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Verwaltungsprozessrecht - Begründetheit der Allgemeinen Leistungsklage

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Verwaltungsprozessrecht

Begründetheit der Allgemeinen Leistungsklage

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2. Allgemeine Leistungsklage

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Die allgemeine Leistungsklage ist dann begründet, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung hat bzw. – bei fehlender Spruchreife – die Ablehnung oder Unterlassung der Leistung rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO analog. Bezüglich der näheren Einzelheiten kann auf die Ausführungen in Rn. 452 ff. zur Verpflichtungsklage als besonderer Form der Leistungsklage verwiesen werden.Zum gesamten Vorstehenden s. Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 29 Rn. 59 ff.; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 108 f.; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 28; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 746 f.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 393; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 394.

Beispiel

TenorierungsbeispielNach Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 18 Rn. 291; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 939.

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen.“ 

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