Europarecht

Der Rat gem. Art. 16 EUV n.F

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III. Der Rat gem. Art. 16 EUV

143

Der Rat ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Gemeinschaft. Bis 1993 wurde der Rat als Ministerrat bezeichnet. Durch Ratsbeschluss vom 8.11.1993

ABl. 1993, Nr. L 281/18. wurde die Bezeichnung „Rat der Europäischen Union“ beschlossen. Allgemein wird vom Rat gesprochen.

Expertentipp

Achten Sie besonders bei Klausuren darauf, den Rat nicht mit dem Europäischen Rat oder dem Europarat zu verwechseln. Es handelt sich nicht um mehrere Begriffe für dasselbe Gemeinschaftsorgan!

 

1. Die Zusammensetzung des Rates

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Gem. Art. 16 EUV besteht der Rat aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene. Dieser Vertreter ist befugt, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. Da das Gesetz nur die Entsendung eines Vertreters auf „Ministerebene“ verlangt, ist es in föderal strukturierten Mitgliedstaaten wie Deutschland möglich, einen Landesminister zu den Ratssitzungen zu schicken. Gem. Art. 23 Abs. 6 GG soll dies aber verfassungsrechtlich nur möglich sein, wenn in der jeweiligen Ratssitzung schwerpunktmäßig die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer betroffen ist.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 23. Die Vertreter auf Ministerebene sind an die Weisungen ihrer jeweiligen Regierungen gebunden. In der Praxis ist auch die gesetzlich nicht geregelte Entsendung eines Staatssekretärs gewohnheitsrechtlich anerkannt.Thiele Europarecht S. 77; Streinz Europarecht Rn. 336. Je nach den auf der Tagesordnung stehenden Fragen ändert sich die Zusammensetzung des Rates. In der Geschäftsordnung des Rates sind neun Ratsformationen genannt:Ziff. 5 der Geschäftsordnung des Rates vom 22.3.2004, Beschluss 2004/338/EG.

Allgemeiner Rat und auswärtige Beziehungen,

Wirtschaft und Finanzen (EcoFin),

Justiz und Inneres,

Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherfragen,

Wettbewerb (Binnenmarkt, Industrie und Forschung),

Umwelt,

Erziehung, Jugend und Kultur,

Transport, Telekommunikation und Energie und

Landwirtschaft und Fischerei.

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In den verschiedenen Ratsformationen kommen die jeweiligen Fachminister zusammen. Der Rat kann in seinen unterschiedlichen Zusammensetzungen zur gleichen Zeit tagen und Beschlüsse fassen. Der Vorsitz in jeder Ratsformation wechselt gem. Art. 16 Abs. 9 EUV zwischen den Mitgliedstaaten im Sechs-Monats-Rhythmus nach einer vom Rat gem. Art. 236b AEUV vorab festgelegten Reihenfolge. Der Rat hat einen entsprechenden Beschluss

Erklärung Nr. 9 zu Art. 16 Abs. 9 EUV „betreffend den Beschluss des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat“. gefasst, wonach der Vorsitz im Rat von zuvor festgelegten Gruppen mit je drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen wird. Jeder Mitgliedstaat in der Gruppe übernimmt danach für sechs Monate den Vorsitz und wird von den beiden anderen Gruppenmitgliedern jeweils unterstützt. Dieses Rotationsverfahren gilt nur nicht für den Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Ein Hoher Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik führt gem. Art. 18 Abs. 3 EUV den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Der Hohe Vertreter wird gem. Art. 18 Abs. 1 EUV vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt. Der Hohe Vertreter leitet die GASP und ist einer der Vizepräsidenten der Kommission.

Der Vorsitzende soll als Impulsgeber bei den Beratungen des Rates wirken. Im Dezember jeden Jahres legen die beiden Länder, die den Vorsitz im darauf folgenden Jahr wahrnehmen werden, gemeinsam den Entwurf eines Jahresprogramms vor. Der neue Vorsitz erstellt zudem die vorläufige Tagesordnung für die während seiner Amtszeit abzuhaltenden Tagungen.

Ziff. 9 der Geschäftsordnung des Rates vom 22.3.2004, Beschluss 2004/338/EG.

2. Die Kompetenzen

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Die Kompetenzen des Rates werden in Art. 16 EUV beschrieben. Hier heißt es, dass der Rat gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig wird und gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse ausübt. Ferner gehört zu seinen Aufgaben die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.

a) Die Beteiligung des Rates an der Gesetzgebung

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Expertentipp

Wiederholen Sie an dieser Stelle die Erörterungen des Sekundärrechts unter Rn. 92–112.

Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist der Rat das Hauptrechtsetzungsorgan für sekundäres Gemeinschaftsrecht.

Grundsätzlich werden Verordnungen und Richtlinien vom Rat erlassen. In Gesetzgebungsakten kann der Kommission gem. Art. 290 Abs. 1 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Rechtsaktes zu erlassen.

Die Beteiligung des Rates an der Gesetzgebung wird im 6. Teil Rn. 191 ff. im Rahmen der Darstellung der Rechtsetzungsverfahren ausführlich behandelt.

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Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so kann der Rat gem. Art. 352 AEUV einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlamentes die geeigneten Vorschriften erlassen. Diese Vertragsabrundungskompetenz darf nicht zu Harmonisierungen in den Bereichen führen, für die eine Harmonisierung vertraglich ausgeschlossen ist. Insbesondere können Ziele in der GASP nicht mit ihr erreicht werden.

Hinweis

Da durch die Möglichkeit der Vertragsabrundungskompetenz das Prinzip der Einzelermächtigung verletzt wird, ist von Art. 352 AEUV nur sehr restriktiv Gebrauch zu machen.

aa) Die qualifizierte Mehrheit

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Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat gem. Art. 16 Abs. 3 EUV mit qualifizierter Mehrheit. Gem. Art. 16 Abs. 4 EUV gilt seit dem 1.11.2014 für die qualifizierte Mehrheit das Prinzip der doppelt-qualifizierten Mehrheit. Es ist zu unterscheiden, ob der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließt oder auf Vorschlag eines anderen Unionsorgans.

(1) Prinzip der doppelt-qualifizierten Mehrheit

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Es muss gem. Art. 16 Abs. 3 EUV eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates erreicht werden, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließt. Diese Mehrheit muss aus mindestens 15 Mitgliedern gebildet werden, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.

Beschließt der Rat gem. Art. 16 Abs. 4 Unterabs. 3 EUV i.V.m. Art. 238 Abs. 2 AEUV auf Vorschlag anderer Unionsorgane, so gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Unionsbevölkerung ausmachen.

(2) Sperrminorität

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Das Prinzip der doppelt-qualifizierten Mehrheit wird durch die Vorschrift zur Sperrminorität gem. Art. 16 Abs. 4 EUV ergänzt. Diese zusätzliche Bedingung soll verhindern, dass drei große Mitgliedstaaten alleine einen Beschluss zu Fall bringen können, selbst wenn sie mehr als 35 % der Bevölkerung in der Union vertreten.

Hinweis

Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich. Andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

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Ergänzt wird diese vorstehende Regelung um den bereits in einer Erklärung

Erklärung Nr. 7 zu Art. 16 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union und zu Art. 238 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. vorformulierten Beschluss des Rates über den sogenannten „Ioannina-Mechanismus“. Eine Besonderheit dieses Mechanismus besteht darin, dass der Ratsbeschluss, mit dem dieses System eingeführt wird, nur durch Konsens geändert werden kann. In einem Zusammenspiel von Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV und Art. 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen wurde die neue Regelung für die qualifizierte Mehrheit zeitlich dreifach gestaffelt eingeführt: bis 2014, von 2014–2017 und seit 2017.

Hinweis

Diese gestaffelten Voraussetzungen für eine qualifizierte Mehrheit traten gem. Art. 16 Abs. 4 EUV und gem. Art. 238 Abs. 2 AEUV erst am 1.11.2014 in Kraft.

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Bis zum 31.10.2014 blieb es bei den bisherigen Regelungen auf der Grundlage des Vertrages von Nizza. Die Übergangsbestimmungen für die Definition der qualifizierten Mehrheit in dieser Übergangszeit sind gem. Art. 16 Abs. 5 EUV im Protokoll über die Übergangsbestimmungen festgelegt. Danach verfügen die Mitgliedstaaten bei Mehrheitsentscheidungen über unterschiedliche Stimmengewichte. Große Staaten wie Deutschland haben mehr Stimmen als kleinere wie Malta. Die Spannbreite liegt zwischen drei und neunundzwanzig Stimmen. Sollen Beschlüsse des Rates auf Vorschlag der Kommission gefasst werden, sind mindestens 255 von 345 Stimmen

Die Übergangsbestimmungen für die Definition der qualifizierten Mehrheit im Protokoll Nr. 36 zum Lissabon-Vertrag von 2009 berücksichtigten nicht den Beitritt von Kroatien am 1.7.2013. erforderlich, welche die Mehrheit der Mitglieder, also mindestens fünfzehn von achtundzwanzig Mitgliedstaaten umfassen. Ein Mitglied kann beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die die qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der GesamtbevölkerungDie Bevölkerungszahl wird einmal pro Jahr durch eine Änderung des Anhangs II der Geschäftsordnung des Rates festgelegt. Gem. Art. 2 dieses Anhangs übermitteln die Mitgliedstaaten dazu ihre Bevölkerungszahlen (also nicht nur die Zahl ihrer Staatsangehörigen) jährlich an Eurostat. der Union repräsentieren. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist der Beschluss nicht zustande gekommen. In allen anderen Fällen muss die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder zu der Mindestzahl von 255 Stimmen hinzutreten.

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Seit dem 1.11.2014 gilt das zuvor geschilderte Verfahren der doppelt-qualifizierten Mehrheit uneingeschränkt.

Hinweis

Die Ausweitung der Mehrheitsentscheidung im Rat ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Handlungsfähigkeit des Rates herzustellen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass den unterliegenden Mitgliedstaaten ein höheres Maß an gegenseitiger Toleranz abverlangt wird.

bb) Andere Mehrheiten

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Regelungen zu anderen Mehrheiten sind z.B. in Art. 238 AEUV enthalten. Danach erfolgen die Abstimmungen im Rat je nach Rechtsakt einstimmig, mit einfacher oder per qualifizierter Mehrheit. Tatsächlich ist die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit die Ausnahme.

Streinz Europarecht Rn. 357. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zustande gekommen, wenn fünfzehn von achtundzwanzig Ratsmitgliedern zugestimmt haben. Verlangt eine Beschlussfassung die Einstimmigkeit, dann steht die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern gem. Art. 238 Abs. 4 AEUV dem Zustandekommen von einstimmig zu fassenden Ratsbeschlüssen nicht entgegen. Ein einstimmiger Beschluss kommt demnach nicht zustande, wenn ein Mitgliedstaat weder anwesend ist noch sich durch Stimmrechtsübertragung vertreten lässt. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied gem. Art. 239 AEUV sein Stimmrecht übertragen. Allerdings kann sich jedes Mitglied das Stimmrecht nur eines anderen Mitglieds übertragen lassen. Einstimmige Beschlüsse des Rates sind immer dann erforderlich, wenn die Gemeinschaftsverträge dies ausdrücklich vorsehen. Einstimmigkeit wird beispielsweise in folgenden Fällen verlangt:

Vertragsabrundungskompetenz gem. Art. 352 Abs. 1 AEUV,

Aufnahme weiterer Mitglieder gem. Art. 49 Abs. 1 EUV oder bei

Assoziierung mit dritten Staaten gem. Art. 212 i.V.m. Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV.

Beispiel

Verletzung der Geschäftsordnung des Rates

EuGH Rs. 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg 1988, 855.

Der Präsident des Rates forderte das Vereinigte Königreich schriftlich zur Zustimmung zu einer auf Art. 37 EGV

Heute Art. 43 AEUV. gestützten Richtlinie auf. Dieses stimmte weder dem schriftlichen Verfahren noch der Richtlinie selbst zu. Dennoch wurde die Richtlinie als im schriftlichen Verfahren zustande gekommen bekannt gegeben. Das Vereinigte Königreich reichte eine Nichtigkeitsklage beim EuGH hiergegen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften ein. Der EuGH bejahte, dass der jetzige Art. 24 der Geschäftsordnung des Rates eine wesentliche Formvorschrift i.S.d. Art. 230 Abs. 2 EGVHeute Art. 263 AEUV. sei. Diese Regelung sieht in Satz 2 vor, dass der Ratspräsident die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorschlagen kann, wenn alle Ratsmitglieder damit einverstanden sind.

b) Die Beteiligung des Rates an der Haushaltsaufstellung

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Expertentipp

Wiederholen Sie an dieser Stelle die Ausführungen zur parlamentarischen Beteiligung der Haushaltsaufstellung in Rn. 131–133. Hier sind auch die Rechte des Rates behandelt.

Der Rat entscheidet gemeinsam mit dem Europäischen Parlament über den Haushalt gem. Art. 314 AEUV.

c) Die Kontrollrechte

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Der Rat kann gem. Art. 247 AEUV beim EuGH beantragen, dass ein Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, seines Amtes enthoben wird.

Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission gem. Art. 207 Abs. 3 AEUV dem Rat Empfehlungen vor. Der Rat ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen in Abstimmung mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.

Der Rat kann gem. Art. 263 AEUV beim EuGH Klagen auf Feststellung rechtswidriger Handlungen des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Europäischen Rates oder der Europäischen Zentralbank erheben. Die Feststellung einer Vertragsverletzung gem. Art. 265 AEUV infolge des Unterlassens eines Beschlusses durch das Europäische Parlament, den Europäischen Rat oder durch die Kommission kann der Rat ebenfalls beim EuGH beantragen.

d) Die Koordination der Wirtschaftspolitik

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Gem. Art. 5 und Art. 121 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen und beschließt insbesondere die Grundzüge dieser Politik. Seit dem Vertrag von Maastricht gehört zu den Aufgaben der Union neben der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes die Errichtung einer WWU. Gem. Art. 121 Abs. 2 AEUV erstellt der Rat auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union. Der Rat überwacht gem. Art. 121 Abs. 3 AEUV anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft. Der Rat kann bei Gefahr für die WWU durch die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaates die erforderlichen Empfehlungen an diesen Mitgliedstaat richten. Schließlich kann der Rat gem. Art. 122 AEUV auf Vorschlag der Kommission über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.

3. Die Nähe zum Unionsbürger

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Grundsätzlich sind die Tagungen des Rates nicht öffentlich. Gem. Art. 16 Abs. 8 EUV tagt der Rat aber dann öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Rechtsetzungsakten berät und abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die Rechtsetzungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.

 

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