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Familien- und Erbrecht - II. Erteilung des Erbscheins

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Familien- und Erbrecht

II. Erteilung des Erbscheins

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Die Erteilung des Erbscheins erfordert nach § 2353 einen Antrag bei dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, §§ 23a Abs. 1, Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 342, 343 FamFG. Berechtigte für die Stellung des Antrages sind der Alleinerbe, der Miterbe, der Vorerbe und der Ersatzerbe und die Gläubiger der Erben, die für die Zwangsvollstreckung einen Erbschein benötigen, §§ 792, 896 ZPO. Der Inhalt des Antrags richtet sich nach §§ 352 ff. FamFG. Nach § 352e FamFG darf das Nachlassgericht den Erbschein nur erteilen, wenn es von den für die Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen überzeugt ist. Das Nachlassgericht ist von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und Beweise zu erheben, da im FamFG-Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG gilt. Beurteilt das Nachlassgericht die Erbfolge anders als es beantragt worden ist, hat es den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückzuweisen. Ist ein unrichtiger Erbschein erteilt, hat das Nachlassgericht den Erbschein nach § 2361 Abs. 1 S. 1 einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos, § 2361 Abs. 1 S. 2. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären, § 353 FamFG. Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheines die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen, § 2362 Abs. 1.

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