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Baurecht Baden-Württemberg - 2. Systematik der Gebietsbeschreibungen der BauNVO

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Baurecht Baden-Württemberg

2. Systematik der Gebietsbeschreibungen der BauNVO

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Expertentipp

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Verinnerlichen Sie diese Systematik der BauNVO sowie den Inhalt dieser Regelungen. Wenn Sie in einer Klausur lange nach dem möglichen Baugebietstyp suchen müssen, geht Ihnen wertvolle Zeit verloren.

Die Baugebietsbeschreibungen der BauNVO sind nach einer einheitlichen Systematik aufgebaut:

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 598, vgl. auch Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 189 ff.

In Absatz 1 der jeweiligen Vorschrift wird der Gebietscharakter definiert und die allgemeine Zweckbestimmung umschrieben,

im jeweiligen Absatz 2 werden die regelmäßig zulässigen Nutzungen, d.h. die Regelnutzungen, aufgeführt und

in Absatz 3 der jeweiligen Regelung wird ausgeführt, welche Arten der baulichen Nutzung im Baugebiet ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB (s. Rn. 303 f.) zugelassen werden können, sog. Ausnahmebebauung

Beispiel

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Die Gemeinde A setzt die Baufläche in ihrem Bebauungsplan als reines Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO fest.

Deshalb darf jedes Grundstück grundsätzlich nur mit Wohngebäuden § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, oder mit Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, bebaut werden.

Ausnahmsweise (im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB) können Grundstücke mit Läden und nicht störenden Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes, § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, und sonstigen Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, bebaut werden.

Expertentipp

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In einer Klausur wird nur äußert selten der Typ des Gebietes angegeben sein. Vielmehr wird die dortige Bebauung umschrieben sein. Ihre Aufgabe ist es dann, anhand der Angaben im Sachverhalt das Gebiet unter einen Gebietstyp i.S.d. BauNVO zu subsumieren. Bezüglich der nach der BauNVO zulässigen Festsetzungen ist zwischen solchen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und deren Maß zu unterscheiden:

in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung muss sich die Gemeinde für einen der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Gebietstypen entscheiden (Typenzwang). Die zulässigen Nutzungsformen ergeben sich dann aus der jeweils einschlägigen Vorschrift der §§ 2–11 BauNVO. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO wird die jeweils einschlägige Vorschrift der §§ 2–14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit in § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist § 16 Abs. 2 BauNVO maßgeblich. Er regelt, wie das Maß der baulichen Nutzung festgelegt werden darf.

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