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V. Strengbeweis, Freibeweis, Glaubhaftmachung
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Unterschieden wird des Weiteren zwischen Strengbeweis, Freibeweis und Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Im Zivilprozess gilt grundsätzlich der Strengbeweis. Es gibt nur bestimmte Beweismittel (numerus clausus) und ein bestimmtes Beweisverfahren. An diese Förmlichkeiten ist der Richter gebunden. Er kann beispielsweise keine Befragungen in der Fußgängerzone vornehmen; das Gesetz sieht derartiges nicht vor. Nur ausnahmsweise darf (seit 2003) die Beweisaufnahme ein wenig freier erfolgen (z.B. telefonische Befragung eines Zeugen oder per E-Mail), wenn beide Parteien einverstanden sind (vgl. § 284 S. 2 ZPO).
Vgl. Zöller/Greger ZPO § 284 Rn. 34; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 110 Rn. 9. Der Freibeweis ist vor allem noch bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zugelassen.BGH NJW 2011, 778, 779. Größere Bedeutung hat der Freibeweis im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 30 FamFG). Die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) wiederum ist vor allem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes relevant, wo die Schnelligkeit des Verfahrens im Vordergrund steht. Mittel der Glaubhaftmachung sind die allgemeinen Beweismittel (numerus clausus), die allerdings präsent sein müssen (§ 294 Abs. 2 ZPO). Daneben gibt es die eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO). Hier wird das Beweismaß abgesenkt. Statt voller richterlicher Überzeugung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. die gute Möglichkeit, dass sich das Ganze so zugetragen hat.Vgl. BGH NJW 2003, 3558; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 110 Rn. 4.