Inhaltsverzeichnis
VII. Beweisverfahren
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Das Beweisverfahren durchläuft regelmäßig mehrere Stufen.
1. Beweisantrag und Beweisanordnung
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Entscheidungserhebliche und bestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen werden. Dazu ist als erster Schritt ein Beweisantrag der belasteten Partei nötig (= Beweisantritt). Regelmäßig werden die Beweisanträge in den Schriftsätzen gestellt. Mittlerweile kann das Gericht die Beweiserhebung für fast alle Beweismittel von Amts wegen anordnen (§§ 141, 142, 144 ZPO). Der Beweisantrag einer Partei ist nur noch beim Zeugenbeweis erforderlich (§ 373 ZPO). Damit ist der Verhandlungsgrundsatz im Beweisrecht in weiten Teilen durchbrochen.
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Hat die Partei Beweisanträge zu erheblichen Tatsachenbehauptungen gestellt, muss das Gericht die Beweiserhebung anordnen. Dies folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG.
BGH NJW 2016, 641. Durch die Beweisanordnung wird vom Gericht festgelegt, welche Tatsachen klärungsbedürftig sind. Grundsätzlich genügt eine formlose Beweisanordnung in der mündlichen Verhandlung. Unmittelbar danach schließt sich die Beweisaufnahme an (der Richter verkündet folgende Anordnung: „Zur Sache wird der Zeuge XY … befragt“). Ansonsten erfolgt die Anordnung durch förmlichen Beweisbeschluss mit einem festgelegten Inhalt (§§ 358, 358a, 359 ZPO). Dieser ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 355 Abs. 2 ZPO), da es sich um einen bloßen Prozessleitungsakt handelt.2. Beweisaufnahme
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Expertentipp
Sollten Sie den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht mehr allzu gut in Erinnerung haben, können Sie ihn an dieser Stelle wiederholen (Rn. 56).
Erst nach der Beweisanordnung kommt es zur Beweisaufnahme. Diese findet wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit grundsätzlich vor dem Prozessgericht statt (§ 355 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ausnahmsweise kann die Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter (§ 361 ZPO) oder einen ersuchten Richter (§ 362 ZPO) vorgenommen werden.
Hinweis
§ 128a Abs. 2 ZPO erlaubt eine weitere Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei einer Beweisaufnahme durch Videokonferenz. Die Vorschrift wurde 2013 reformiert, um eine intensivere Nutzung dieses Mediums zu erreichen. Da die technische Ausstattung der Gerichte aber noch immer in den Kinderschuhen steckt, kommt diese Norm derzeit eher selten zum Tragen.
3. Beweiswürdigung
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Die abschließende Beweiswürdigung erfolgt grundsätzlich nach freier Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO = Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Der Richter muss entscheiden, ob er die behauptete Tatsache für wahr oder unwahr hält. Hierzu braucht er die „volle richterliche Überzeugung“; diese muss auf nachprüfbaren objektiven Tatsachen beruhen.
BGH NJW 2014, 71, 72. Bleiben Zweifel, geht das zum Nachteil der beweisbelasteten Partei. Das Gericht muss also von der Wahrheit einer Tatsache voll und ganz überzeugt sein (= „Grad von Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“).BGH NJW 2016, 942, 946; NJW 2015, 2111, 2112; NJW 2014, 71, 72. Dies gilt nicht nur für den Zeugen- und Urkundenbeweis, sondern auch für den Sachverständigenbeweis. Der Richter darf nicht „blind“ Feststellungen des Sachverständigen übernehmen. Er muss das Gutachten auf seine logische Stimmigkeit überprüfen, insbesondere beim Streit mehrerer Sachverständiger.BGH NJW 2015, 411, 412; Zöller/Greger ZPO § 402 Rn. 7a. Der Richter muss im Urteil angeben, welche Gründe für seine richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO).356
Eine Besonderheit bildet der Anscheinsbeweis (= prima-facie-Beweis), der von der Rechtsprechung entwickelt wurde. In § 371a ZPO ist er für die elektronische Signatur mittlerweile gesetzlich verankert. Der Anscheinsbeweis erlaubt dem Richter, bei typischen Geschehensabläufen aus der allgemeinen Lebenserfahrung auf bestimmte Tatsachen (Kausalität, Verschulden) zu schließen.
BGH NJW 2017, 1961, 1963; NJW 2010, 1072. Er spielt in Verkehrssachen, Arzthaftungsprozessen sowie bei Verletzung von Beratungspflichten eine wichtige Rolle.Beispiel
Thomas macht wegen eines Autounfalls Schadensersatzansprüche gegen den Autofahrer A geltend. Er möchte Schadensersatz für seine Stoßstange, die durch den Auffahrunfall beschädigt wurde. Nach der Rechtsprechung spricht bei Auffahrunfällen der Anscheinsbeweis (= prima-facie-Beweis) für ein Verschulden (§ 276 BGB) des Auffahrenden.
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Am meisten Spielraum hat ein Richter, wenn es um einen Streit über die Höhe einer Schadensersatzforderung geht. Hier darf das Gericht den Schaden schätzen (§ 287 ZPO).