Inhaltsverzeichnis
- G. Rechtsschutz des Bauherrn und des Nachbarn im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung
- I. Überblick
- II. Rechtsschutz des Bauherrn
- 1. Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung
- 2. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Nebenbestimmung
- III. Rechtsschutz des Nachbarn
- 1. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung
- 2. Rechtsschutzbegehren: Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung
G. Rechtsschutz des Bauherrn und des Nachbarn im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung
I. Überblick
406
Expertentipp
Nehmen Sie ggf. ergänzend das Skript „Verwaltungsprozessrecht“ zur Hand, denn die Darstellung in diesem Skript beschränkt sich auf die baurechtstypischen Rechtsschutzfragen!
In der Praxis kommt es regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung, sei es, dass der Bauherr die beantragte Genehmigung nicht oder nicht wie beantragt erhält, oder sei es, dass ein Nachbar die dem Bauherrn erteilte Genehmigung angreift. Rechtsschutz können die Betroffenen sowohl in Hauptsacheverfahren als auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehren. Seiner praktischen Relevanz entsprechend, erweist sich der Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Baugenehmigung als regelmäßig prüfungsrelevant. Meist sind die Baurechtsfälle prozessual eingekleidet. Dementsprechend wichtig ist es, dass Sie sich mit dem Rechtsschutzfragen befassen. Dies gilt insbesondere für Rechtsschutzfragen in Bezug auf den Nachbarn, weil es insoweit einige Besonderheiten im öffentlichen Baurecht gibt.
II. Rechtsschutz des Bauherrn
1. Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung
407
Eine typische Fallkonstellation besteht darin, dass die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag des Bauherrn (ganz oder teilweise) abgelehnt hat.
Beispiel
K hat bei der Bauaufsichtsbehörde in der Stadt M beantragt, ein Einfamilienhaus mit drei Vollgeschossen und Satteldach zu errichten. Die Behörde lehnt seinen Antrag ab.
Will sich K in unserem Beispiel gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde zur Wehr setzen, muss er Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben (ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gibt es hierfür in NRW nicht mehr, vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 JustG NRW i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). Denn K begehrt unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidung, einem Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW, die Erteilung der Baugenehmigung, die einen gebundenen Verwaltungsakt darstellt. Eine rechtswidrige Ablehnung der Baugenehmigung verletzt K in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 bzw. in seinem Grundrecht auf Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest jedoch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (zu dessen subsidiärer Geltung s. Skript „Grundrechte“ Rn. 190), weil K einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat. Erweist sich die Verpflichtungsklage des K als erfolgreich, erlässt das Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Verpflichtungsurteil i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, weil es sich bei der Baugenehmigung um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.gl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 875. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Bauherrn. Ändert sich während des Klageverfahrens die Rechtslage zu Lasten des klagenden Bauherrn, kann der Bauherr nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO beantragen festzustellen, dass sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen wäre. Auf diese Weise kann er die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen vorbereiten.Vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 875.
Beispiel
Wie Beispiel oben (Rn. 407). Allerdings beschließt der Rat der Gemeinde M während des laufenden Klageverfahrens, einen Bebauungsplan für das betreffende Gebiet aufzustellen. Nach den geplanten Festsetzungen soll zukünftig nur noch eine Wohnbebauung mit maximal zwei Vollgeschossen und Flachdach zulässig sein. Um die Realisierung entgegenstehender Vorhaben schon jetzt zu verhindern, beschließt der Rat wenige Tage später eine Veränderungssperre. – Das geplante Vorhaben des K ist auf der Grundlage der geplanten Festsetzungen nicht zulässig. Die Veränderungssperre verhindert eine zukünftige Realisierung seines Vorhabens. Sein Klagebegehren, eine Baugenehmigung für sein geplantes Vorhaben zu erhalten, hat sich aufgrund der geplanten Festsetzungen erledigt. Nun kann K ggf. einen Antrag nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO stellen.
Hinweis
Hat sich die Rechtslage schon vor Klageerhebung zu Lasten des Bauherrn verändert, kann der Bauherr diese Feststellung nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog begehren.Vgl. dazu Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 303.
409
Ist für die Erteilung der Baugenehmigung das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB erforderlich, muss die Gemeinde gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen werden. Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen, liegt insoweit kein angreifbarer Verwaltungsakt vor, sondern lediglich eine interne Rechtswirkungen entfaltende Verwaltungsentscheidung. Da die Bauaufsichtsbehörde im Falle der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens die Baugenehmigung ablehnen muss (s.o. Rn. 341), muss der Bauherr gegen die ablehnende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vorgehen.
410
Erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine modifizierende Genehmigung (s.o. Rn. 403), muss der Bauherr eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erheben, die unter Aufhebung der modifizierenden Genehmigung auf die Erteilung der Baugenehmigung mit dem Inhalt des Bauantrages gerichtet ist.
Beispiel
So läge der Fall, wenn die Bauaufsichtsbehörde in unserem Beispiel oben (Rn. 407) anstelle des beantragten Einfamilienhauses mit drei Vollgeschossen und Satteldach die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen (Minus) und Flachdach (Aliud) genehmigt hätte.
411
Will der Bauherr im Hinblick auf die begehrte Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen, kann er den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO beantragen. Regelmäßig wird ein solches Begehren jedoch ohne Erfolg bleiben, weil die vorläufige Erteilung einer Baugenehmigung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.Vgl. VGH Hessen NVwZ-RR 2003, 814.
2. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Nebenbestimmung
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Expertentipp
Wiederholen Sie die Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ggf. im Skript „Verwaltungsprozessrecht“!
Hat die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn die beantragte Baugenehmigung erteilt, dieser aber eine Nebenbestimmung hinzugefügt, die der Bauherr nicht akzeptieren möchte, muss der Bauherr nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Nebenbestimmung im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifen.Vgl. BVerwGE 112, 221.
Beispiel
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt R eine Baugenehmigung für die Errichtung eines von ihm beantragten Geschäftshauses, allerdings mit der Auflage, vier Stellplätze für Pkw herzustellen. R hält die Zahl von vier Stellplätzen für zu hoch und erhebt gegen die Auflage Anfechtungsklage. – Nach der jüngeren Rechtsprechung des BundesverwaltungsgerichtsVgl. BVerwGE 60, 269. kann R gegen die Auflage prinzipiell Anfechtungsklage erheben. Die Frage, ob die Auflage im konkreten Fall isoliert aufhebbar ist, stellt sich danach erst im Rahmen der Begründetheit der Anfechtungsklage.
III. Rechtsschutz des Nachbarn
1. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung
413
Neben dem Bauherrn spielt der Nachbar in der Praxis und dementsprechend auch in der Prüfung eine erhebliche Rolle. Deshalb sollten Sie diesen Abschnitt besonders aufmerksam durcharbeiten! Die typische Fallkonstellation stellt sich so dar, dass ein Nachbar die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung angreifen will, weil er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Nachdem in NRW für Nachbarrechtsbehelfe gegen Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden das Vorverfahren weggefallen ist (vgl. § 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 7 JustG NRW i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO), muss der Nachbar unmittelbar Klage, und zwar grundsätzlich Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erheben.
Hinweis
Ist – was in der Praxis häufig vorkommt – einem Nachbarn die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 74 und 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist. Der Nachbar ist jedoch gehalten, innerhalb eines Jahres (vgl. § 74 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO), nachdem er von der Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, Klage gegen sie einzulegen, wenn er sich durch sie in seinen Rechten beeinträchtigt sieht.Vgl. BVerwGE 78,85; auch BVerwG NVwZ 2019, 245.
414
Das mögliche Vorgehen des Nachbarn mittels Anfechtungsklage ist zentraler Bestandteil des sog. öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes, der neben dem sog. zivilrechtlichen Nachbarschutz nach §§ 823, 903, 1004 BGB steht.Vgl. näher Stollmann/Beaucamp Öffentliches Baurecht § 20 Rn. 2 ff.
Hinweis
Beachten Sie, dass sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz – im Gegensatz zum privatrechtlichen Nachbarschutz – zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem Nachbarn abspielt und der Bauherr somit nur ein betroffener Dritter ist.
415
Will ein Nachbar erfolgreich mittels Anfechtungsklage gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung vorgehen, muss sich die Baugenehmigung nicht nur als rechtswidrig erweisen, sondern der Nachbar muss dadurch auch in einem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Um die Zulässigkeit der Anfechtungsklage bejahen zu können, muss der Nachbar u.a. klagebefugt sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), d.h. der Nachbar muss geltend machen können, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass sich der Nachbar auf die mögliche Verletzung einer Vorschrift berufen kann, die nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch seinem individuellen Interesse dient.
Expertentipp
Die sog. Adressatentheorie ist in dieser Fallkonstellation nicht anwendbar, weil nicht der anfechtende Nachbar, sondern der Bauherr Adressat der Baugenehmigung ist. In der Fallbearbeitung sollten Sie die Nichtanwendbarkeit der Adressatentheorie kurz festhalten.
416
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Nachbar zur Darlegung seiner Klagebefugnis nicht auf eine mögliche Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen.Vgl. BVerwGE 89, 69, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, etwa BVerwGE 50, 282. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auffassung damit, dass Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG anordne, dass der Gesetzgeber den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmt, und dass wegen des Gebots der Rücksichtnahme keine Rechtsschutzlücke bestehe, die eine Heranziehung des Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich mache. Auch eine Berufung auf eine mögliche Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG schließt das Bundesverwaltungsgericht aus.Vgl. BVerwGE 54, 211.
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Ob sich der Nachbar auf eine auch ihn schützende einfachrechtliche Vorschrift berufen kann, prüfen Sie in zwei Schritten:
Expertentipp
In der Fallbearbeitung prüfen Sie bei der Klagebefugnis damit zwei Fragen: zuerst die Frage, ob die betreffende Vorschrift nachbarschützenden Charakter hat, und sodann die Frage, ob sich der Nachbar auf diese Vorschrift berufen kann, d.h. ob der Nachbar in den sachlichen und persönlichen Schutzbereich der Vorschrift fällt.
Ob die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung die nachbarschützende Vorschrift tatsächlich verletzt hat, prüfen Sie im Rahmen der Begründetheit. Prüfungsmaßstab im Rahmen der Begründetheit sind (nur) die nachbarschützenden Vorschriften.Vgl. BVerwG NJW 1984, 2174.
418
1.) Im ersten Schritt arbeiten Sie heraus, ob eine nachbarschützende Vorschrift vorliegt. Ob eine baurechtliche Vorschrift auch dem individuellen Interesse des Nachbarn dient und somit drittschützende Rechtswirkung entfaltet, bestimmen Sie für den jeweiligen Einzelfall anhand der im 20. Jahrhundert von Bühler entwickelten und weitestgehend anerkanntenVgl. nur BVerfGE 27, 297. sog. Schutznormtheorie in drei Schritten:
• | Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob die Vorschrift eine Person objektiv begünstigt. |
• | Im zweiten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob die Vorschrift diese Begünstigung bezweckt. Ob dies der Fall ist, ermitteln Sie durch grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung der Vorschrift. |
• | Im dritten Schritt prüfen Sie, ob die Vorschrift auf die Durchsetzbarkeit der Begünstigung angelegt ist. Die Begünstigung darf sich also nicht als bloßer Rechtsreflex infolge der Anwendung der Vorschrift ergeben. |
Expertentipp
Überlegen Sie zunächst selbst, ob § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 eine nachbarschützende Norm darstellen könnte!
Beispiel
Ob § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 eine drittschützende Norm darstellt, finden Sie in drei Schritten heraus: Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 eine Person objektiv begünstigt. Indem § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 vorsieht, dass Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, begünstigt er objektiv Personen, die Geräuschen ausgesetzt sind, die von den dort genannten Einrichtungen ausgehen. – Im zweiten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 diese Begünstigung bezweckt. Ob dies der Fall ist, ermitteln Sie durch Auslegung der Bestimmung. Die Formulierung „Geräusche, die von . . . ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen“ deutet darauf hin, dass § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 Personen schützen will, die diesen emittierenden Geräuschen ausgesetzt werden. Schon bei natürlicher Betrachtungsweise folgt daraus, dass es sich bei diesen Personen auch und vor allem um Nachbarn handelt. Systematisch betrachtet, ist der Schallschutz im Dritten Teil der BauO NRW 2018, der das materielle Bauordnungsrecht enthält, geregelt. Das materielle Bauordnungsrecht befasst sich mit den inhaltlichen Anforderungen an Bauvorhaben. § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 stellt auf die Vermeidung emittierender Geräusche ab und ist damit auf die Abwehr von Gefahren, die durch emittierende Geräusche für Leben und Gesundheit hervorgerufen werden können, ausgerichtet. Dies spricht dafür, dass auch § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 drittschützenden Charakter hat. § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 bezweckt, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für betroffene Personen zu vermeiden.Vgl. Schöneberg in Schönenbroicher/Kamp BauO NRW § 18 Rn. 11. Die Auslegung des § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 spricht demnach für einen drittschützenden Charakter. – Im dritten Schritt prüfen Sie, ob sich die Begünstigung nicht als bloßer Rechtsreflex erweist. Davon ist bei § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 nicht auszugehen, weil bereits der Wortlaut für einen drittschützenden Charakter spricht. – Folglich hat § 15 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 drittschützenden Charakter.
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Das Ziel der Auslegung einer baurechtlichen Vorschrift anhand der Schutznormtheorie ist somit herauszuarbeiten, ob diese Vorschrift eine Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen gebietet. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme existiert allein nach Maßgabe des einfachen Rechts.Vgl. BVerwG NVwZ 1987, 409.
420
Hinsichtlich der Frage, welche baurechtlichen Vorschriften nachbarschützenden Charakter haben, hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik hervorgebracht, deren wesentlichen Eckpunkte sich wie folgt zusammenfassend darstellen lassen:Vgl. dazu näher Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 888 ff. m.w.N.
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Nachbarschützende Vorschriften sind sowohl im Bauplanungs- als auch im Bauordnungsrecht anerkannt:
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Im Bauordnungsrecht haben insbesondere die folgenden Vorschriften nachbarschützenden Charakter:
• | bauordnungsrechtliche Generalklausel (§ 3 BauO NRW 2018); Vgl. OVG NRW NVwZ 1983, 356. |
• | Vorschriften über die Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW 2018), soweit sie der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung sowie dem Wohnfrieden und dem Brandschutz dienen; Vgl. OVG NRW NVwZ 2008, 760; VGH Bayern NVwZ-RR 2008, 84. |
• | Vorschriften über die Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen (§ 12 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018); Vgl. OVG NRW NVwZ 2000, 1064. |
• | Vorschriften über den Brandschutz (§ 14 BauO NRW 2018), da sie bezwecken, die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern und gerade dadurch den Nachbarn schützen sollen. Vgl. OVG Rh.-Pf. BRS 36 Nr. 202. |
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Im Bauplanungsrecht hat die Rechtsprechung insbesondere folgende Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter anerkannt:
• | Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung (§§ 1 bis 15 BauNVO), weil sie dem Ausgleich der wechselseitig garantierten Nutzungsberechtigungen und -beschränkungen zwischen den Grundstücken im Planbereich dienen, die auf diese Weise zu einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammengefasst werden, wo die Vorteile des einen und die Nachteile des anderen miteinander korrespondieren; Vgl. BVerwGE 94, 151. die Grundstückseigentümer des betreffenden Plangebiets haben somit einen sog. Gebietserhaltungsanspruch;Vgl. grundlegend BVerwGE 94, 151. |
• | Festsetzungen in einem Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 bis 21a BauNVO) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO), wenn ihnen diese Funktion im Einzelfall nach dem Willen des Plangebers (zumindest auch) zukommen soll; Vgl. z.B. BVerwG Beschluss vom 13.12.2016 – 4 B 29/16 (juris); ferner BVerwG NVwZ 2018, 1808. |
• | die Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO, weil sie als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft angesehen wird; Vgl. BVerwGE 67, 334. |
• | § 31 Abs. 2 BauGB hat insoweit nachbarschützenden Charakter, als ein Nachbar bei einer Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen einen Anspruch darauf hat, dass alle Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen; Vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 8. |
• | § 34 Abs. 1 BauGB hat nachbarschützenden Charakter, soweit in dem Tatbestandsmerkmal des „Sich-Einfügens“ das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, Vgl. BVerwGE 55, 369. wobei der nachbarschützende Charakter der Vorschrift im unbeplanten und im beplanten Bereich den gleichen Umfang haben soll;Vgl. VGH Hessen NVwZ-RR 2009, 99. |
• | § 34 Abs. 2 BauGB hat nachbarschützenden Charakter, soweit die heranzuziehenden Regelungen in einem beplanten Bereich nachbarschützend wären; Vgl. BVerwGE 94, 151. insoweit begründet die Vorschrift einen Gebietserhaltungsanspruch;Vgl. OVG NRW NVwZ-RR 2003, 637. |
• | die Vorschrift des § 35 BauGB namentlich in Bezug auf die Inhaber privilegierter Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB, weil § 35 Abs. 1 BauGB insoweit einen gesetzlichen Ersatzplan darstellt, nach dem die privilegierten Vorhaben im Außenbereich zulässig und damit zugleich gegenüber Beeinträchtigungen durch benachbarte sonstige Vorhaben geschützt sein sollen; Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 322. Inhaber nicht-privilegierter Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB genießen Nachbarschutz insoweit, wie das Gebot der Rücksichtnahme, das das Bundesverwaltungsgericht in dem Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Belangs“ enthalten sieht, Nachbarschutz gewährleistet.Vgl. BVerwG NVwZ 1994, 686. |
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2.) Ergibt Ihre Prüfung oben (Rn. 418 ff.), dass eine nachbarschützende Vorschrift vorliegt, kann sich der Nachbar zur Darlegung seiner Klagebefugnis auf die mögliche Verletzung dieser drittschützenden Vorschrift nur berufen, wenn sein Anliegen in den sachlichen und persönlichen Schutzbereich der betreffenden Vorschrift fällt. Im zweiten Schritt gehen Sie somit der Frage nach, ob die nachbarschützende Vorschrift auf den klagenden Nachbarn anwendbar ist. Denn nicht jede Person soll sich auf eine prinzipiell nachbarschützende Vorschrift berufen können. Da es keine allgemeingültige Definition des Nachbarbegriffs im öffentlichen Baurecht gibt, muss der Kreis der abwehrberechtigten Nachbarn jeweils für den Einzelfall durch Auslegung der in Rede stehenden nachbarschützenden Vorschrift bestimmt werden. Dabei ist eine Eingrenzung in räumlicher und personeller Hinsicht vorzunehmen:Vgl. zum Ganzen und zum folgenden Text (ausgenommen Beispiele) Stollmann/Beaucamp Öffentliches Baurecht § 20 Rn. 17 ff. m.w.N.
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a) In räumlicher Hinsicht müssen Sie das Gebiet, auf das sich die nachbarschützende Vorschrift ihrem Schutzzweck nach auswirken kann, ermitteln. Am Schutzzweck der betreffenden Vorschrift erkennen Sie, ob die Vorschrift nur ein unmittelbar angrenzendes Grundstück, alle an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke oder sogar weitere Grundstücke in der Umgebung erfassen will.
Beispiel
Brandschutzbestimmungen bezwecken, die Ausbreitung eines Feuers zu verhindern. Ihre nachbarschützende Wirkung erstreckt sich auf die an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke.
Beispiel
Die Vorschriften über die Standsicherheit einer baulichen Anlage beziehen sich ausdrücklich nur auf das Nachbargrundstück (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018).
426
b) In personeller Hinsicht müssen Sie bedenken, dass als Nachbar i.S.d. öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes grundsätzlich nur der Eigentümer eines Nachbargrundstücks und der Inhaber eigentumsähnlicher Rechte am Nachbargrundstück (z.B. Nießbrauch oder Grunddienstbarkeit) in Betracht kommt. Diese personelle Beschränkung ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem öffentlichen Baurecht um ein grundstücksbezogenes Rechtsgebiet handelt.
427
Umstritten ist, ob auch ein nur obligatorisch Nutzungsberechtigter an einem Nachbargrundstück (z.B. ein Mieter oder ein Pächter) Nachbar i.S.d. öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes sein kann.
Beispiel
428
Eine Ansicht, zu der das Bundesverfassungsgericht gehört,Vgl. BVerfGE 89, 1. steht auf dem Standpunkt, der obligatorisch Nutzungsberechtigte an einem Nachbargrundstück könne Nachbar i.S.d. öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes sein, und begründet ihren Standpunkt damit, dass die Interessen dieses Personenkreises als Bewohner und Benutzer von Grundstücken den Interessen der Eigentümer gleichwertig seien. Nach dieser Auffassung könnte sich H auf die Festsetzung im Bebauungsplan berufen. – Nach anderer Ansicht, zu der das Bundesverwaltungsgericht gehört,Vgl. BVerwGE 82, 61. Ebenso OVG NRW NWVBl. 2014, 103. verneint demgegenüber die Frage mit der Begründung, der nur obligatorisch Nutzungsberechtigte repräsentiere nicht das Grundstück. Dass das Bundesverfassungsgericht auch die Rechtsposition des Mieters dem Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt, ändere hieran nichts, weil dadurch das Mietrecht nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter grundrechtlich geschützt, nicht jedoch um die Befugnis zur Geltendmachung grundstücksbezogener Positionen gegenüber Dritten erweitert werde.Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 312. Nach dieser Ansicht ist dem H eine Berufung auf die Festsetzung verwehrt.
429
Unstreitig kann sich ein obligatorisch Nutzungsberechtigter jedoch auf eine nicht grundstücksbezogene nachbarschützende Vorschrift (z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) berufen.Vgl. BVerwG NJW 1983, 2844.
Expertentipp
Sie sehen: Der Meinungsstreit bezieht sich damit allein auf die Frage, ob sich ein obligatorisch Nutzungsberechtigter auf den nachbarschützenden Charakter grundstücksbezogener Vorschriften berufen kann.
2. Rechtsschutzbegehren: Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung
430
Hat die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn eine Baugenehmigung erteilt, gegen die ein Nachbar im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage vorgehen kann, kann der Nachbar daneben einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO beantragen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Expertentipp
Lesen Sie § 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwGO und § 212a Abs. 1 BauGB!
In der Praxis haben die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Bausachen eine erhebliche Bedeutung, weil die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.
Expertentipp
Beachten Sie den Anwendungsbereich des § 212a BauGB: Mit „bauaufsichtlicher Zulassung eines Vorhabens“ sind Verwaltungsakte der Bauaufsichtsbehörden auf der Grundlage der BauO NRW 2018 gemeint, die in ihrem verfügenden Teil die Baufreigabe enthält. Für Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des BauGB erlassen werden, gilt § 212a BauGB also nicht. Außerdem sind mit „Zulassungen“ nur solche Verwaltungsakte gemeint, die in ihrem verfügenden Teil das Bauen als solches freigeben. Hierzu gehören z.B. die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung.Vgl. zum Ganzen Stollmann/Beaucamp Öffentliches Baurecht § 21 Rn. 6 ff.
431
Der Bauherr kann daher mit der Realisierung seines Vorhabens beginnen, auch wenn ein Nachbar einen förmlichen Rechtsbehelf gegen die bauaufsichtliche Zulassung einlegt.
Beispiel
T hat von der Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt bekommen, im Außenbereich ein Hotel mit 20 Zimmern und Restaurant zu errichten. Der unmittelbare Grundstücksnachbar W versteht die Welt nicht mehr. W betreibt auf dem ihm gehörenden Grundstück seit Jahrzehnten ein wasserbetriebenes Sägewerk und fürchtet nun Beschwerden des neuen Nachbarn wegen Lärmbelästigungen. Deshalb will W versuchen, die Realisierung des Hotelvorhabens zu verhindern, zumal ein Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
432
Um das Vorhaben des T zu verhindern, muss W in der Hauptsache Anfechtungsklage erheben. Da die Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat, kann W, wenn er die Realisierung des Vorhabens zumindest vorläufig schon einmal verhindern will, bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO stellen. Ein solcher Antrag kommt schon vor Erhebung der Anfechtungsklage in Betracht.Vgl. Kopp/Schenke VwGO § 80 Rn. 108. Außerdem kann W verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen: Er kann einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gemäß §§ 80a Abs. 3 S. 1 Var. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO bzw. einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO stellen.Vgl. Kopp/Schenke VwGO § 80a Rn. 17.
433
Umstritten ist, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zwingend voraussetzt, dass der Nachbar zuvor erfolglos einen Antrag nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Die überwiegende Ansicht steht auf dem Standpunkt, der Nachbar könne sofort einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht stellen. Sie betrachtet § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO als eine Rechtsgrundverweisung und beschränkt die Bestimmung des § 80 Abs. 6 VwGO auf Kosten- und Abgabenangelegenheiten.Vgl. OVG Rh.-Pf. NVwZ-RR 2004, 224 (unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung [NVwZ 1994, 1015]). Nach dieser Ansicht könnte W sofort einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen.
Die Gegenansicht bejaht demgegenüber diese Frage und begründet ihre Auffassung damit, durch § 80a Abs. 3 VwGO werde dem Bauherrn – und im Prinzip auch dem Dritten – keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Antrag bei der Behörde oder dem bei Gericht eingeräumt, die Vollziehbarkeit der durch den Drittwiderspruch suspendierten Baugenehmigung wieder zu erlangen oder – im umgekehrten Fall – die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Nachbarn herzustellen. Eine derartige Wahlmöglichkeit würde nicht nur dem Zweck des Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO aus dem Jahre 1990, eine Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bewirken, zuwiderlaufen. Sie stünde auch dem Gesetzeswortlaut entgegen. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO verweise u.a. auf § 80 Abs. 6 VwGO, nach dem in Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die Zulässigkeit des Antrages auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe davon abhängt, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Verwaltungsakte mit Doppelwirkung sei unabweisbar. Sie könne nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, dass § 80 Abs. 6 VwGO unmittelbar nur in Abgaben- und Kostensachen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gelte. Diese Ansicht betrachtet § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO als reine Rechtsfolgenverweisung.Vgl. zum Ganzen OVG Nds. NVwZ 1993, 592. Nach dieser Ansicht müsste W zwingend zunächst einen Antrag nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO bei der Bauaufsichtsbehörde stellen. Bliebe dieser Antrag ohne Erfolg, könnte W anschließend gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Expertentipp
Wie Sie sehen, ist die dogmatische Einordnung des § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO der zentrale Streitpunkt der Auseinandersetzung: Stellt diese Bestimmung eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung dar? Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift dürften dafür sprechen, dass es sich bei § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO um eine Rechtsgrundverweisung handelt.Vgl. Kopp/Schenke VwGO § 80a Rn. 21.
434
Hinweis
Das Bundesverwaltungsgericht sieht im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO keine präjudizielle Wirkung zugunsten des Vollzugsinteresses des Bauherrn, sondern nur eine einzelfallabhängige Vorstrukturierung.Vgl. BVerwG NVwZ 2005, 689 (str.).
435
Setzt das Verwaltungsgericht die Vollziehung der Baugenehmigung aus, darf T nicht mit dem Bau beginnen bzw. nicht weiterbauen. Dieser hat nun seinerseits die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht zu beantragen, dass die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung aufgehoben wird (vgl. § 80a Abs. 3 S. 1 Var. 2 VwGO).
436
Sollte sich T über die Anordnung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt wird, hinwegsetzen und mit der Realisierung des Vorhabens beginnen (sog. faktische Vollziehung), kann die Bauaufsichtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO einstweilige Sicherungsanordnungen zugunsten des W erlassen.Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1391. Wenn in unserem Beispiel oben (Rn. 431) die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt wird und T dennoch mit der Errichtung des Hotels beginnt, kann die Bauaufsichtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht z.B. eine Stilllegungsverfügung erlassen.