Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsprozessrecht - 1. Fortsetzungsfeststellungsklage

ZU DEN KURSEN!

Verwaltungsprozessrecht

1. Fortsetzungsfeststellungsklage

Inhaltsverzeichnis

382

Ein i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGOberechtigtes Interesse“ (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts liegt insbesondere in den nachfolgenden, z.T. auch vom BVerfG

BVerfG NJW 2017, 545 (546 f.). ausdrücklich anerkannten Fallgruppen vor:Kurzfälle hierzu bei Schübel-Pfister JuS 2016, 418; Wienbracke VR 2015, 93 (98 f.).

383

Es bestehen konkrete Anhaltspunkte – und nicht nur eine abstrakte Möglichkeit – dafür, dass die Behörde in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen einen mit dem erledigten Verwaltungsakt vergleichbaren Verwaltungsakt erneut erlassen wird (Wiederholungsgefahr; z.B. beabsichtigt V in dem in Rn. 165 gebildeten Beispiel nach Verstreichen desjenigen Tages, an dem die von der Behörde verbotene Versammlung hätte durchgeführt werden sollen, diese nunmehr an einem anderen Tag stattfinden zu lassen);

384

von dem Verwaltungsakt gehen auch nach seiner Erledigung noch diskriminierende Wirkungen aus (z.B. für das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund der publikumswirksamen Begleitumstände einer polizeilich angeordneten Identitätsfeststellung), die nur durch eine gerichtliche Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit als Genugtuung bzw. Rehabilitation beseitigt werden können, vgl. Übungsfall Nr. 2. „Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen“

BVerwG NVwZ 2013, 1550 (1551).;

385

ergänzend zur vorgenannten Fallgruppe bejaht die Rechtsprechung das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in bestimmten Konstellationen auch ohne Fortwirkung des erledigten Verwaltungsakts. „Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es […], dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender

„Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 [GG] – unter Richtervorbehalt gestellt hat“, BVerfGE 104, 220 (233). Allerdings „kann eine von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung auch in anderen Fallgruppen vorliegen“, BVerfG NJW 2005, 1855 (1856) m.w.N., tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kannBVerwG NVwZ 1999, 991. (z.B. Auflösung einer Versammlung), wobei auf das letztgenannte Kriterium mitunter verzichtet wird.BVerfG wistra 2006, 59 (61) m.w.N. Hiergegen wendet das SchrifttumSiehe etwa Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 26 Rn. 60; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 18 Rn. 52; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 583. ein, dass erledigtes Verwaltungshandeln in nahezu jedem Fall irgendein Grundrecht berühre – zumindest das der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) – und die Heraushebung besonders wichtiger Grundrechte eine unangemessene Klassifizierung grundrechtlicher Schutzbereiche zur Folge habe. Vielmehr sei der sich „typischerweise kurzfristig erledigende Verwaltungsakt“ als eigene Fallgruppe des Fortsetzungsfeststellungsinteresses anzuerkennen und zwar auch dann, wenn dieser nicht zu einer „tiefgreifenden Grundrechtsverletzung“ führt (z.B. Platzverweis). Andernfalls nämlich könne in derartigen Konstellationen praktisch nie eine gerichtliche Entscheidung erlangt werden – ein mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG unvereinbares Ergebnis. In diesem Sinn hat nunmehr auch das BVerwGBVerwGE 146, 303 (310). judiziert;

386

die aus § 121 VwGO folgende Bindungswirkung (Präjudizialität bzw. Vorgreiflichkeit) der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts für einen nachfolgenden Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten

Diese Einschränkung ist umstr., siehe die Nachweise bei Schübel-Pfister JuS 2015, 1002 (1007). (v.a. aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist – wobei der bisher entfaltete prozessuale Aufwand allerdings selbst dann nicht ungenutzt bleiben soll, wenn die bisherige Prozessführung noch keine „Früchte“ getragen hat (str.Nachweise zum Streitstand bei Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 26 Rn. 56.). Zudem muss der beabsichtigte Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess bereits anhängig oder aber mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sowie nicht offensichtlich aussichtslosDies ist bei verschuldensabhängigen Ansprüchen (z.B. aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) i.d.R. dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht (z.B. Kammer des VG) den Verwaltungsakt in seinem Urteil als rechtmäßig angesehen hat („Kollegialgerichts-Richtlinie“; Ausnahme z.B.: Das Gericht ist von einem falschen Sachverhalt ausgegangen). Zu berücksichtigen ist insoweit aber stets, dass auch verschuldensunabhängige Ansprüche, beispielsweise aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung, gegeben sein können, siehe BVerwG NVwZ 2013, 1550 (1551); Kopp/Schenke VwGO § 113 Rn. 137, jeweils m.w.N. sein. Dass die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung ggf. gegen die Behörde zu richten ist, die den erledigten Verwaltungsakt erlassen hat (Rn. 287 ff.), steht der Bindung ihres Rechtsträgers als Gegner des Anspruchs aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht entgegen, da die Behörde für diesen vor dem VG als gesetzliche Prozessstandschafterin auftritt (Rn. 291).

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!