Europarecht

Die Dienstleistungsfreiheit

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III. Die Dienstleistungsfreiheit

376

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Dienstleistungsfreiheit

I.

Schutzbereich

 

 

1.

Persönlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

Berechtigung des Unionsbürgers

 

 

 

b)

Berechtigung des Dienstleistungsempfängers

 

 

 

c)

Berechtigung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

 

 

 

d)

Einreise- und Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des selbständig erwerbstätigen Unionsbürgers

 

 

 

e)

Berechtigung von Arbeitgebern durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit: ja

 

 

 

 

 

Gründungs- und Sitztheorie

Rn. 361362

 

2.

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

selbständige Erwerbstätigkeit

 

 

 

 

 

Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von den übrigen Grundfreiheiten: Subsidiarität der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 57 Abs. 3 AEUV

Rn. 379

 

 

b)

sekundärrechtliche Konkretisierungen gem. Art. 62 i.V.m. Art. 53 AEUV

 

 

 

 

 

z.B. Dienstleistungsrichtlinie

 

 

3.

Räumlicher Schutzbereich: grenzüberschreitendes Element

 

 

 

 

Rückkehrfälle

Rn. 310311

 

4.

Vorliegen einer Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt gem. Art. 62 i.V.m. Art. 51 AEUV

 

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

 

1.

Schutz vor staatlichen Beschränkungen

 

 

 

a)

Dienstleistungsfreiheit als Gleichbehandlungsgebot

 

 

 

b)

Dienstleistungsfreiheit als Beschränkungsverbot

 

 

 

c)

Einschränkung des Beschränkungsverbotes nach der Keck-Rechtsprechung: z.B. diskriminierungsfreie Besteuerungen

 

 

2.

Schutz vor Beschränkungen durch Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen: ja

 

 

 

 

Schutz von Beschränkungen durch Private

Rn. 385, 306––307

III.

Rechtfertigungsgründe

 

 

1.

Geschriebene Rechtfertigungsgründe des Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV

 

 

 

 

Schranken-Schranke. Verhältnismäßigkeitsprinzip

 

 

2.

Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

 

 

 

a)

Subsidiarität zu den geschriebenen Rechtfertigungsgründen

 

 

 

b)

zwingendes Erfordernis

 

 

 

c)

diskriminierungsfreie Beschränkung

 

 

 

 

 

Keine Rechtfertigung diskriminierender Beschränkungen

Rn. 325

 

 

d)

Gebot der Verhältnismäßigkeit

 

Die Dienstleistungsfreiheit ist in den Art. 56 bis Art. 62 AEUV geregelt. Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Auffangtatbestand und erfasst gem. Art. 57 Abs. 1 AEUV nur diejenigen Dienstleistungen, die nicht unter die Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- oder Warenverkehrsfreiheit fallen.

 

1. Der Schutzbereich

a) Der persönliche Schutzbereich

377

Jeder Unionsbürger kann sich innerhalb des Unionsgebietes auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn er eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend ausüben möchte, die zum sachlichen Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit gehört.

Auch der Dienstleistungsempfänger kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn er eine Binnengrenze überschreitet, um die Dienstleistung in Empfang zu nehmen.

EuGH Rs. 186/87, Cowan, Urteil vom 2.2.1989, Tenor.

Hinweis

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Bezüglich der Dienstleistungsfreiheit gibt es keine Übergangsregelungen zu Lasten der osteuropäischen Unionsbürger.

Auch Staatsangehörige aus Drittstaaten können sich u.U. aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.

Ausführungen hierzu in Rn. 298–301.

Familienangehörige des selbständig tätigen Unionsbürgers, die selbst nicht die Unionsbürgerschaft besitzen, haben ein eigenes Einreise- und Aufenthaltsrecht.

Hierzu finden Sie in Rn. 302 Ausführungen zur Berechtigung von Familienangehörigen von Unionsbürgern.

Juristische Personen können sich wie natürliche Personen gem. Art. 62 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Viele Probleme ergeben sich aus den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten insbesondere zur Rechtsfähigkeit von Gesellschaften. Nur rechtsfähige Gesellschaften können sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.

Hinweis

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In Art. 62 AEUV wird auf die Bestimmungen der Art. 51 bis Art. 54 AEUV zur Niederlassungsfreiheit verwiesen. In diesem Umfang erfolgt hier keine separate Darstellung zur Dienstleistungsfreiheit.

Es gelten die Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit in Rn. 360–363 zur Berechtigung von juristischen Personen entsprechend für die Dienstleistungsfreiheit.

b) Der sachliche Schutzbereich

378

Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Union als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind gem. Art. 56 Abs. 1 AEUV vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen verboten.

Die Dienstleistungsfreiheit vermittelt den Berechtigten die Rechte

Streinz Europarecht Rn. 944; Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 175.

zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat (aktive Dienstleistungsfreiheit),

zur Grenzüberschreitung nur durch die Dienstleistung (Korrespondenzdienstleistung) und

zur Grenzüberschreitung des Dienstleistungsempfängers zur Entgegennahme der Dienstleistung (negative Dienstleistungsfreiheit).

Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 57 AEUV setzt eine entgeltliche Leistung voraus, die selbständig und weisungsfrei ausgeübt wird. In Absatz 2 werden besonders gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten hervorgehoben.

In Art. 62 AEUV wird u.a. bezüglich der Bereichsausnahme auf Art. 51 AEUV verwiesen.

Es gelten die Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit in Rn. 370 zur Bereichsausnahme entsprechend für die Dienstleistungsfreiheit. Danach gilt die Dienstleistungsfreiheit nicht für Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

aa) Die Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von den übrigen Grundfreiheiten

379

Der sachliche Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit bezieht sich wie derjenige der Niederlassungsfreiheit auf die gegen Entgelt erbrachte, weisungsfreie und eigenverantwortliche Tätigkeit. Auch kann es Überschneidungen bei der Erbringung von Kapitalanlagegeschäften zur Kapitalverkehrsfreiheit oder auch bei der Verpflichtung zur Erbringung von gegenständlichen Leistungen zur Warenverkehrsfreiheit geben. Die Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit hat danach zu erfolgen, ob die Leistung nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird, oder ob sie dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt. Die Abgrenzung ist schwierig, da der vorübergehende Charakter der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat nicht ausschließt, dass der Dienstleistungserbringer eine Infrastruktur wie ein Büro, eine Praxis oder Kanzlei am Ort der vorübergehenden Dienstleistung betreibt, soweit er dies für seine Dienstleistung benötigt.

EuGH Rs. C-55/94, Gebhard, Urteil vom 30.11.1995, Rn. 27. Die Dienstleistungsfreiheit ist gegenüber den anderen Grundfreiheiten gem. Art. 57 Abs. 1 AEUV subsidiär.

 

bb) Die sekundärrechtlichen Konkretisierungen

380

In Art. 62 AEUV wird u.a. auf die Regelung zu der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen in Art. 53 AEUV verwiesen.

Es gelten die Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit in Rn. 368 zur gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen entsprechend für die Dienstleistungsfreiheit.

Die Dienstleistungsrichtlinie

Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376/36. soll hier beispielhaft als eine sekundärrechtliche Konkretisierung erläutert werden. Diese Richtlinie beruht auf dem Konzept der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen zur Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes innerhalb der Union. Sie enthält spezielle Regelungen zur Niederlassungs- und zur Dienstleistungsfreiheit zu den Anforderungen, die an Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten gestellt werden dürfen. Die Dienstleistungsrichtlinie ist gem. ihrem Art. 3 subsidiär. So gehen ihr z.B. die EntsenderichtlinieRL 96/71. und die Richtlinie zur Anerkennung von BerufsqualifikationenRL 2005/36. vor. Diese bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzende Dienstleistungsrichtlinie war in der Gemeinschaft stark umstritten. Zunächst war geplant, dass die Dienstleistungserbringung grundsätzlich nach den Regelungen des Herkunftslandes (Herkunftslandprinzip) erfolgen sollte. Aufgrund starker Proteste wurde dieses Prinzip abgemildert. Viele Dienstleistungsbereiche wurden ganz aus dem Anwendungsbereich genommen.

Die Dienstleistungsrichtlinie erfasst gem. ihrem Art. 2 nicht

die Finanzdienstleistungen,

die Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation,

die Verkehrsdienstleistungen,

die Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,

die Gesundheitsdienstleistungen,

die audiovisuellen Dienste,

die Glücksspiele,

die sozialen Dienstleistungen,

die privaten Sicherheitsdienste,

die Dienstleistungen im Bereich der Steuern und

die Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollzieher.

381

Beschränkungen und zusätzliche Anforderungen an die Dienstleistung sind jetzt gem. Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie nach dem Recht des Erbringungsortes zulässig.

Ausgeschlossen ist gem. ihrem Art. 16 z.B.

die Verpflichtung zum Unterhalt einer Niederlassung,

die Genehmigungspflicht bei einer öffentlichen Stelle,

die Mitgliedschaftspflicht in einem Berufsverband

Dadurch können Beiträge eingespart werden. etc.

Alle Mitgliedstaaten hatten alle nationalen Formalitäten und Verfahren zur Aufnahme einer Dienstleistung online verständlich innerhalb der Umsetzungsfrist bis zum 28.12.2009 zugänglich zu machen. Jeder Mitgliedstaat hatte einen Einheitlichen Ansprechpartner für ausländische Unionsbürger einzurichten, über den diese die notwendigen Voraussetzungen für eine inländische Dienstleistungserbringung abwickeln können. So sparen die Dienstleistungserbringer viel Zeit auf der Suche nach der für ihre Tätigkeit zuständigen Behörde oder Stelle und können über diese eine Stelle des Einheitlichen Ansprechpartners alle notwendigen Voraussetzungen für ihre geplante Dienstleistung erfahren und die erforderlichen Genehmigungen beantragen. Der Einheitliche Ansprechpartner leitet die Anfragen bzw. Anliegen an die zuständigen Stellen weiter.

In Deutschland können auch Deutsche die Leistungen der Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch nehmen. Im föderalen Deutschland gibt es Einheitliche Ansprechpartner entsprechend den regionalen und lokalen Zuständigkeiten.

Darüber hinaus sieht Art. 21 der Dienstleistungsrichtlinie vor, dass die Dienstleistungsempfänger in ihrem jeweiligen Wohnsitzstaat über die in anderen EU-Staaten geltenden Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen insbesondere über den Verbraucherschutz informiert werden müssen. Ebenso müssen die Dienstleistungsempfänger allgemeine Informationen über die bei Streitfällen zwischen Dienstleistungsempfänger und -erbringer zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sowie zur Erreichbarkeit von Stellen, die den Erbringer oder Empfänger unterstützen können, erhalten. Diese Informationspflicht wurde in Deutschland in der Weise umgesetzt, dass Germany Trade&Invest, die bundeseigene Gesellschaft für Außenwirtschaftsförderung und Standortmarketing, und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemeinsam ein entsprechendes Internetportal errichtet haben, das „Portal 21“.

http://www.portal21.de.

c) Der räumliche Schutzbereich

382

Der räumliche Schutzbereich ist betroffen, wenn das grenzüberschreitende Element vorliegt. Auf interne Maßnahmen eines Mitgliedstaates ohne Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat ist die Dienstleistungsfreiheit nicht anwendbar.

Das grenzüberschreitende Element wird in Rn. 310 erklärt.

2. Der Eingriff in den Schutzbereich

a) Der Schutz vor staatlichen Beschränkungen

383

Expertentipp

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Wiederholen Sie die Darstellung der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung zum Charakter der Grundfreiheiten als Diskriminierungsverbot hin zum Beschränkungsverbot in Rn. 309–316.

Die Dienstleistungsfreiheit umfasst nach dem Wortlaut des Art. 56 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen staatlichen Behandlung der selbständig Erwerbstätigen und der Gesellschaften in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit.

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 177.

Der EuGH hat die Grundfreiheiten zu Beschränkungsverboten weiterentwickelt.

Hinweis

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Beachten Sie die Charakterisierung der Dienstleistungsfreiheit durch den EuGH nicht mehr nur als Diskriminierungsverbot, sondern als Beschränkungsverbot.

384

Zur Dienstleistungsfreiheit formuliert der EuGH folgendes Beschränkungsverbot:

Artikel 56 AEUV schreibt die Aufhebung der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit vor. Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für Dienstleister anderer Mitgliedstaaten gelten.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 158; Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 177.

In dem Keck-Urteil hatte der EuGH das weite Beschränkungsverbot zur Warenverkehrsfreiheit auf produktbezogene nationale Regelungen beschränkt, sodass die unterschiedslos geltenden Verkaufsmodalitäten nicht mehr den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit berühren. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend im Bereich der Dienstleistungsfreiheit für Beschränkungen wie z.B. die Besteuerung für die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht nach der Staatsangehörigkeit des Dienstleisters differenzieren.

Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Staatsrecht III Rn. 194 f.; verb. Rs. C-544/03 und C-545/03; Thiele Europarecht S. 245.

b) Der Schutz vor Beschränkungen durch Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen

385

Expertentipp

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Wiederholen Sie in Rn. 306–307 die Darstellung zu Privatpersonen und nicht-staatlichen Einrichtungen als Adressaten im Bereich der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit.

Soweit Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen wie z.B. die Berufskammern, Berufsverbände oder große Sportverbände eine den staatlichen Einrichtungen vergleichbare Position einnehmen, kann der Berechtigte sich auf seine Grundfreiheiten berufen, sofern diese Privatpersonen bzw. nicht-staatliche Einrichtungen kollektive Regelungen erlassen.

Thiele Europarecht S. 245 f.

3. Die Rechtfertigungsgründe

386

Expertentipp

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Lesen Sie zu den geschriebenen und ungeschriebenen Rechtfertigungsgründen noch einmal die Erläuterungen in Rn. 357–358 zu den Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die entsprechend für die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gelten.

In Art. 62 AEUV wird u.a. auf die Regelung der Rechtfertigungsgründe in Art. 52 AEUV verwiesen.

Bei der Beschränkung der Grundfreiheiten durch die jeweils geschriebenen Rechtfertigungsgründe ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.

387

Expertentipp

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4. Übungsfälle

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