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Der Antrag auf Normenkontrolle ist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ausgeschlossen ist.
Vgl. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 83.Hinweis
Die in § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO normierte Jahresfrist hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung des Bebauungsplans. Deshalb wird die Jahresfrist verschiedentlich für verfassungswidrig gehalten.
Vgl. z.B. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 84.