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Europarecht - B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

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Europarecht

B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

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Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft sollte die Rolle des Europäischen Parlamentes gestärkt, das Entscheidungsverfahren im Rat und die Effizienz der Arbeitsweise der Kommission verbessert werden. Dies bedeutete auch die Preisgabe nationalstaatlicher Souveränität. Dies stieß in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, auf erheblichen Widerstand. Am 15.6.1965 brach Frankreich Verhandlungen zum Agrarfonds ab, da Frankreich einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates befürchtete, der nicht im französischen Interesse gewesen wäre. Frankreich sandte danach keinen Vertreter mehr

Politik des leeren Stuhls. zu den Sitzungen des Rates, der damit beschlussunfähig wurde. Zur Ermittlung der ausreichenden Stimmen für einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss mussten alle Mitgliedstaaten anwesend sein oder sich von anderen Mitgliedstaaten vertreten lassen. Am 29.1.1966 konnte ein Kompromiss im Rat zur Beilegung der Divergenzen in der Agrarpolitik getroffen werden. Dieser Luxemburger Kompromiss zu Mehrheitsentscheidungen sah vor, dass, soweit Entscheidungen des Rates die vitalen Interessen eines Mitgliedstaates berühren, die Entscheidungen nicht gegen die Stimme dieses Staates getroffen werden dürfen.Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 8. Durch diesen Kompromiss ist eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, nach dem Mitgliedstaaten in wichtigen Fällen solange weiterverhandeln, bis ein Konsens erzielt wird. Zwar ist diese Vereinbarung nicht in den Gesetzestext des EWGV bzw. später den des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aufgenommen worden, jedoch wird sie in der Praxis eingehalten. Gleiches ist auch in Bereichen, in denen eigentlich eine qualifizierte Mehrheit als ausreichend vorgesehen ist, überwiegend der Fall.Streinz Europarecht Rn. 363–365. Bis zum Jahr 1985 waren die Mitglieder des Rates oft nicht bereit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, da die Mitglieder eine Überstimmung nicht akzeptieren wollten.Thiele spricht in Thiele Europarecht S. 16 sogar von einer „toten Zeit“ oder von einer „Eurosklerose“.

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