Allgemeines Verwaltungsrecht - Form eines Verwalungtsakts

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Allgemeines Verwaltungsrecht

Form eines Verwalungtsakts

III. Form

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Neben der Einhaltung der Vorschriften über die Zuständigkeit (Rn. 140 ff.) und das Verfahren (Rn. 149 ff.) ist für die Qualifizierung eines Verwaltungsakts als „formell rechtmäßig“ schließlich noch die Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften notwendig. Diese finden sich in § 37 VwVfG (Rn. 204) und in § 39 VwVfG (Rn. 207 ff.).

Nicht zu den Formvorschriften i.d.S. gehört dagegen § 37 Abs. 6 VwVfG, wonach einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt,

„Umfasst sind damit sowohl belastende Verwaltungsakte ohne Antrag, als auch Verwaltungsakte, mit denen ein Antrag abgelehnt wird. Das gilt auch für Verwaltungsakte mit Drittwirkung“, BT-Drucks. 17/9666 S. 18. eine RechtsbehelfsbelehrungHierzu siehe das Muster bei BMI Belehrung über Rechtsbehelfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, GMBl 2013 S. 1150. beizufügen ist. Ist diese unterblieben oder unrichtig erteilt, so hat dies nicht die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts zur Konsequenz. Vielmehr gilt dann abweichend von § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO (Widerspruch) bzw. § 74 VwGO (Anfechtungs-/Verpflichtungsklage) nicht die dort jeweils genannte Monatsfrist, sondern ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 350 ff., 362. A.A. Schnapp/Henkenötter JuS 1998 S. 624 (628), denen zufolge die Frage nach einer möglicherweise fehlerhaft unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung bei der Untersuchung der korrekten Form des Verwaltungsakts aufzuwerfen sei. Wie hier dagegen Schwertfeger/Schwertfeger Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung Rn. 70.

1. Schriftform

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Entsprechend § 10 VwVfG, wonach das Verwaltungsverfahren i.d.R. nicht an bestimmte Formen gebunden ist, schreibt auch § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG (vgl. auch § 119 Abs. 2 AO, § 33 Abs. 2 SGB X) keine bestimmte Form für den Verwaltungsakt vor („Grundsatz der Formfreiheit“), welcher gem. § 9 VwVfG das Verwaltungsverfahren regelmäßig abschließt. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Schrift-

Gem. § 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG kann vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung (z.B. § 17 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AtG; § 38a StAG) eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist nach § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG zu versehen. Insoweit siehe ferner auch § 37 Abs. 4 VwVfG. (z.B. §§ 69 Abs. 2, ggf. i.V.m. 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG) oder sonstiger Formerfordernisse (z.B. § 31 Abs. 1 AsylVfG) bzw. einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Notwendigkeit zur Schriftlichkeit „kann“ (Ermessen) die Behörde einen Verwaltungsakt daher auch elektronisch, mündlichDieser ist gem. § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG schriftlich oder elektronisch zu „bestätigen“ (kein Neuerlass; Rn. 62), wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. (v.a. im Polizei- und Ordnungsrecht) oder in anderer Weise (z.B. durch konkludentes Verhalten; Rn. 43 und Rn. 59) erlassen. Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente – und damit auch elektronischer Verwaltungsakte – allerdings nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang (z.B. elektronischen Postkasten) eröffnet. „Die Behörde, eine Firma oder ein Rechtsanwalt, die auf ihren Briefköpfen im Verkehr mit dem Bürger oder der Verwaltung eine E-Mail-Adresse angeben, erklären damit konkludent ihre Bereitschaft, Eingänge auf diesem Weg anzunehmen […]. Gegenteiliges müssen sie ausdrücklich erklären, z.B. durch Hinweise auf dem Briefkopf oder auf ihrer Internetseite. Beim Bürger wird hingegen die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse auf seinem Briefkopf heute noch nicht dahin gehend verstanden werden können, dass er damit seine Bereitschaft zum Empfang von rechtlich verbindlichen Erklärungen kundtut. Bei ihm kann in aller Regel von der Eröffnung eines Zugangs nur ausgegangen werden, wenn er dies gegenüber der Behörde ausdrücklich erklärt hat.“BT-Drucks. 14/9000 S. 31 und vgl. OVG Münster NVwZ-RR 2015, 172 (173). Ein elektronischer Verwaltungsakt ist gem. § 37 Abs. 2 S. 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Zu dessen Bekanntgabe siehe § 41 Abs. 2 S. 2, Abs. 2a VwVfG. Bloßes Schweigen stellt demgegenüber grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar. Abweichend hiervon existieren mitunter allerdings gesetzliche Regelungen, wonach auch im Falle behördlicher Untätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Verwaltungsakt fingiert wird (z.B. § 42a Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 6a Abs. 1 GewO; Rn. 44).

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Ergeht der Verwaltungsakt hiernach – wie im Regelfall – aus Gründen der Rechtsklarheit, der Beweiserleichterung und der ordnungsgemäßen Aktenführung schriftlich (oder elektronisch), so muss dieser gem. § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG bestimmten Mindestanforderungen genügen, nämlich die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Beispiel

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Unter dem Briefkopf „Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit B“ und der Bezeichnung „Personalservice“ in der Absenderangabe unmittelbar über dem Adressatenfeld erging eine Abordnungsverfügung gegenüber M. M meint, hierbei handele es sich um einen Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit B, der rechtswidrig sei, weil – was sachlich zutreffend ist – die Zuständigkeit für die erfolgte Abordnung nicht bei dieser Behörde, sondern bei dem vorsitzenden Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion C. liege. Die Agentur für Arbeit B hingegen ist der Auffassung, die Verfügung sei rechtens, weil sie lediglich die ihr durch ein „Schnittstellenpapier“ übertragene „administrative Umsetzung“ der in der Regionaldirektion getroffenen Abordnungsentscheidung übernommen habe, sodass der ergangene Verwaltungsakt sehr wohl von der zuständigen Behörde erlassen worden sei. Trifft dies zu?

Nein. Dieses Argument überzeugt deshalb nicht, weil die angefochtene Verfügung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die sie erlassende Behörde eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung als die Arbeitsagentur B ist. Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Auf den Willen der Behörde kommt es deshalb dann nicht an, wenn dieser Wille nicht in der Erklärung, durch die verfügt wird, seinen Ausdruck gefunden hat. Im Fall eines schriftlichen Verwaltungsakts ist also in erster Linie der Inhalt des Bescheids maßgeblich. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss gem. § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen. Auch die erlassende Behörde muss deshalb bereits aus dem Bescheid selbst ersichtlich werden, so dass es nicht ausreicht, wenn dem Betroffenen die Zuordnung des Verwaltungsakts zu einer bestimmten – hier anderen als der ausdrücklich genannten – Behörde, beispielsweise nur auf Grund vorangegangener Gespräche, möglich ist. Gerade in Fällen zwischenbehördlicher Mandate, bei denen die Bediensteten einer Behörde im Namen einer anderen Behörde handeln, muss aus dem Bescheid hervorgehen, dass die Bediensteten der beauftragten Behörde im Namen der beauftragenden Behörde tätig werden. Denn es gilt der Grundsatz, dass die beauftragte Behörde im Zweifel für sich selbst agiert. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB kann sich deshalb der Rechtsträger einer beauftragten Behörde auf einen Mangel des Willens dieser Behörde, einen schriftlichen Verwaltungsakt im eigenen Namen zu erlassen, nicht berufen, wenn der Wille der Behörde, in fremdem Namen zu handeln, in dem Bescheid selbst nicht erkennbar hervortritt. An einem solchen Hervortreten fehlt es hier. Aus der fraglichen Verfügung ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abordnungsverfügung im fremden Namen des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Regionaldirektion C. erlassen wurde. Letzteres ist insbesondere nicht hinreichend aus der Bezeichnung „Personalservice“ in der Absenderangabe unmittelbar über dem Adressatenfeld zu folgern. Mithin hat die Agentur für Arbeit B die Abordnung als unzuständige Behörde im eigenen Namen verfügt.

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Abweichend vom Vorstehenden „können“ (Ermessen) gem. § 37 Abs. 5 VwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen (Abkürzungen, Symbole etc.) verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsakts eindeutig erkennen kann.

2. Begründung

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Zur rechten Form („gute Verwaltung“) des schriftlich oder elektronisch erlassenen bzw. bestätigten Verwaltungsakts (Rn. 204 ff.) gehört grundsätzlich auch dessen ordnungsgemäße Begründung, siehe allgemein § 39 Abs. 1 VwVfG (vgl. auch § 121 Abs. 1 AO, § 35 Abs. 1 SGB X) und speziell z.B. § 31 Abs. 1 S. 2 AsylVfG, § 69 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwVfG, § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Unabhängig von diesen positiv-rechtlichen Regelungen des einfachen Gesetzesrechts gilt das Erfordernis der Begründung von in die Rechte des Bürgers eingreifenden Verwaltungsakten allgemein kraft Verfassungsrechts (Rechtsstaatsprinzip, Art. 19 Abs. 4 GG und Grundrechte), siehe Schoch Jura 2005, 757 m.w.N. und vgl. Rn. 150. Diese hat die Funktion, den Bürger von der behördlichen Entscheidung zu überzeugen (Akzeptanzfunktion) bzw. die Chancen eines Rechtsbehelfs zu beurteilen (Rechtsschutzfunktion) und dient der erlassenden Behörde (Selbstkontrollfunktion) sowie den übergeordneten Aufsichts-/Widerspruchsbehörden bzw. dem Verwaltungsgericht als Ausgangspunkt für die Kontrolle der getroffenen Maßnahme (Kontrollfunktion, siehe das Beispiel in Rn. 150).

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Gem. § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Erforderlich – zugleich aber auch ausreichend – ist damit die Mitteilung von denjenigen (tragenden/entscheidungserheblichen; nicht: allen) Sachverhaltsangaben und Rechtsüberlegungen (i.d.R. inkl. Zitat der einschlägigen Normen), welche für die Behörde ausschlaggebend waren, den begründungspflichtigen Verwaltungsakt zu erlassen (rein formelle Begründungspflicht). Ob diese aus Behördensicht maßgeblichen Gründe letztlich auch einer rechtlichen Überprüfung standhalten, ist im Rahmen von § 39 Abs. 1 VwVfG dagegen unerheblich.

Ein Anspruch des Bürgers auf eine materiell richtige Begründung besteht nach h.M. nicht, siehe das Beispiel bei Wolff in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 39 VwVfG Rn. 2. Insbesondere die Angabe der falschen Ermächtigungsgrundlage führt daher nicht zu einem Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG, siehe Erichsen/Schröder Jura 2010, 824 (827) m.w.N. Diese Frage ist vielmehr innerhalb der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu untersuchen (Rn. 215 ff.).

Beispiel

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Die Polizei hat als Adressaten einer von ihr erlassenen Verfügung einen von mehreren in Betracht kommenden Störern ausgewählt. Die hierfür ausschlaggebenden Gründe hat sie in der Verfügung ausführlich dargelegt. Auch wenn sich später im gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass diese Begründung ermessensfehlerhaft und die Verfügung daher materiell rechtswidrig sein sollte,

Zum Nachschieben von Gründen siehe Rn. 221 ff. ist dem formellen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG jedoch genügt.

Umgekehrt liegt jedoch dann ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG vor, wenn der Verwaltungsakt zwar in materiell-rechtlicher Hinsicht einwandfrei begründet worden ist, die angeführte Begründung aber nicht den wirklichen Beweggründen der Behörde entspricht.

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Auch im Rahmen dieser (bloß) formellen Begründungspflicht darf sich die Behörde in Anbetracht des von § 39 Abs. 1 VwVfG verfolgten Normzwecks (Rn. 207) freilich nicht auf rein formelhafte, allgemeine Darlegungen bzw. die bloße Wiedergabe des Sachverhalts oder des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss Ausführungen zum konkreten Einzelfall anstellen, wobei auch Bezugnahmen auf dem Beteiligten bekannte und vorliegende Schriftstücke zulässig sind. Im Einzelnen können Inhalt und Umfang der Begründung in Abhängigkeit vom betroffenen Rechtsgebiet bzw. von etwaig vorhandenen gesetzlichen Entscheidungsvorgaben sowie den konkreten Fallumständen variieren. So genügt zur Begründung der vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Verwaltungsentscheidung (v.a. intendiertes Ermessen; Rn. 232) regelmäßig ein Hinweis auf das Gesetz und die dort für den Regelfall vorgesehene Rechtsfolge sowie dass für eine davon abweichende Entscheidung keine Gründe vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich waren. M.a.W.: Eine das Selbstverständliche darstellende Begründung ist entbehrlich.

BVerwG LKV 2017, 367 (371). Demgegenüber sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung bei nicht eingeschränkten Ermessensentscheidungen strenger. Allgemein gilt nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG hinsichtlich der Begründung von Ermessensentscheidungen, dass diese auch diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen „soll“, d.h. im Regelfall „muss“, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.Fehlt es an einer gem. § 39 Abs. 1 VwVfG notwendigen formellen Begründung, so deutet dies zugleich auf einen (materiell-rechtlichen) Ermessensfehler i.S.v. § 40 VwVfG hin (Ermessensnichtgebrauch; Rn. 229), siehe Schoch Jura 2005, 757 (758) m.w.N. Entsprechendes trifft u.a. auf BeurteilungenV.a. für berufsbezogene (Art. 12 Abs. 1 GG) Prüfungsentscheidungen resultiert trotz § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG eine (strenge) Begründungspflicht unmittelbar aus dem Grundgesetz (siehe das Beispiel in Rn. 150). sowie politische und wirtschaftliche (Be-)Wertungen zu.

Hinweis

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Den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG ist dann Genüge getan, wenn die Behörde „unter Anführung von Tatsachen fallbezogen darlegt, warum sie gerade so und nicht anders entschieden hat.“

BayVGH BayVBl. 1990, 179 (181).

Beispiel

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Landwirt L wurde ein Grünbrache-Zuschuss mit der Auflage gewährt, die betreffende Fläche nicht zu düngen sowie den Aufwuchs nicht zu Futterzwecken zu verwenden oder in irgendeiner Form zu vermarkten. Bei einer anschließenden Ortsbesichtigung stellten Bedienstete der zuständigen Behörde B allerdings fest, dass die Flächen mit Weizen und Hafer begrünt, der Aufwuchs von Schafen „abgehütet“ und Spuren nach Herbizideinwirkung vorhanden waren. Daraufhin widerruft B den Bewilligungsbescheid gemäß dem insoweit anwendbaren § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG, „weil der beantragte Grünbrache-Zuschuss nicht gewährt werden könne, da der Aufwuchs nicht zu Futterzwecken habe verwendet werden dürfen.“ Weitere Ermessenserwägungen enthält der Widerrufsbescheid nicht – weshalb L die Meinung vertritt, dass der Widerruf wegen Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG rechtswidrig sei. Ist diese Ansicht des L zutreffend?

Nein. Denn ist eine ermessenseinräumende Vorschrift wie hier § 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht (intendiertes Ermessen), so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung dagegen von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Um eine i.d.S. ermessenslenkende Norm handelt es sich z.B. bei § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände „in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit“ zurückzunehmen sind. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Hier sind ermessenslenkende Vorgaben im vorgenannten Sinne in § 7 Abs. 1 S. 1 BHO und § 6 Abs. 1 HGrG enthalten. Diesen Vorschriften betreffend die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl der Aufstellung als auch der Ausführung des Haushaltsplans ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Im Fall des L lagen im Zeitpunkt des Widerrufs der Bewilligung die Voraussetzungen vor, die eine solche Verwaltungsentscheidung ohne weitere Abwägung des „Für und Wider“ ermöglichten. Zum einen ist der Zweck des Grünbrache-Programms aufgrund des Zuwiderhandelns des L gegen die behördliche Auflage unstreitig nicht erreicht worden. Zum anderen bedurfte es der Erwähnung individueller Besonderheiten in der Begründung der Ermessensentscheidung nicht, weil L insoweit keine Darlegungen gemacht hatte, die B hätten veranlassen müssen, auf sie einzugehen. Bei dem Widerruf des Bewilligungsbescheids handelt es sich um die nicht begründungsbedürftige Regelfolge des Auflagenverstoßes.

210

Abweichend vom Regelfall des § 39 Abs. 1 VwVfG enthält § 39 Abs. 2 VwVfG aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine Reihe von abschließenden (str.

Kopp/Ramsauer VwVfG § 39 Rn. 31 m.w.N.) Ausnahmen vom Begründungserfordernis, die als solche nach allgemeiner juristischer Methodik eng auszulegen sind. Ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen („bedarf“, d.h. muss, „nicht“; sie „kann“ aber). Da § 39 Abs. 1 VwVfG nicht allein den Interessen des Bürgers dient (vgl. Rn. 207), kann dieser nach richtiger Ansicht auf die Begründung nicht wirksam verzichten (fehlende Dispositionsbefugnis).

211

Die Voraussetzungen der in der Praxis neben § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (Allgemeinverfügung; Rn. 69) wohl bedeutsamsten Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (Auffassung der Behörde ist bereits bekannt oder auch ohne Begründung erkennbar) liegen regelmäßig dann vor, wenn während eines länger andauernden Verwaltungsverfahrens intensive Verhandlungen zwischen dem Betroffenen und der Behörde geführt wurden. Ebenso können zahlreiche Hinweise der Behörde und wiederholte Stellungnahmen gegenüber dem Betroffenen zu einer Bejahung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG führen. Nicht ausreichend für ein Absehen von der Begründung unter Berufung auf diese Vorschrift ist es hingegen, wenn der Betroffene lediglich ahnt, was die Behörde mit ihrem Vorgehen wohl meinen könnte.

Siehe Schoch Jura 2005, 757 (759) m.w.N.

3. Fehlerfolgen

212

Ein Verwaltungsakt, der unter Verletzung einer der vorgenannten Formvorschriften (Rn. 203 ff.) ergeht, ist grundsätzlich (formell) rechtswidrig, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG: „ein Verwaltungsakt […] wegen eines […] Formfehlers […] rechtswidrig wäre“. Im Einzelnen gilt:

213

Ein Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, ist nichtig, siehe § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Rn. 271) betreffend das Schriftformerfordernis des § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG (Rn. 205). Umstritten

Hierzu siehe Kopp/Ramsauer VwVfG § 37 Rn. 37. ist die rechtliche Erheblichkeit von für Außenstehende nicht ohne Weiteres erkennbaren Verstößen gegen die behördeninterne Geschäftsverteilung, d.h. wenn der Verwaltungsakt anstelle der Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder einer von ihm beauftragten Person diejenige eines anderen bei der Behörde Beschäftigen, mit Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten oder Angestellten (nicht dagegen: Raumpflegepersonal etc.) trägt.

214

Die sich aus einer Verletzung der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 VwVfG (Rn. 207 ff.) ergebenden Rechtsfolgen entsprechen denjenigen, die sich auch im Fall einer Verletzung der Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG ergeben (Rn. 200): Sofern die nach § 39 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich erforderliche Begründung nicht ausnahmsweise gem. § 39 Abs. 2 VwVfG entbehrlich ist, sie im konkreten Fall aber gleichwohl nicht stattgefunden hat, ist der entsprechende Verwaltungsakt rechtswidrig, regelmäßig aber nicht auch zugleich nichtig nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Allerdings kann die zu Unrecht unterlassene (formelle) Begründung nach der Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – also sowohl im Widerspruchsverfahren als auch bis zum gerichtlichen Berufungsverfahren – „nachgeholt“ werden (Rn. 271 ff.; zum hiervon zu unterscheidenden „Nachschieben von Gründen“ siehe Rn. 221). Unterbleibt auch eine Nachholung, so greift § 46 VwVfG. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung insbesondere von § 39 Abs. 1 VwVfG zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (näher Rn. 282 ff.).

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