Grundrechte - Judikative als Grundrechtsverpflichtete

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Grundrechte

Judikative als Grundrechtsverpflichtete

3. Judikative als Grundrechtsverpflichtete

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Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ist auch die Judikative an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Der Begriff der „Rechtsprechung“ ist im Sinne des Art. 92 GG zu verstehen und erfasst daher alle staatlichen Gerichte.

Vgl. Jarass/Pieroth-Pieroth Art. 92 Rn. 2 ff. (6). Aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die Bindung der Judikative an die Grundrechte eine Selbstverständlichkeit, denn in gerichtlichen Verfahren treten die Gerichte den Beteiligten gegenüber „formell und in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt“ auf.Vgl. BVerfGE 52, 203. Dementsprechend sind die Gerichte verpflichtet, bei der Anwendung und der Auslegung einfachen Rechts die Grundrechte zu beachten, insbesondere haben sie bei der Anwendung und der Auslegung privatrechtlicher Normen die Ausstrahlungswirkung bzw. die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen.

Hinweis

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Ob die Judikative ihre Grundrechtsbindung hinreichend beachtet hat, kann Gegenstand einer Urteilsverfassungsbeschwerde sein (s.u. Rn. 732).

Expertentipp

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Sittenwidrige Bürgschaftsverträge gehören im Zivilrecht zum Pflichtwissen im Examen. Nutzen Sie die Gelegenheit, um diese Problempunkte zu wiederholen!

Beispiel

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T ist weitgehend vermögenslos. Als Arbeiter in einer Tuchfabrik verdient er lediglich knapp 700 € netto im Monat. Sonstiges Vermögen besitzt er nicht. Sein Vater V ist Immobilienmakler. Er möchte seinen Kreditrahmen bei der Sparkasse um einige hunderttausend Euro erhöhen. Die Sparkasse ist hierzu bereit, verlangt jedoch eine Bürgschaftserklärung des T, die dieser abgibt. Später wird T aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. T hält die Bürgschaftserklärung nach den gegebenen Umständen für sittenwidrig und erhebt Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. – Ob die Bürgschaftserklärung des T sittenwidrig ist, hat das Zivilgericht anhand der zivilrechtlichen Generalklausel des § 138 BGB zu beurteilen. Bei der Anwendung und der Auslegung des § 138 BGB muss das Gericht die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte (hier insbesondere des Grundrechts auf Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG) beachten. Wenn das Gericht zur Überzeugung gelangen sollte, dass es sich bei der Bürgschaftserklärung des T, die einen einseitig verpflichtenden Vertrag darstellt, um einen Vertrag handelt, der einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belastet und das Ergebnis von „strukturell ungleicher Verhandlungsstärke“ ist, ist das Gericht zur Überprüfung des Bürgschaftsvertrages verpflichtet.

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