Inhaltsverzeichnis
VIII. Der Sitz der Unionsorgane gem. Art. 13 EUV
187
Gem. Art. 341 AEUV wird der Sitz der Organe der Union im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt. Im Amsterdamer Vertrag ist ein Protokoll enthalten, in dem die Sitze der Organe bestätigt werden.
ABl. 1997, Nr. C 340/112.