Inhaltsverzeichnis
106
In Bebauungsplänen können gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauNVO nach der Art ihrer baulichen Nutzung sog. Baugebiete i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden. Diese Baugebiete unterscheiden sich insbesondere nach der Art ihrer Zweckbestimmung und nach den in ihnen allgemein zulässigen sowie ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen. Die zulässigen Baugebiete sind i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO geregelt.
Hinweis
Im Hinblick auf die zulässigen Baugebiete, deren Regelung eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt (s.o. Rn. 90), besteht ein Typenzwang. Die Gemeinde kann also nur die in § 1 Abs. 2 BauGB normierten Baugebiete festsetzten. Diese Regelung ist abschließend.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 230. Die Gemeinde hat daher kein „Festsetzungsfindungs- bzw. Gebietserfindungsrecht“.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 230.Wenn die Gemeinde ein bestimmtes Baugebiet festsetzt, werden die entsprechenden baugebietstypisierenden Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO der jeweils einschlägigen Vorschrift der §§ 2–14 BauNVO automatisch Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit in § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist.
Da der Gemeinderat jeweils nur die Festsetzungen im Zeitpunkt seines Satzungsbeschlusses zugrunde legen kann, handelt es sich bei § 1 Abs. 3 BauNVO um eine statische Verweisung: Daher ist jeweils die BauNVO in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung zugrunde zu legen.
Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 598.