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Die Klage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten i.S.d. § 78 VwGO richtet, die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Spruchreife gegeben ist, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den Verwaltungsakt (hier in Form der bauordnungsrechtlichen Verfügung) hat (s. zum Inhalt Rn. 607).
Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 841.Nachdem Sie die Voraussetzungen für den Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (s. Rn. 523 ff.) geprüft haben, müssen Sie die oben dargestellte Frage, wann eine Ermessensreduktion auf Null und damit ein Anspruch auf Einschreiten gegeben ist (Rn. 695 f.), erörtern. Nur in diesem Fall ist die Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO gegeben und es kann ein Verpflichtungsurteil ergehen. Ansonsten bleibt es bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und es kann nur ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ergehen.