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l) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
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Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gilt ein eingeschränkter Kündigungsschutz nach den allgemeinen zivilrechtlichen Generalklauseln.
Als Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung kommen in Betracht
• | Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB, |
• | Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, |
• | Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. |
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Unter diesem Gesichtspunkt wurde von der Rechtsprechung etwa eine Kündigung, die auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruht,
BAGE 77, 128-137. eine Kündigung in ehrverletzender Form oder eine Kündigung zur UnzeitBAGE 97, 294-300. geprüft.