Europarecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 19 EUV n.F

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V. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 19 EUV

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Der EuGH wird in Art. 19 EUV und in den Art. 251 ff. AEUV dargestellt. Er soll die gleiche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Er hat die Entscheidungskompetenz bezüglich Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedstaaten, den Unionsorganen, Unternehmen und natürlichen Personen.

Hinweis

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Aufgrund der weitestgehenden Auflösung der Säulenstruktur nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages erstreckt sich die Zuständigkeit des EuGH künftig auf fast alle Politikbereiche der Union.

Gem. Art. 276 AEUV wird der EuGH im Bereich der Freiheit, Sicherheit und des Rechts aber auch weiterhin nicht zur Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von nationalen Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit zuständig sein.

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Im Bereich der GASP soll der EuGH gem. Art. 275 Abs. 2 AEUV eine eingeschränkte Überprüfungskompetenz bzgl. der Beachtung der Verfahren und der jeweiligen Befugnisse der Organe gem. Art. 40 EUV und im Rahmen der Nichtigkeitsklage von natürlichen und juristischen Personen gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV haben. Ausdrücklich ist die Kompetenz bzgl. der Bestimmungen hinsichtlich der GASP und der auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte ausgeschlossen.

 

1. Die Zusammensetzung des EuGH

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Gem. Art. 19 Abs. 2 EUV besteht der EuGH aus einem Richter pro Mitgliedstaat. Gem. Art. 252 Abs. 1 AEUV wird der EuGH von acht Generalanwälten unterstützt. Die Richter und Generalanwälte werden gem. Art. 253 Abs. 1 AEUV von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet gem. Art. 253 Abs. 2 AEUV eine teilweise Neubesetzung statt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist gem. Art. 253 Abs. 4 AEUV zulässig. Zu Richtern und Generalanwälten sind nur diejenigen Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind.

2. Die Organisation des EuGH

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Der EuGH tagt gem. Art. 251 AEUV in Kammern oder als Plenum.

a) Das Gericht

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Hinweis

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Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wurde das Gericht als Gericht Erster Instanz (EuG) bezeichnet.

Das Gericht ist kein eigenständiges Organ, denn es wird in Art. 13 Abs. 1 EUV nicht genannt. Seit dem Vertrag von Nizza wird das Gericht jedoch als eigenständige Institution angeführt. In dem Vertrag von Nizza war auch die Möglichkeit vorgesehen, dem Gericht zur weiteren Entlastung gerichtliche Kammern für bestimmte Sachbereiche beizuordnen.

Thiele Europarecht S. 91.

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Das Gericht besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern.

Art. 48 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001, ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146. Es wählt sich einen Präsidenten.Art. 8 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 2.5.1991, ABl. Nr. L 136/1, geändert am 12.10.2005, ABl. Nr. L 298/1. Das Gericht bildet Kammern mit drei oder fünf Richtern sowie eine Große Kammer.Art. 10 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 2.5.1991, ABl. Nr. L 136/1, geändert am 12.10.2005, ABl. Nr. L 298/1. Entscheidungen können auch im Plenum getroffen werden, wenn die rechtlichen Schwierigkeiten oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände dies rechtfertigen.Art. 11 § 1 Abs. 2 und Art. 14 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 2.5.1991, ABl. Nr. L 136/1, geändert am 12.10.2005, ABl. Nr. L 298/1. Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.Art. 49 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001, ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146. Rechtssachen können von einem Einzelrichter entschieden werden, wenn hierfür eine gesetzliche Kompetenzübertragung bzw. Zuweisung besteht.Art. 11 § 1 Abs. 3 und Art. 14 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 2.5.1991, ABl. Nr. L 136/1, geändert am 12.10.2005, ABl. Nr. L 298/1.

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Die Kompetenzen des Gerichts ergeben sich aus Art. 256 AEUV. Das Gericht ist grundsätzlich zuständig für Nichtigkeitsklagen gem. Art. 263 AEUV und für Untätigkeitsklagen gem. Art. 265 AEUV. Sofern diese zwei Klagearten einem Fachgericht gem. Art. 257 AEUV übertragen werden und sofern sie der Zuständigkeit des EuGH vorbehalten sind,

Art. 225 Abs. 1 S. 1 EGV; Art. 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001, ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146. ist das Gericht jedoch nicht zuständig.
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Darüber hinaus hat das Gericht gem. Art. 256 Abs. 1 EGV weitere Kompetenzen.

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In der Satzung des EuGH kann gem. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 AEUV vorgesehen werden, dass das Gericht für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

Gegen alle Entscheidungen des Gerichts ist gem. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV nur die Revision zum EuGH zulässig. Die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate.

Art. 56 Abs. 1 Hs. 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001, ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146.

Das Gericht ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Art. 257 AEUV gebildeten Fachgerichte zuständig.

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Das Gericht ist gem. Art. 256 Abs. 3 AEUV in besonderen in der Satzung des EuGH festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Art. 267 AEUV zuständig, wenn nicht nach Auffassung des Gerichts die Vorlagefrage eine Grundsatzentscheidung des EuGH erfordert. Bislang wurde dem Gericht aber durch die Satzung des EuGH diese Kompetenz nicht zugewiesen. Die Regierungskonferenz konnte sich in Nizza diesbezüglich nicht auf eine Änderung der EuGH-Satzung verständigen.

b) Die Fachgerichte

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Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (EUGD) ist im Jahr 2005 nach den Regelungen des Art. 257 AEUV als erste Gerichtliche Kammer errichtet worden. Das EuGD ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten gem. Art. 270 AEUV einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten zuständig.

Art. 62c i.V.m. Art. 1 des Anhangs des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001, ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146. Das Verfahren vor dem EuGD bestimmt sich grundsätzlich nach dem Titel III der Satzung des EuGHArt. 7 des Anhangs des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001, ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146. und einer eigenen Verfahrensordnung des EuGD.

3. Die Sprachenregelung beim EuGH, Gericht und EuGD

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Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle die Ausführungen zur Regelung der Sprachenfrage in Rn. 6.

Die Verfahrenssprachen sind alle anerkannten vierundzwanzig Amtssprachen der Gemeinschaft. Grundsätzlich kann der Kläger die Verfahrenssprache wählen. Ist allerdings die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder eine natürliche oder juristische Person in einem Mitgliedstaat gerichtet, dann ist die Amtssprache dieses Mitgliedstaates die Verfahrenssprache. Abweichungen hiervon können die Parteien in einem gemeinsamen Antrag beantragen. Die Verfahrenssprache ist insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichts anzuwenden. Urkunden in einer anderen Sprache sind in die Verfahrenssprache zu übersetzen. Aussagen von Zeugen und Sachverständigen können in einer anderen Sprache abgegeben werden und müssen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.

Der Präsident des Gerichtshofs und die Kammerpräsidenten können sich bei der Leitung der Verhandlung statt der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache bedienen. Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache. Berichterstatter können ihre Vorberichte und Sitzungsberichte ebenfalls in einer anderen Amtssprache abgeben. Gleiches gilt für Fragen von Richtern und Generalanwälten in der mündlichen Verhandlung. Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

4. Die Nähe zum Unionsbürger

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Die wesentlichen Punkte der Klage werden in einer Mitteilung in allen vierundzwanzig Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 12 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19.6.1991, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 15.1.2008, ABl. Nr. L 24 vom 29.1.2008. Die Verhandlungen vor dem EuGH, dem Gericht und dem EuGD sind öffentlich. Ausnahmsweise kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.Art. 31 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001, ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146; Art. 57 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 2.5.1991, ABl. Nr. L 136/1, geändert am 12.10.2005, ABl. Nr. L 298/1. Die Urteilsverkündung erfolgt in öffentlicher Sitzung.Art. 64 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19.6.1991, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 15.1.2008, ABl. Nr. L 24 vom 29.1.2008.

 

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