Familien- und Erbrecht

Die Ehe - Eheliche Unterhaltspflichten

VII. Eheliche Unterhaltspflichten

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Durch die Ehe ergeben sich drei unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen:

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Die Voraussetzungen des Scheidungsunterhalts werden in Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der Scheidung dargestellt.

1. Familienunterhalt

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Nach § 1360 S. 1 sind die Ehegatten während der Ehe gegenseitig verpflichtet, für ihren angemessenen Lebensbedarf und für den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu sorgen. Anspruchsberechtigt ist jeder Ehegatte, so dass der KindesUnterhalt im eigenen Namen von einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden kann.

Aus der Vorschrift des § 1360 ergibt sich aber kein eigener Anspruch der Kinder gegen die Eltern. Der Unterhaltsanspruch der Kinder ist in §§ 1601 ff. geregelt. Der aus § 1360 S. 1 sich ergebende Unterhaltsanspruch kann nach § 1360 S. 2 auch in Natur in Form der Haushaltsführung geleistet werden (siehe oben unter Rn. 32). Nach § 1360a Abs. 2 S. 2 ist das dafür erforderliche Haushaltsgeld von dem anderen Ehegatten vorzuleisten. Zu dem Anspruch auf Familienunterhalt gehört auch das Taschengeld des den Haushalt führenden Ehegatten.

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Ein Verzicht auf den Familienunterhalt ist für die Zukunft nicht möglich §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1. Für die Vergangenheit kann Familienunterhalt nur unter den Voraussetzungen des § 1613 i.V.m. § 1360a Abs. 3 gefordert werden. Leistet ein Ehegatte mehr Unterhalt als er verpflichtet ist, ist nach § 1360b im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Die Vorschrift ergänzt §§ 685 Abs. 1, 814. Nach § 1360a Abs. 4 hat ein Ehegatte, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit zu tragen, einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf einen Vorschuss der Prozesskosten.

OLG München Beschl. v. 13.9.2005 (Az. 16 WF 1542/05) = NJW-RR 2006, 292.

2. Trennungsunterhalt

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Im Fall der Trennung der Ehegatten tritt nach §§ 1361 Abs. 1 S. 1, 1361 Abs. 4 S. 1, S. 2 an die Stelle des Familienunterhalts der Trennungsunterhalt, der bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann. Ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 liegt vor, wenn die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben. Davon ist auszugehen, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (objektives Element) und ein Ehegatte sie auch erkennbar nicht mehr herstellen will (subjektives Element). Bei dem Trennungswillen handelt es sich um einen natürlichen Willen, für den eine Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.

Palandt-Brudermüller § 1567 Rn. 5. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr und bestehen zwischen ihnen auch keine persönlichen Beziehungen mehr, so kann ein Getrenntleben auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich sein.BGH Urt. v. 13.3.1991 (Az. XII ZR 53/90) = FamRZ 1979, 469. Ein Getrenntleben der Ehegatten liegt dagegen nicht vor, wenn die Ehegatten nur aus beruflichen Gründen getrennte Wohnsitze haben oder sich ein Ehegatte längere Zeit in einem Sanatorium oder in einer Haftanstalt aufhält. In diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Willen der Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben.

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Ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsunterhalt setzt voraus, dass der Ehegatte bedürftig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Ehegatte aus eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

BGH Urt. v. 5.9.2001 (Az. XII ZR 336/99) = FamRZ 2001, 1693. Die Bedürftigkeit eines Ehegatten kann nach § 1361 Abs. 2 dadurch gemindert sein, dass er es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuführen. Im Rahmen des Trennungsunterhalts sind jedoch geringere Anforderungen an die Erwerbspflicht des bedürftigen Ehegatten zu stellen, da vor Rechtskraft der Scheidung die eheliche Solidargemeinschaft noch besteht.BGH Urt. v. 29.11.2000 (Az. XII ZR 212/9) = NJW 2001, 974. Einkünfte aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit muss sich der Ehegatte nicht anrechnen lassen.OLG Karlsruhe Urt. v. 14.12.2001 (Az. 2 UF 212/00) = NJW 2002, 900.

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Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss zudem entsprechend leistungsfähig sein. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihm ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, durch die sein eigener Unterhaltsbedarf nach Zahlung des Unterhalts an den bedürftigen Ehegatten gesichert ist (Selbstbehalt). Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, so hat er 3/7 seines Einkommens an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Er hat nicht die Hälfte seines Einkommens als Unterhalt zu zahlen, da ihm 1/7 seines Einkommens als Bonus für seine Erwerbstätigkeit zu belassen ist.

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Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auf Zahlung einer Geldrente gerichtet. Die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 verweist auf § 1360a Abs. 3, Abs. 4, so dass die im Rahmen des Familienunterhalts gemachten Ausführungen zu dieser Norm auch für den Trennungsunterhalts gelten.

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Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die von dem in der Ehe verfügbaren Einkommen geprägt werden. Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, sondern auf die jeweils aktuellen Einkommensverhältnisse abzustellen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Einkommensverlust des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf einer freiwilligen beruflichen oder wirtschaftlichen Disposition beruht. In diesen Fällen wird ihm ein fiktives Einkommen unterstellt.

BGH Urt. v. 18.3.1992 (Az. XII ZR 23/91) = NJW 1992, 2479. Zu dem Unterhaltsanspruch gehört auch der Vorsorgeunterhalt für die Übernahme der Kosten, die für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit entstehen, § 1361 Abs. 1 S. 2. Der Unterhaltsanspruch umfasst auch einen etwaigen Sonderbedarf, §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4.

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Nach § 1361 Abs. 3 findet im Rahmen des Trennungsunterhalts auch die Vorschrift des § 1579 Nr. 2–7 Anwendung. Danach kann der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich beschränkt werden, wenn die in § 1579 Nr. 2–8 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Da § 1361 Abs. 3 nicht auf § 1579 Nr. 1 verweist, kann auch nach kurzer Ehe Trennungsunterhalt verlangt werden.

3. Hausrat und Ehewohnung während des Getrenntlebens

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Jeder Ehegatte kann bei der Trennung nach § 1361a Abs. 1 S. 1 die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten verlangen. Der Eigentümer ist allerdings verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Hausrats benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht, § 1361a Abs. 1 S. 2. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen Ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt, § 1361a Abs. 1 S. 2. Soweit die Ehegatten sich nicht einigen können, kann eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 200 ff. FamFG erfolgen.

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Ein Ehegatte kann die Zuweisung der Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung nach § 1361b Abs. 1 S. 1 verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann sich daraus ergeben, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, § 1361b Abs. 1 S. 2. Der aus der Wohnung weichende Ehegatte kann nach § 1361b Abs. 3 einen Entschädigungsanspruch haben. Auch hinsichtlich der Ehewohnung kann eine gerichtliche Entscheidung nach den §§ 200 ff. FamFG ergehen.

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