Familien- und Erbrecht

Die Ehe - Schlüsselgewalt, § 1357

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III. Schlüsselgewalt, § 1357

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Prüfungsschema

Wie prüft man: Mitverpflichtung und -berechtigung nach § 1357

I.

Voraussetzungen

 

 

1.

Kein Ausschluss nach § 1357 Abs. 2

 

 

2.

Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3

 

 

3.

Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

 

 

 

 

Verbrauchergeschäfte

Rn. 66

 

4.

Keine Ausnahme aufgrund der Umstände, § 1357 Abs. 1 S. 2

 

 

 

 

Ärztliche Heilbehandlungen

Rn. 69

II.

Wirkungen

 

 

 

Dingliche Wirkung

Rn. 58

 

 

Gläubigerstellung

Rn. 60

 

 

Ausübung von Gestaltungsrechten

Rn. 61

Nach § 1357 ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Vorrangig dient § 1357 dem Schutz des Rechtsverkehrs.

BT-Drs. 7/650 S. 98 f. Dritte sollen sich unabhängig davon, welcher Ehegatte das zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie erforderliche Geschäft abgeschlossen hat, wegen ihrer Forderungen an beide Ehegatten halten können, unabhängig davon, welcher Ehegatte über Einkommen oder Vermögen verfügt.

 

1. Mitverpflichtung und Mitberechtigung des anderen Ehegatten

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Durch den Abschluss eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

BGH Urt. v. 15.5.1991 (Az. VIII ZR 212/90) = NJW 1991, 2958. Im Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der §§ 164 ff. wird nach § 1357 ein Dritter verpflichtet, obwohl die Willenserklärung nicht in dessen Namen abgegeben wird. Es handelt sich bei § 1357 um eine gesetzliche Mitverpflichtungsermächtigung (Schlüsselgewalt).

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Die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten bezieht sich nach h.M.

BGH Urt. v. 13.3.1991 (Az. XII ZR 53/90) = BGHZ 114, 74; Palandt-Brudermüller § 1357 Rn. 19. nur auf obligatorische Ansprüche. Durch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Schlüsselgewalt abgeschlossen werden, entsteht kein Miteigentum der Ehegatten an dem Kaufgegenstand. Die dingliche Rechtslage bestimmt sich vielmehr nach den sachenrechtlichen Regelungen. Ansonsten wäre die Vorschrift des § 1357 mit den wesentlichen Prinzipien des gesetzlichen Güterstandes (vgl. §§ 1363 Abs. 2, 1364) und mit dem von den Ehegatten vereinbarten Güterrecht nicht zu vereinbaren.BGH Urt. v. 13.3.1991 (Az. XII ZR 53/90) = BGHZ 114, 74.

a) Gesamtschuldverhältnis

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Bei Abschluss eines Geschäfts zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs entsteht zwischen den Ehegatten ein Gesamtschuldverhältnis.

Siehe dazu Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 108 ff. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 richtet sich die Verteilung im Innenverhältnis nach dem Unterhaltsrecht § 1360a, da zwischen den Ehegatten insoweit etwas anderes „bestimmt“ ist. Die Besonderheit des Gesamtschuldverhältnisses liegt darin, dass die Mithaftung zur Schuld desjenigen, der das Schuldverhältnis abgeschlossen hat, akzessorisch ist. Die sich aus § 1357 Abs. 1 ergebende Gesamtschuld hat Gesamtwirkung, wodurch sich die Mithaftung auch auf Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen erstreckt.Palandt-Brudermüller § 1357 Rn. 22. In analoger Anwendung des § 417 Abs. 1 S. 1 kann der mithaftende Ehegatte dem Gläubiger sämtliche Gegenrechte seines Ehegatten geltend machen, da es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt handelt.

b) Gesamtgläubigerschaft

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Umstritten ist, ob die Ehegatten bei Abschluss eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Mitgläubiger i.S.v. § 432

Palandt-Brudermüller § 1357 Rn. 22. oder Gesamtgläubiger nach § 428 sind.MüKo-Roth § 1357 Rn. 41; Ermann-Kroll-Ludwig § 1357 BGB Rn. 20. Die Anwendung des § 428 erscheint interessengerechter, da § 432 nach der Gesetzessystematik subsidiär ist.Siehe dazu Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 78 f. Im Übrigen kann sich durch die Anwendung des § 432 das Schuldverhältnis unterschiedlich rechtlich entwickeln, was durch § 429 Abs. 3 bei der Annahme einer Gesamtgläubigerschaft nicht möglich ist.

Hinweis

Der Ehegatte, der den anderen mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betraut, muss sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen (§§ 819, 932, 990) des anderen Ehegatten nach § 166 zurechnen lassen.

BGH Urt. v. 25.3.1982 (Az. VII ZR 60/81) = BGHZ 83, 293.

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Ungeklärt ist auch die Ausübung von sekundären Gläubigerrechten. Rechtsdurchsetzungshandlungen (Mahnung, Fristsetzung), kann jeder Ehegatte mit Wirkung für den anderen Ehegatten ausüben. Umstritten ist, ob Gestaltungsrechte, die dem Schutz der Privatautonomie oder der Sicherung der Entscheidungsfreiheit dienen (Anfechtung, Rücktritt, Widerruf) nur der kontrahierende Ehegatte mit Wirkung für den anderen Ehegatten ausüben kann. Dafür spricht, dass nach § 143 nur derjenige anfechtungsberechtigt ist, der die Willenserklärung abgegeben hat. Die umfängliche Mitverpflichtung des nicht kontrahierenden Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 S.2 umfasst nach h.M.

Palandt-Brudermüller § 1357 Rn. 21. auch das Recht, die Gestaltungsrechte alleine geltend zu machen. Folgt man der Mindermeinung, so kann der andere Ehegatte die Leistung analog §§ 770, 1137 Abs. 1 S. 1, 1211 Abs. 1 S. 1 verweigern, solange der kontrahierende Ehegatte zur Ausübung der Gestaltungsrechte berechtigt ist.MüKo-Roth § 1357 Rn. 41.

2. Voraussetzungen der Mitverpflichtung

a) Wirksame Ehe

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Für die Annahme einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten muss eine wirksame Ehe bestehen.

Expertentipp

In einer Klausur ist für den Fall, dass vor der Hochzeit ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemacht worden ist, genau zu prüfen, in welchem Zeitpunkt das Rechtsgeschäft angenommen worden ist. Die Vorschrift des § 1357 findet keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft vor der Eingehung der Ehe abgeschlossen worden ist.

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Auch bei einer aufhebbaren Ehe findet § 1357 Anwendung. Erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Ehe aufhebt, ist die Ehe unwirksam § 1313 S. 2.

b) Kein Ausschluss nach §§ 1357 Abs. 2, 1412

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Interne Beschränkungen der Ehegatten untereinander oder ein Ausschluss der Haftung aus § 1357 Abs. 1 im Innenverhältnis wirken nach außen nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen sind, §§ 1357 Abs. 2, 1412.

c) Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3

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Nach § 1357 Abs. 3 findet die Vorschrift des § 1357 keine Anwendung, wenn die Ehegatten getrennt i.S.v. § 1567 leben. Nach h.M.

BGH Urt. v. 13.3.1991 (Az. XII ZR 53/90) = FamRZ 1979, 469. liegt ein Getrenntleben der Ehegatten auch dann vor, wenn die Ehegatten noch in einer Wohnung leben, aber einen getrennten Haushalt führen. Dagegen tritt ein Verlust der Schlüsselgewalt nicht dadurch ein, dass die Ehegatten nur vorübergehend getrennt sind. Entscheidend für eine Trennung ist der beiderseitige Wille der Ehegatten, die häusliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten zu wollen.

Beispiel

An einem solchen Willen fehlt es und ein Getrenntleben scheidet aus, wenn ein Ehegatte einen längeren Aufenthalt in einem Sanatorium hat oder bei einer vorübergehenden Tätigkeit eines Ehegatten im Ausland.

d) Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

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Die aus § 1357 sich ergebende Verpflichtungsermächtigung bezieht sich nur auf solche Rechtsgeschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlich sind. Der Lebensbedarf ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht (§§ 1360a, 1610). Er erfasst alle Rechtsgeschäfte des unmittelbaren Bedarfs (Ernährung, Kleidung, Miete, Heizkosten etc.) und des persönlichen Bedarfs (Bücher, Genussmittel, Kurzreisen), für die wegen des Umfangs des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht stattfindet.

Definition

Definition: Angemessen

Angemessen ist die Deckung des Lebensbedarfs, wenn sie nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht.

Für die Beurteilung ist der nach außen in Erscheinung getretene Lebenszuschnitt der Familie maßgebend.

BGH Urt. v. 3.2.1985 (Az. IVb ZR 72/83) = FamRZ 1985, 576. Rechtsgeschäfte, die den bisherigen Lebensstandard der Familie überschreiten oder die die Lebensbedingungen grundlegend ändern, unterliegen daher nicht der Schlüsselgewalt.

Beispiel

Kauf eines Eigenheims, Kauf eines Luxusautos oder einer Segelyacht

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Von der Vorschrift des § 1357 werden auch solche Rechtsgeschäfte nicht erfasst, die in der persönlichen Sphäre eines Ehegatten liegen oder die der Vermögensverwaltung oder der Vermögensanlage dienen.

Beispiel

Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Buchung einer Fortbildungsveranstaltung, Abschluss eines Sparvertrages

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Nach h.M.

Palandt-Brudermüller § 1357 Rn. 11 m.w.N. können auch Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Verbraucherschutzes (§§ 312 ff., Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff., Finanzierungshilfen nach §§ 506 ff., Ratenlieferungsverträge nach § 510) unterliegen, generell in den Anwendungsbereich von § 1357 Abs. 1 S. 1 fallen. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1357 erfüllt sind, werden beide Ehegatten aus einem Ratenlieferungsvertrag über § 1357 berechtigt und verpflichtet. Nach h.M. ist es auch ausreichend, wenn die Formvorschriften des §§ 492, 355 nur gegenüber dem handelnden Ehegatten erfüllt sind und nur ihm gegenüber die Widerrufsbelehrung nach § 355 erfolgt ist. Soweit der nicht handelnde Ehegatte mit verpflichtet worden ist, werden auch ihm gegenüber die Schutzwirkungen der verbraucherschützenden Regelungen zuteil. Ihm steht insbesondere das Widerrufsrecht zu.Palandt-Grüneberg § 312 Rn. 29; MüKo-Roth § 1357 Rn. 34. Für die Fristberechnung muss sich der andere Ehegatte die Kenntnis des handelnden Ehegatten von der Widerrufsbelehrung in entsprechender Anwendung der Vertretungsregelungen zurechnen lassen.Müko-Roth § 1357 Rn. 30 ff.

Hinweis

Bei Verbraucherdarlehen und Ratenzahlungsverträgen kann eine Mitverpflichtung des Ehegatten nach § 1357 nicht mehr angenommen werden, soweit die Valuta ein Viertel des monatlichen Einkommens überschreitet.

Palandt-Brudermüller § 1357 Rn. 11; a.A. MüKo-Roth § 1357 Rn. 28.

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.

BGH Urt. v. 28.2.2018 (Az. XII ZR 94/17) = BGHZ 218, 34.

e) Keine anderen Umstände

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Es dürfen keine für den Vertragspartner erkennbaren Umstände vorliegen, die die Mitverpflichtung und die Mitberechtigung des anderen Ehegatten ausschließen. Das ist der Fall, wenn der handelnde Ehegatte eindeutig klarstellt, dass er der alleinige Vertragspartner sein will. Auch aus objektiven Umständen kann sich ein solcher Ausschluss ergeben. Der Abschluss von ärztlichen Behandlungsverträgen unterliegt der Vorschrift des § 1357, wenn die Heilbehandlung eine medizinisch notwendige Maßnahme betrifft und die Behandlung unaufschiebbar ist.

BGH Urt. v. 27.11.1991 (Az. XII ZR 226/90) = NJW 1992, 909. Überschreiten die Behandlungskosten die finanziellen Verhältnisse der Familie, so tritt keine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten ein, wenn dies für den Vertragspartner anhand des wirtschaftlichen Erscheinungsbilds der Familie erkennbar ist.

f) Übungsfälle

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