Europarecht

Die Kommission gem. Art. 17 EUV n.F

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IV. Die Kommission gem. Art. 17 EUV

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Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen.

 

1. Die Zusammensetzung der Kommission

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Gem. Art. 17 Abs. 4 EUV gehörte der Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lissabon-Vertrages und dem 31.10.2014 ernannt wurde, neben dem Präsidenten und dem Hohen Vertreter der Union ein Kommissar aus jedem Mitgliedstaat an. Seit dem 1.1.2007 hatte die Kommission siebenundzwanzig Kommissare, seit dem 1.7.2013

Beitritt Kroatiens. achtundzwanzig Kommissare, also ein Kommissar pro Mitglied. Bis dahin hatten die großen Staaten noch jeweils zwei Kommissare. Gem. Art. 17 Abs. 5 EUV sollte die Anzahl der Kommissionsmitglieder ab dem 1.11.2014 auf zwei Drittel der bisherigen Anzahl reduziert werden. Allerdings sieht der Vertragstext vor, dass der Europäische Rat einstimmig eine Änderung dieser Reduzierung beschließen kann. Der Europäische Rat hat 2008 bereits die Reduzierung vorläufig ausgesetzt.

Hinweis

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Im Vertrag von Lissabon war zunächst eine Reduzierung der Anzahl der Kommissare vorgesehen. Um im zweiten Anlauf eine Zustimmung im irischen Referendum zu erreichen,

Lesen Sie hierzu die Darstellung in Rn. 48 nach. wurde diese Regelung angepasst, sodass weiterhin ein Kommissar pro Mitgliedstaat in der Kommission vertreten ist.

Die Kommissare sind gem. Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV nicht an Weisungen einer nationalen Regierung oder einer anderen Stelle gebunden. Die Kandidaten für die Kommission werden gem. Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung von den Mitgliedstaaten nach politischen Erwägungen ausgewählt.

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Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle die Ausführungen zum Misstrauensantrag in Rn. 134.

Der Kandidat für das Amt des Kommissionspräsidenten wird gem. Art. 17 Abs. 7 EUV vom Europäischen Rat, der sich mit qualifizierter Mehrheit auf diesen Kandidaten geeinigt haben muss, dem Europäischen Parlament vorgeschlagen. Der Kandidat ist gewählt, wenn die Mehrheit des Europäischen Parlamentes für ihn stimmt. Erzielt er diese Mehrheit nicht, so muss der Europäische Rat innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten mit qualifizierter Mehrheit dem Parlament vorschlagen. Auch dieser Kandidat muss die Mehrheit der Europäischen Parlamentarier gewinnen. Nach Wahl des Kommissionspräsidenten nimmt der Rat im Einvernehmen mit ihm die Liste der vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder an. Die Kandidaten für die Mitglieder der Kommission werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Der Kommissionspräsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Kommissionsmitglieder stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlamentes. Auf dieser Grundlage wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. Gem. Art. 17 Abs. 8 EUV ist die Kommission als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Wird wegen der Tätigkeit der Kommission gem. Art. 234 AEUV ein Misstrauensantrag im Europäischen Parlament eingebracht, so darf das Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen und nur in offener Abstimmung über den Antrag entscheiden. Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlamentes angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder.

2. Die Kompetenzen der Kommission

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Die Aufgaben der Kommission ergeben sich aus Art. 17 Abs. 1 EUV Die Zuständigkeiten der Kommission werden gem. Art. 248 AEUV vom Kommissionspräsidenten gegliedert und zwischen den Kommissionsmitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Aufgabenverteilung jederzeit verändern. Die Kommission gibt sich gem. Art. 249 AEUV eine Geschäftsordnung, in der Regelungen zur den ordnungsgemäßen Arbeiten der Kommission enthalten sind.

a) Die Beteiligung der Kommission an der Gesetzgebung und an der Haushaltsaufstellung

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Die Kommission besitzt das Recht zur Gesetzesinitiative. Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Rechtsetzungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission durch den Rat zusammen mit dem Europäischen Parlament erlassen werden. Sollten einzelne Mitgliedstaaten öffentlichen und monopolartigen Unternehmen gem. Art. 106 Abs. 3 AEUV besondere oder ausschließliche Rechte gewähren wollen, dann kann die Kommission ausnahmsweise auch selbst geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den jeweiligen Mitgliedstaat richten. Schließlich kann der Kommission gem. Art. 290 AEUV in Rechtsetzungsakten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Rechtsetzungsaktes zu erlassen.

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Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle die Ausführungen zur Haushaltsaufstellung in Rn. 131–133.

Die Kommission erstellt gem. Art. 314 Abs. 2 AEUV den Haushaltsvorentwurf anhand der Haushaltsvoranschläge der einzelnen Unionsorgane. Sie kann bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses von den einzelnen Voranschlägen der übrigen Unionsorgane abweichen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlamentes und des Rates zu bewirken. Kann im Vermittlungsausschuss nicht innerhalb der vorgegebenen Einigungsfrist eine Einigung auf einen gemeinsamen Entwurf erreicht werden, so hat die Kommission gem. Art. 314 Abs. 7c bzw. Abs. 8 AEUV einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vorzulegen.

Die Kommission führt gem. Art. 317 Abs. 1 AEUV den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten nach den Regelungen der Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der jeweils zugewiesenen Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Hierbei kann die Kommission gem. Art. 317 Abs. 3 AEUV Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung des Haushaltsplans übertragen. Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament gem. Art. 319 AEUV der Kommission Entlastung zur Haushaltsausführung.

b) Die Kontrollrechte

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Die Kommission kontrolliert gem. Art. 17 EUV die Einhaltung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. Sie wird deshalb auch als Hüterin der Verträge bezeichnet. Sie kann gem. Art. 258 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren gegen jeden Mitgliedstaat einleiten, der gegen eine Verpflichtung aus den Gemeinschaftsverträgen verstößt.

Die Beteiligung der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren wird ausführlich im 7. Teil unter Rn. 245–256 im Rahmen der Darstellung des Rechtsschutzverfahrens behandelt.

aa) Die Überwachung wettbewerbswidrigen Verhaltens von Unternehmen

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Gem. Art. 101 und Art. 102 AEUV sind wettbewerbshindernde Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen und der Missbrauch einer den Markt beherrschenden Stellung verboten. Dadurch soll die offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb als Grundlage der Europäischen Gemeinschaft geschützt werden. Jedes Unternehmen soll grundsätzlich die gleichen Marktbedingungen wie seine Mitbewerber vorfinden. Bei einem Verstoß von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gegen Art. 101 bzw. 102 AEUV kann die Kommission gem. Art. 105 AEUV von Amts wegen oder auf Beschwerde einer natürlichen oder juristischen Person zunächst die betroffenen Unternehmen zur Beendigung des Verstoßes auffordern.

Das Verfahren bei Wettbewerbsverstößen ist in der VO 1/2003, ABl. 2003 L 1/1, geregelt. Um den Verstoß feststellen zu können, stehen der Kommission entsprechende Ermittlungsbefugnisse zu.Art. 17–22 der VO 1/2003, ABl. 2003 L 1/1. Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission gem. Art. 105 Abs. 2 AEUV in einem mit Gründen versehenen Beschluss die Feststellung, dass eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann den Beschluss veröffentlichen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten von der Kommission festgelegt werden. Hierbei kann es sich um GeldbußenArt. 23 der VO 1/2003, ABl. 2003 L 1/1. für bereits begangene Verstöße und um ZwangsgelderArt. 24 der VO 1/2003, ABl. 2003 L 1/1. für den Fall zukünftiger Verstöße handeln.

Beispiel

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Microsoft

EuGH Rs. T-201/04; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 249.

Die Kommission hatte im Jahr 2004 gegen Microsoft wegen der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich der PC-Betriebssysteme eine Rekordgeldbuße von 497 Mio. € festgesetzt. Die Entscheidung wurde vom EuGH bestätigt. Microsoft verzichtete auf Rechtsmittel.

bb) Die Überwachung der Beihilfevergaben in den Mitgliedstaaten

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Staatlich gewährte Beihilfen führen zu einer Übervorteilung einzelner Unternehmen und stören dadurch das Bestreben innerhalb der Union, eine Wettbewerbsfreiheit mit Hilfe von gleichen Rahmenbedingungen sicherzustellen. In den Art. 107 ff. AEUV finden sich Regelungen über die Zulässigkeit von mitgliedstaatlichen Beihilfen. Diese sind in allen Mitgliedstaaten als Mittel in der Wirtschaftspolitik anerkannt. Die Union vergibt selbst erhebliche Beihilfen insbesondere im Agrarbereich. Die Kommission überwacht zentral, ob durch bewilligte Beihilfen eine unzulässige Privilegierung einzelner Unternehmen erfolgt. Gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen. Von dem Verbot gibt es in Art. 107 Abs. 2 AEUV Ausnahmen. Es sind auch Gruppenfreistellungen gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV denkbar. Die Rücknahme von national bewilligten Beihilfen richtet sich nach dem nationalen Recht in den Mitgliedstaaten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Rückforderung der Beihilfe und der Rücknahme des Bescheides. Die Rücknahme des Bescheides ist Voraussetzung für die Rückforderung der gewährten Beihilfe. Es handelt sich um zwei getrennte Verwaltungsakte, für deren Rücknahme nach deutschem Recht die § 48 Abs. 1 S. 1 und § 49a Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu berücksichtigen sind. Gegen die Rückforderung einer Beihilfe kann vom bislang Begünstigten nicht der Einwand des Wegfalls der Bereicherung erhoben werden.

Beispiel

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Rücknahme eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

Streinz Europarecht Rn. 804.

Die in der Bundesrepublik ansässige A-GmbH beantragte bei der zuständigen deutschen Behörde eine Investitionszulage, die ihr bewilligt wurde. A verwendete diese Zulage bestimmungsgemäß. Die nach deutschem Recht rechtmäßige Investitionszulage verstieß aber gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV, da sie geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen. Außerdem hatte die deutsche Behörde vor Bewilligung der beantragten Investitionszulage nicht die Kommission informiert. Nachdem die Kommission Kenntnis von der Bewilligung erlangt hatte, richtete sie an die Bundesrepublik Deutschland eine Entscheidung, in der die Kommission die Rückforderung der gewährten Beihilfe von Deutschland verlangte.

A erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV. A war gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Klage gegen die an die Bundesrepublik gerichteten Entscheidung befugt. Obwohl selbst nicht Adressat der Entscheidung, war A durch diese unmittelbar und individuell betroffen.

Zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Entscheidung siehe zur Wiederholung die Ausführungen in Rn. 73–75. Das gemeinschaftsrechtliche Beihilferecht in den Art. 107 ff. AEUV ist bei der nationalen Beihilfevergabe zu berücksichtigen. Die bewilligte Investitionszulage war aufgrund des Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtswidrig. Der Ermessensspielraum des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG wird beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen. Der EuGH begründete dies damit, dass sich die von ihm für den Vollzug von Gemeinschaftsrecht durch nationale Behörden entwickelten Grundsätze auch auf die Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben in der Anwendung rein nationalen Rechts erstrecken.

Soweit der rechtwidrige Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, kann dieser Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG zurückgenommen werden. Gem. § 48 Abs. 2 VwVfG kann der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, der Vertrauensschutz des Begünstigten entgegenstehen. Dieser nach nationalem Recht eingeräumte Vertrauensschutz wird auch gemeinschaftsrechtlich beachtet, sodass eine Abwägung der gemeinschaftsrechtlichen Interessen an einer Beachtung des Gemeinschaftsrechts und dem Vertrauensschutz des Einzelnen vorzunehmen ist. Der A konnte sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da von größeren Unternehmen erwartet wird, dass sie sich der gemeinschaftsrechtlichen Problematik von Beihilfen bewusst sind. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich vergewissern, ob die zuständige nationale Behörde das vorgeschriebene gemeinschaftsrechtliche Verfahren gem. Art. 108 AEUV eingehalten hat.

c) Die Beschlüsse der Kommission

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Gem. Art. 250 AEUV sind die Entscheidungen in der Kommission mit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder, also mit der einfachen Mehrheit von mindestens fünfzehn von achtundzwanzig Stimmen zu treffen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mündlich in den Kommissionssitzungen.

Art. 8 Geschäftsordnung der Kommission, ABl. L 308 vom 8.12.2000, 26. Beschlüsse können nicht nur mündlich in den jeweiligen Kommissionssitzungen gefasst werden. Sofern der Juristische Dienst zuvor zu einem Entwurf eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und die Dienststellen ordnungsgemäß angehört worden sind, kann die Kommission dem Entwurf im schriftlichen Verfahren zustimmen.Art. 12 Geschäftsordnung der Kommission, ABl. L 308 vom 8.12.2000, 26. Die Kommission kann auch eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Wortlaut eines Beschlusses oder eines den übrigen Organen vorzulegenden Vorschlags endgültig anzunehmen, wenn dessen wesentlicher Inhalt bereits in den Beratungen der Kommission festgelegt worden ist.Art. 13 Geschäftsordnung der Kommission, ABl. L 308 vom 8.12.2000, 26. Diese Befugnisse können auch auf die Generaldirektoren und Dienstleiter weiter delegiert werden.

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Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 7 der Geschäftsordnung der Kommission, ABl. L 308 vom 8.12.2000, 26. Die Mitglieder der Kommission sind zur Teilnahme an den Kommissionssitzungen verpflichtet. Ausnahmsweise kann der Präsident einzelne Kommissare von der Sitzungsteilnahme entbinden.Art. 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Kommission, ABl. L 308 vom 8.12.2000, 26. Die Vertretung eines Kommissars durch dessen Kabinettschef ist möglich.Art. 10 Abs. 2 Geschäftsordnung der Kommission, ABl. L 308 vom 8.12.2000, 26.

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