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Baurecht Baden-Württemberg - d) Örtliche Bauvorschriften, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 LBO

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Baurecht Baden-Württemberg

d) Örtliche Bauvorschriften, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 LBO

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Expertentipp

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Lesen Sie § 74 LBO.

§ 9 Abs. 4 BauGB eröffnet den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können, und festzulegen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf diese Festsetzungen anwendbar sind. Baden-Württemberg hat mit § 74 LBO von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 74 LBO ermöglicht örtliche Bauvorschriften in Form der Satzung, § 74 Abs. 1 LBO.

Hinweis

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Bei den örtlichen Bauvorschriften handelt es sich materiell-rechtlich um Bauordnungsrecht,

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 81. auch wenn Sie keine gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen darstellen.

Sind in einem Bebauungsplan Festsetzungen enthalten, die nicht im Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführt sind, müssen Sie an die Möglichkeit von örtlichen Bauvorschriften denken.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 617.

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Besondere Bedeutung hat § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO, der insbesondere im Hinblick auf die in der Praxis wichtige Dachgestaltung relevant ist.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 617. Wegen der zunehmenden Anzahl von Solaranlagen führt dies zu Konfliktlagen.Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg VBlBW 2007, 149.

Beispiel

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Die Gemeinde A setzt fest, dass bauliche Anlagen ein braunes Satteldach haben müssen.

In einem Bebauungsplan kann zwar gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Var. 3 BauGB auch die „Stellung“ einer baulichen Anlage und somit die Firstrichtung eines Daches festgesetzt werden. Eine Festschreibung der Dachgestaltung, d.h. der Form und Farbe, kann jedoch nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden.

BVerwG NVwZ 2000, 1169. Es kommt nur die Regelung durch eine gemeindliche Gestaltungssatzung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO in Betracht.Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg VBlBW 2003, 123.

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Nach § 74 Abs. 7 LBO können örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Hieraus folgt, dass derartige Festsetzungen als Ergebnis eines gemeinsamen Verfahrens in dem Beschluss über den Bebauungsplan zusammengefasst werden können. Nach der Rechtsprechung ist ein Hinweis darauf, dass in der Satzung auch örtliche Bauvorschriften enthalten sind, nicht erforderlich, da der Anstoßfunktion genüge getan sei.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 618. Aus dem Textteil muss sich jedoch ergeben, dass sich der Gemeinderat bewusst war, in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften keinen Bebauungsplan, sondern eine Gestaltungssatzung erlassen zu haben.

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Wie aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 7 LBO („richtet sich das Verfahren“) folgt, bezieht sich die Verweisung auf die Bebauungsplanverfahren nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 618 m.w.N.

Hinweis

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Dies hat zur Folge, dass für örtliche Bauvorschriften § 1 Abs. 7 BauGB nicht gilt. Die diesbezügliche Abwägungspflicht folgt jedoch aus dem Charakter der örtlichen Bauvorschriften als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

Vgl. Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 618. Bei derartigen Regelungen müssen die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen des Eigentümers in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

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