Inhaltsverzeichnis
1. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG)
a) Sachlicher Schutzbereich
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Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG untersuchen Sie in zwei Schritten:
aa) Begriff der Meinung
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Sie beginnen mit dem zentralen Begriff dieses Grundrechts, nämlich dem der Meinung. Zur Klärung dieses Begriffs vorab folgende Beispiele:
Beispiel
Der bekennende Antimilitarist W verteilt während des 1. Golfkrieges Handzettel, auf denen geschrieben steht: „Soldaten sind Mörder!“ oder „Soldaten sind potentielle Mörder!“
Beispiel
Wie Beispiel 1. Beim Verteilen der Handzettel begegnet W unmittelbar einem seiner „Freunde“. Dem in Uniform daherkommenden Leutnant gibt W keinen Handzettel, sondern schreit ihm die Worte „Soldaten sind Mörder!“ lieber direkt ins Gesicht.
Beispiel
Bei der Volkszählung werden die Bürger aufgefordert, u.a. Auskünfte über ihren Arbeitsplatz und ihre Wohnung zu geben.
Beispiel
Im Wahlkampf wettert ein SPD-Politiker, die CSU sei die „NPD Europas“. Dadurch erhofft er sich einen Stimmenzuwachs zugunsten seiner Partei.
Beispiel
G leugnet, dass im Dritten Reich Juden in Konzentrationslagern ermordet wurden.
Beispiel
Ein Plakat zeigt den früheren bayerischen Ministerpräsidenten S als kopulierendes Schwein.
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Definition
Meinung
Meinung sind vor allem Werturteile jeglicher Thematik.
Eine Meinung zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein Element „der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“ aufweist. Ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird, ist unerheblich.
Vgl. BVerfGE 33, 1. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob mit der Meinungsäußerung öffentliche oder private Zwecke verfolgt werden.Vgl. zum Ganzen BVerfGE 61, 1. Die Meinung kann sogar beleidigend, wie sich aus einem Rückschluss aus der Schranke „Recht der persönlichen Ehre“ in Art. 5 Abs. 2 GG ergibt,Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 650. oder scharfe Polemik sein.Vgl. BVerfG (K) NJW 2012, 1273 – Verunglimpfung Deutschlands. Der Begriff der Meinung ist daher grundsätzlich weit auszulegen.Vgl. BVerfGE 61, 1. Maßgeblich für das Verständnis einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgangspunkt hierbei ist immer der Wortlaut der Äußerung. Der Wortlaut legt den Sinn der Äußerung jedoch nicht abschließend fest. Der Sinn der Äußerung wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt.Vgl. zum Ganzen BVerfG (K) NJW 2009, 3016. – In unserem Beispiel 1 (oben Rn. 319) formuliert W ein (Un-)Werturteil über Soldaten und den Soldatenberuf und äußert somit eine Meinung.Vgl. BVerfGE 93, 266. Das Bundesverfassungsgericht bejahte das Vorliegen einer Meinung ferner z.B. beim Aufruf zum Boykott von Filmen des nationalsozialistischen Regisseurs Veit Harlan,Vgl. BVerfGE 7, 198 – Lüth. bei der Werbung mit dem Greenpeace-Symbol auf BriefumschlägenVgl. BVerwGE 72, 183. oder dann, wenn kommerzielle Werbung meinungsbildenden Inhalt hat.Vgl. BVerfGE 71, 162.321
Von der Meinung sind Tatsachen abzugrenzen. Tatsachen sind objektive, dem Beweis zugängliche Umstände. Wesensmerkmal von Tatsachenäußerungen ist, dass zwischen der Äußerung und der Realität eine objektive Beziehung besteht und die Äußerung beweisbar oder widerlegbar ist.
Umstritten ist, ob Tatsachenäußerungen in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Teilweise wird vertreten, Tatsachenäußerungen seien keine Meinungsäußerungen, weil sie keine Wertung enthielten.
Vgl. Huster NJW 1996, 487. Das Bundesverfassungsgericht differenziert dagegen:Vgl. BVerfGE 94, 1. Die Äußerung einer Tatsache stellt im strengen Sinne keine Äußerung einer Meinung dar, weil ihr gerade das für eine Meinung charakteristische Element der Wertung fehlt. So liegt der Fall in unserem Beispiel 3 (oben Rn. 319): Die erteilten Auskünfte sind entweder richtig oder falsch; sie enthalten kein Werturteil, sondern geben lediglich Auskunft über objektive, dem Beweis zugängliche Fakten.Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung. – Wenn und soweit eine Tatsachenäußerung jedoch Voraussetzung für die Bildung einer Meinung ist, wird die Tatsachenäußerung von der Meinungsfreiheit geschützt.Vgl. BVerfGE 54, 208. In unserem Beispiel 4 (oben Rn. 319) verwendet der SPD-Politiker die genannte Äußerung im Wahlkampf. Wörtlich genommen, handelt es sich bei dieser Äußerung um eine offensichtlich falsche Mitteilung, weil die CSU nicht mit einer (nicht existenten) NPD Europas identisch sein kann. Die Äußerung ist ohne Substanz und enthält aus wahltaktischen Gründen nichts weiter als ein Pauschalurteil über die CSU. Sobald man daher versucht, den Sinn des geäußerten Satzes zu erschließen, wird die Grenze zur Meinung überschritten.Vgl. zum Ganzen BVerfGE 61, 1.322
Abgesehen von Tatsachenäußerungen, die Voraussetzung für die Meinungsbildung sind, stehen auch Fragen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.
Vgl. BVerfGE 85, 1. Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen fällt demgegenüber nicht in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil sie zur Meinungsbildung auf zutreffender Tatsachengrundlage nicht beitragen kann. So liegt der Fall in unserem Beispiel 5 (oben Rn. 319): Die sog. Auschwitzlüge ist erwiesen unwahr. Dies steht bereits zum Zeitpunkt der Äußerung fest. Auch wenn diese Behauptung der Bekräftigung einer Meinung dient, wird sie nicht geschützt.Vgl. BVerfGE 85, 1.Hinweis
An die Wahrheitspflicht dürfen allerdings keine Anforderungen gestellt werden, die dazu führen, dass kaum jemand mehr bereit ist, von der Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen.
Vgl. BVerfGE 85, 1. Gefordert werden darf daher nur ein vertretbarer Aufwand, um die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung zu überprüfen.323
Oft fällt die Abgrenzung von Tatsachen und Meinungen schwer, weil Tatsachen und Meinungen häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In einem solchen Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Äußerung dann im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, denn andernfalls würde eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohen.
Vgl. zum Ganzen BVerfGE 90, 241. Merken Sie sich hier: Im Zweifel ist von einer Meinung auszugehen! So liegt der Fall in unserem Beispiel 1 (oben Rn. 319): Die Äußerung des W, Soldaten seien Mörder, besagt nicht, dass Soldaten in der Vergangenheit einen Mord begangen haben. Vielmehr kommt hierin nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein (Un-)Werturteil über Soldaten und den Soldatenberuf zum Ausdruck (oben Rn. 320). Sogar eine Meinung mit beleidigendem Inhalt kann in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (oben Rn. 320), nicht jedoch eine Äußerung, bei der nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung eines Adressaten im Vordergrund steht (sog. „Schmähkritik“),Vgl. BVerfGE 82, 272. wobei der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist.Vgl. BVerfG (K) NJW 2016, 2870. In unserem Beispiel 2 (oben Rn. 319) kritisiert W – anders als in Beispiel 1 (ebenda) – das Soldatentum nicht im Allgemeinen, sondern konkretisiert seinen Vorwurf, Soldaten seien Mörder, auf den Leutnant. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte von einer Schmähkritik auszugehen sein.Vgl. BVerfGE 93, 266. Das Bundesverfassungsgericht lässt die Schmähkritik regelmäßig auf der Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Ehrenschutz) des Betroffenen zurücktreten.Vgl. BVerfGE 66, 116 – Wallraff; vgl. aber auch BVerfG (K) NJW 2009, 3016. In unserem Beispiel 2 verletzt W daher mit seiner Schmähkritik den Leutnant in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
bb) Gewährleistungsumfang
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Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG gewährleistet das Äußern und das Verbreiten einer Meinung in Wort, Schrift und Bild. Die Begriffe Wort, Schrift und Bild sind jeweils weit auszulegen. Geschützt ist daher jede Form der Meinungskundgabe, soweit sie sich auf eine geistige Auseinandersetzung beschränkt.
Vgl. BVerfGE 25, 256 – Blinkfüer. Vom sachlichen Schutzbereich erfasst sind demnach z.B. das gesprochene Wort, das gesungene Wort, die akustische Übermittlung von Worten über Schallwellen (etwa Tonträger), Aufkleber, Plaketten. Etwas anderes gilt jedoch für Meinungsäußerungen, soweit sie darauf gerichtet sind, dem Adressaten z.B. durch Ausübung wirtschaftlichen Drucks eine Meinung aufzuzwingen.Expertentipp
Denken Sie hier an die Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit!
Beispiel
Ende 1961 fordern führende westdeutsche Zeitungsverlage Zeitungs- und Zeitschriftenhändler auf, den Absatz der Wochenzeitung „Blinkfüer“, die ostzonale Rundfunk- und Fernsehprogramme abdruckt, zu stoppen. Bei Zuwiderhandeln wird den Händlern ein Lieferstopp mit Zeitungen und Zeitschriften angedroht. Ein Boykottaufruf kann unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen, soweit dem Boykottaufruf eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt und er als Mittel zum Zweck des geistigen Meinungskampfes eingesetzt wird. Allerdings müssen die eingesetzten Mittel verfassungsrechtlich billigenswert sein. Mit ihrer Androhung, solche Zeitungs- und Zeitschriftenhändler, die den „Blinkfüer“ weiter vertreiben, mit einem Lieferstopp zu bestrafen, üben die Zeitungsverlage wirtschaftlichen Druck auf die Händler aus, denn im Falle der Zuwiderhandlung müssen die Händler mit schweren Nachteilen rechnen. Mit diesem Vorgehen verhindern die Zeitungsverlage die verfassungsrechtlich geschützte Verbreitung von Meinungen und Nachrichten und verletzen dadurch die Gleichheit der Chancen beim Prozess der Meinungsbildung.
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Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG garantiert auch die sog. negative Meinungsfreiheit, d.h. die Freiheit, seine Meinung nicht zu äußern und nicht zu verbreiten.
Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung. Sie schützt auch davor, eine fremde Meinung als eigene äußern und verbreiten zu müssen.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 659.Expertentipp
In der Fallbearbeitung kann eine Abgrenzung zwischen der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit erforderlich werden, wenn in einer Versammlung oder durch eine Versammlung Meinungen geäußert werden. Am Maßstab der Meinungsfreiheit sind solche staatliche Beschränkungen zu messen, die den Inhalt oder die Form der Meinungsäußerung betreffen, auch wenn die Meinungsäußerung in einer Versammlung oder durch eine Versammlung erfolgt (sog. meinungsspezifische Beschränkungen). Am Maßstab der Versammlungsfreiheit sind dagegen solche staatliche Beschränkungen zu messen, durch die die Versammlung verboten, aufgelöst oder die Art und Weise ihrer Durchführung beschränkt wird (sog. versammlungsspezifische Beschränkungen).
Vgl. BVerfGE 111, 147. S. auch oben Rn. 117 und unten Rn. 456.b) Persönlicher Schutzbereich
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Die Meinungsfreiheit ist nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG („jeder“) ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen demnach alle natürlichen Personen und juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG, nicht aber juristische Personen des öffentlichen Rechts.