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Baurecht Baden-Württemberg - b) Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

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Baurecht Baden-Württemberg

b) Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

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Eine Analogie zu § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, da auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren Popularanträge vermieden werden sollen. Weiterhin dient dieses Verfahren der Absicherung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Rechts. Eine derartige Absicherung würde gefährdet, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht, wie erforderlich, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wäre. Inhaltlich stimmen die Anforderungen mit denen der Klagebefugnis (s. Rn. 630 ff.) überein.

682

Im Rahmen der Begründetheit der Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO, §§ 80a Abs. 3 S. 1 Var. 3 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1, 80 Abs. 4 VwGO und §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO wird eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Situation des Drittbeteiligungsfalles vorgenommen.

S. Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 999 ff. Abzuwägen sind hierbei die Interessen des Bauherrn an der Vollziehung der Genehmigung (sog. Vollziehungsinteresse) mit den Interessen des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung (sog. Suspensivinteresse).Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1001. Es hat zumindest hinsichtlich der tatsächlichen Fragen lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen.Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1001.

Expertentipp

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Bei der Lösung einer Klausur muss auch im Rahmen einer summarischen Prüfung eine vollständige Prüfung erfolgen, da Sie, außer eventuell in Assessorklausuren, keine Sachaufklärung betreiben müssen.

683

Die Grundlage für diese Abwägung ist zunächst § 80 Abs. 4 S. 3 Alt. 1 VwGO zu entnehmen, der auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts abstellt.

Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1001. Ebenfalls ist auf den Zweck des Verfahrens, das der Absicherung der Hauptsache dient, abzustellen. Im Hauptsacheverfahren, das eine Anfechtungsklage zum Gegenstand hat, ist ebenfalls die Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts maßgeblich.

Expertentipp

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Lesen Sie die Entscheidung BVerfG NVwZ 2009, 240. Die Kenntnis hiervon ist obligatorisch.

Zu beachten sind jedoch die Besonderheiten des Drittbeteiligungsfalls.

S. zum Ganzen BVerfG NVwZ 2009, 240. Die objektive Rechtswidrigkeit kann in einer derartigen Konstellation nicht maßgeblich sein.

Bei der Abwägung ist das Interesse des Drittanfechtenden nicht von vornherein gewichtiger als das Interesse des Genehmigungsempfängers. Eine einseitige Bevorzugung des Dritten würde entgegen den Freiheitsrechten und dem Gleichheitssatz des Genehmigungsempfängers zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Dritten führen. Die Interessen des Genehmigungsempfängers und des Dritten stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfordert es nicht, dass nur auf die objektive Rechtswidrigkeit abgestellt wird. Vielmehr muss die Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers hinzukommen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen Rechtsschutz nur für die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt und garantiert dem Bürger damit keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung. Auch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG folgt kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch, dessen Einhaltung der Einzelne auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten kontrollieren lassen könnte.

Zusätzlich zur objektiven Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts muss die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift gegeben sein.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Begründetheit eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO

1.

Fall: Der Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtmäßig:

 

 

Das Vollzugsinteresse des Genehmigungsempfängers überwiegt

2.

Fall: Der Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig:

 

a)

Unterfall 1: Konstellation des § 80a Abs. 1 VwGO, d.h. Vorliegen eines den Adressaten begünstigenden, den Dritten belastenden Verwaltungsakts:

 

 

 

z.B. Baugenehmigung

 

 

 

Das Suspensivinteresse des Dritten überwiegt nur, wenn die Genehmigung gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt

 

b)

Unterfall 2: Konstellation des § 80a Abs. 2 VwGO, d.h. Vorliegen eines den Adressaten belastenden, den Dritten begünstigenden Verwaltungsakts:

 

 

 

z.B. Nutzungsuntersagung oder Abbruchsanordnung

 

 

 

Das Suspensivinteresse des Adressaten überwiegt, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

Sollte der Verwaltungsakt also offensichtlich rechtmäßig sein, so überwiegt das Vollzugsinteresse des Bauherrn. Sollte der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig sein, so überwiegt das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung nur, wenn gegen eine drittschützende Norm verstoßen worden ist.

Hinweis

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Nur in Assessorklausuren kann sich die umstrittene Frage stellen, welchem Interesse der Vorrang einzuräumen ist, wenn dem Suspensivinteresse des Dritten und dem Vollzugsinteresse des Genehmigungsempfängers das annähernd gleiche Gewicht zukommt.

Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 499.

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Im Beispiel ist die dem S erteilte Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig, da sein nicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, denn T kann sich auf den in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen partiellen Nachbarschutz durch das Rücksichtnahmegebot (s. Rn. 662) berufen. Mithin überwiegt das Interesse des T an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse des S an der Vollziehung der Baugenehmigung.

Sollte das Verwaltungsgericht die Vollziehung der Baugenehmigung aussetzen, so darf S nicht mit dem Bau beginnen bzw. diesen weiterführen. S hat nun seinerseits die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag zu stellen. Dieser wäre dann darauf gerichtet, dass die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 Var. 2 VwGO aufgehoben wird.

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Wenn S sich über die Anordnung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt wird, hinwegsetzt und somit mit der Verwirklichung des Vorhabens beginnt bzw. weiterbaut (faktischer Vollzug), kann  die Baurechtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO eine vorläufige Sicherungsanordnung zugunsten des T erlassen.

Hinweis

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Ob im Falle des faktischen Vollzugs § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO Anwendung findet ist umstritten.

S. hierzu Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1015 ff. m.w.N.; Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 492 m.w.N. Fälle des faktischen Vollzugs eignen sich jedoch nur als Zusatzfrage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist nämlich festzustellen, dass ein Fall des faktischen Vollzuges gegeben ist. Aus der Zulässigkeit des Antrags folgt dessen Begründetheit.

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