheit alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten. Dies reicht „von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen“.

Vgl. BVerfGE 20, 162 – Spiegel. Die Pressefreiheit gewährleistet z.B. auch das Recht, ein Online-Archiv zu führen und dort das Informationsangebot noch nach dem aktuellen Berichtsanlass der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,Vgl. BVerfGK 19, 193. und das Recht, eine Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren vom mit diesem Verfahren befassten Gericht zu erhalten.Vgl. BVerfG (K) NJW 2015, 3708. Im Mittelpunkt der Pressefreiheit steht die Freiheit der Gründung und der Gestaltung von Presseerzeugnissen.Vgl. BVerfGE 97, 125. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt auch ein subjektives Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren.Vgl. aktuell BVerfG (K) NJW 2013, 1293. Die Pressefreiheit vermittelt jedoch keinen Anspruch auf eine Bild- und Tonübertragung einer strafprozessualen Hauptverhandlung in einem anderen Gerichtssaal.Vgl. BVerfGE 87, 331, und anlässlich des NSU-Prozesses BVerfG (K) NJW 2013, 1293.

Hinweis

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Das Recht auf Verschaffung von Informationen ergibt sich für die Presse also unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG. Ob und ggf. inwieweit daraus ein Anspruch gegen staatliche Stellen auf Versorgung mit Informationen erwächst, ist umstritten.

Vgl. bejahend Groß DÖV 1997, 133; ablehnend BVerwGE 70, 310. Die Landespressegesetze verpflichten aber ihre Behörden, den Vertretern der Presse die Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen, zu erteilen (z.B. § 4 PresseG NW).

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Zur Pressefreiheit gehört auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit,

Vgl. BVerfGE 66, 116 – Wallraff. wozu u.a. das Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und Informanten sowie das Chiffregeheimnis zählen.Vgl. BVerfGE 64, 108. Während die rechtswidrige Beschaffung von Informationen nicht geschützt ist, fällt die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit.Vgl. BVerfGE 66, 116 – Wallraff. – Zur Pressefreiheit gehören ferner presseinterne Hilfstätigkeiten, die für das Funktionieren der Presse wichtig sind; außerdem die Bestimmung und Verwirklichung der Tendenz einer Zeitung;Vgl. BVerfGE 52, 283. die formale und inhaltliche Gestaltung eines Titelblattes.Vgl. BVerfGE 97, 125.

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Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG enthält in erster Linie ein Abwehrrecht. Daneben enthält es aber – jedenfalls nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – auch eine institutionelle Garantie, nämlich die Institution der freien Presse (s.o. Rn. 37).

Vgl. BVerfGE 20, 162 – Spiegel. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht eine staatliche Schutzpflicht mit Blick auf ein freies Pressewesen und die grundsätzliche Zulässigkeit der sog. Pressesubventionierung ab,Vgl. BVerfGE 20, 162 – Spiegel. die durch den parlamentarischen Gesetzgeber geregelt werden muss.Vgl. OLG Frankfurt a.M. NVwZ 1993, 706.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung kann es notwendig sein, die Pressefreiheit von der Meinungsfreiheit abzugrenzen. Hierbei hilft Ihnen die Erkenntnis, dass der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit institutionell interpretiert wird. Bei der Pressefreiheit „geht es um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung“.

Vgl. BVerfGE 85, 1 – Hervorhebung nicht im Original. Die Pressefreiheit schützt die pressespezifische Kommunikation, während die einzelne Pressemeinung, also die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinung, durch die Meinungsfreiheit geschützt wird.

b) Persönlicher Schutzbereich

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Bei der Pressefreiheit handelt es sich nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („jeder“) um ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fallen daher alle „im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen“ unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Vgl. BVerfGE 20, 162 – Spiegel. Dazu gehören z.B. Verleger, Herausgeber, Redakteure, Journalisten, Buchhalter im Presseunternehmen,Vgl. BVerfGE 25, 296. Sachbearbeiter in der Anzeigenabteilung,Vgl. BVerfGE 64, 108. Presseagenturen.Vgl. BVerfGE 25, 296. Die Leserschaft ist dagegen nicht grundrechtsberechtigt. Sie wird durch die Informationsfreiheit geschützt.Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 32 Rn. 17.

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