Baurecht Nordrhein-Westfalen - Rechtsnatur der Baugenehmigung

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Baurecht Nordrhein-Westfalen

Rechtsnatur der Baugenehmigung

C. Rechtsnatur der Baugenehmigung

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Nutzen Sie ggf. die Gelegenheit zu einer kurzen Wiederholung des Aufbaus eines Verwaltungsakts!

Die Baugenehmigung stellt die behördliche Erklärung dar, dass dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben im Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW, dessen verfügender Teil zwei Regelungen enthält:

 

Die feststellende Regelung beinhaltet die Feststellung, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). Die verfügende Regelung beinhaltet die Freigabe des Vorhabens zur Bauausführung (vgl. hierzu § 74 Abs. 7 BauO NRW 2018).

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Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 („ist“) handelt es sich bei der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung. Dies entspricht dem sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem geplanten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.Vgl. BVerwGE 52, 115; 50, 282.

Hinweis

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Denken Sie in der Fallbearbeitung daran, dass ein Bauherr u.U. doch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine zu prüfende „öffentlich-rechtliche Vorschrift“ i.S.d. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 Ermessen einräumt (z.B. § 31 BauGB; § 69 BauO NRW 2018).

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Da die Baugenehmigung nur auf Antrag i.S.d. § 70 Abs. 1 BauO NRW 2018 erteilt wird, stellt sie einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Außerdem ist die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung i.S.d. § 80a VwGO, weil sie gegenüber dem Bauherrn begünstigende Rechtswirkungen entfaltet und gegenüber einem Nachbarn belastende Rechtswirkungen entfalten kann.

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Ein Vorhaben, das nach Maßgabe der Baugenehmigung realisiert wurde, genießt angesichts der bestandskraftfähigen feststellenden Regelung im verfügenden Teil der Baugenehmigung Bestandsschutz. Ungeachtet des Bestandsschutzes ist eine Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG NRW jedoch nicht ausgeschlossen.Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 278.

Expertentipp

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Beachten Sie aber in diesem Zusammenhang auch § 58 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2018!

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Bei der Baugenehmigung handelt es sich um eine grundstücksbezogene Genehmigung,Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 276. die für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt (vgl. § 58 Abs. 3 BauO NRW 2018). Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt (vgl. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018). Die Baugenehmigung lässt also private Rechte Dritter unberührt (s.o. Rn. 9). 

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Die Baugenehmigung gilt zeitlich begrenzt.

Hinweis

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Lesen Sie § 75 BauO NRW 2018!

Gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 erlischt die Genehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr, auch rückwirkend, verlängert werden (vgl. § 75 Abs. 2 BauO NRW 2018).

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Soweit § 75 BauO NRW 2018 nicht einschlägig ist, beurteilt sich die Frage, ob sich eine Baugenehmigung erledigt hat, ausschließlich nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW.

Beispiel

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Eine Baugenehmigung hat sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt, wenn z.B. der Genehmigungsinhaber auf die Baugenehmigung verzichtetVgl. BVerwGE 84, 209 oder das Vorhaben abweichend vom Inhalt der erteilten Baugenehmigung („aliud“) realisiert wird.Vgl. VGH BW NVwZ-RR 2019, 935. Sofern von einer erteilten Baugenehmigung zeitweilig kein Gebrauch gemacht wird, erledigt sich diese Genehmigung erst dann, wenn ein hinreichend eindeutiger dauerhafter Verzichtswille des Genehmigungsinhabers feststellbar ist. Dafür spielen das Zeitmoment und die nach der Verkehrsauffassung zu bewertenden Einzelfallumstände eine Rolle. Das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB (Rn. 317) entwickelte „Zeitmodell“Vgl. BVerwGE 98, 235; BVerwG BauR 2007, 1697. kann insoweit nur als eine grobe Richtschnur dienen.Vgl. zum Ganzen OVG NRW NWVBl. 2014, 104; NWVBl 2020, 64 (str.).

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