Inhaltsverzeichnis
E. Urkundenunterdrückung, § 274
I. Überblick
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§ 274 Abs. 1 Nr. 1 schützt den Bestand von Urkunden und technischen Aufzeichnungen. In § 274 Abs. 1 Nr. 2 geht es um den Bestand beweiserheblicher Daten.
Anders als bei den §§ 267 und 268 geht es dem Täter damit nicht um die Erlangung sondern um die Beseitigung eines Beweismittels und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts eines anderen. Ist derjenige, der berechtigt ist, mit der Urkunde oder der technischen Aufzeichnung Beweis zu führen, mit dieser Beeinträchtigung einverstanden, so wird nach überwiegender Auffassung eine rechtfertigende Einwilligung angenommen.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 874.
Von äußerst geringer Examensrelevanz ist § 274 Abs. 1 Nr. 3. Danach wird die Beeinträchtigung eines Grenzsteins oder eines anderen zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmten Merkmals unter Strafe gestellt.
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Der Aufbau des klausurrelevanten § 274 Abs. 1 Nr. 1 sieht wie folgt aus:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Urkundenunterdrückung, § 274 Abs. 1 Nr. 1
I. | |||
| 1. | Tatobjekt | |
|
| a) | echte Urkunde oder technische Aufzeichnung, |
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| b) | die dem Täter entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört |
| 2. | Tathandlung | |
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| a) | vernichten |
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| b) | beschädigen |
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| c) | unterdrücken |
II. | Subjektiver Tatbestand | ||
| 1. | Vorsatz, dolus eventualis reicht | |
| 2. | Nachteilszufügungsabsicht | |
III. | Rechtswidrigkeit | ||
IV. | Schuld |
II. Objektiver Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 1
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Als Tatobjekte kommen gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung in Betracht, welche dem Täter entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehören. Da das Beweisführungsrecht geschützt ist, müssen die Urkunden oder technischen Aufzeichnungen echt sein.
Die Tatbestandsmerkmale der Urkunde und der technischen Aufzeichnung werden wie in den §§ 267, 268 definiert.
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Das Merkmal des Gehörens wird nicht im Sinne zivilrechtlicher Eigentumsverhältnisse verstanden. Nach dem geschützten Rechtsgut des § 274 sieht die Definition vielmehr wie folgt aus:
Definition
gehört
Eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung gehört demjenigen, der das Recht innehat, mit ihr im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.BGHSt 6, 251; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 877.
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Von daher kann auch der Eigentümer einer Urkunde selbst Täter des § 274 Abs. 1 Nr. 1 sein, soweit andere ein Beweisführungsrecht am Tatobjekt haben.BGHSt 29, 192. Ein solches Beweisführungsrecht kann für gewöhnlich angenommen werden, wenn der Eigentümer Dritten gegenüber herausgabe- oder vorlegungspflichtig ist.
Beispiel
Arzt A vernichtet die Krankenakte der B, die ihn wegen fehlerhafter Behandlung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes verklagt hat. B hat hier aufgrund des Behandlungsvertrages einen Herausgabeanspruch gegenüber A, so dass dieser sein alleiniges Beweisführungsrecht verloren hat.
Beispiel
A überklebt sein Nummernschild mit einer reflektierenden Folie, um beim Blitzen die Ablesbarkeit des Nummernschildes zu verhindern.
Das Nummernschild „gehört“ nicht nur dem A, auch wenn dieser Eigentümer desselben ist. Das Kennzeichen „gehört“ auch den am Straßenverkehr teilnehmenden Dritten, die mit diesem nach einem Unfall den Halter ermitteln wollen, sowie den verkehrsüberwachenden Behörden.BGHSt 45, 197.
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Mögliche Tathandlungen des § 274 Abs. 1 Nr. 1 sind das Vernichten, Beschädigen, oder Unterdrücken der Urkunde bzw. der technischen Aufzeichnung.
Definition
Vernichten
Unter einem Vernichten versteht man die völlige Zerstörung der beweiserheblichen Substanz, das Beweismittel hört also auf, als solches zu existieren.Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 274 Rn. 7.
Beispiel
Das Entfernen des Nummernschilds vom Auto führt zur Vernichtung der zusammengesetzten Urkunde, da das Nummernschild ohne Bezugsobjekt keine Erklärung abgibt.
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Definition
Beschädigen
Das Beschädigen ist eine Vorstufe zum Vernichten. Eine Urkunde bzw. technische Aufzeichnung ist beschädigt, wenn sie derart verändert worden ist, dass sie in ihrem Wert als Beweismittel mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist.Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 274 Rn. 8.
Beispiel
Das obige Aufbringen der reflektierenden Folie stellt ein Beschädigen dar, da das Nummernschild nicht mehr jederzeit lesbar und damit in seinem Beweiswert beeinträchtigt ist.
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Definition
Unterdrücken
Ein Unterdrücken der Urkunde bzw. der technischen Aufzeichnung liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, durch die dem Berechtigten die Nutzung der Urkunde als Beweismittel zumindest zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird.Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 274 Rn. 9.
Dazu bedarf es keiner Ortsveränderung des Tatobjekts, vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob dem Beweisführungsberechtigten die Möglichkeit entzogen worden ist, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zu nutzen.
Beispiel
Wäre A geblitzt worden, so hätte auch ein Unterdrücken vorgelegen.
III. Objektiver Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 2
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Ähnlich ist auch § 274 Abs. 1 Nr. 2 zu handhaben. Die möglichen Tathandlungen sind im Rahmen des § 274 Abs. 1 Nr. 2 den Besonderheiten des Tatobjekts anzupassen. Danach können beweiserhebliche Daten neben der Unterdrückung und Unbrauchbarmachung auch gelöscht oder verändert werden.
Definition
Gelöscht/Verändert
Gelöscht sind die Daten, wenn sie vollständig unkenntlich gemacht werden, also auch nicht mehr rekonstruiert werden können.Joecks/Jäger § 274 Rn. 13.
Verändert sind Daten, die einen anderen Informationsgehalt erhalten haben.Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 274 Rn. 22e.
Auch bei den Tathandlungen der Nr. 2 wird in erster Linie darauf abgestellt, ob der Verfügungsberechtigte Einbußen in seinem Beweisführungsrecht erleidet.
IV. Subjektiver Tatbestand
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Zunächst einmal verlangt § 274 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei dolus eventualis ausreicht.
Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
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Nach überwiegender Auffassung genügt dolus directus 2. Grades, da es dem klassischen Täter des § 274 in erster Linie nicht um die Herbeiführung eines Nachteils, sondern zumeist um die eigene oder fremde Besserstellung geht.BGH NStZ 2021, 430; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 274 Rn. 15.
Beispiel
A hat dem B zur Begleichung einer Kaufpreisschuld einen Wechsel übergeben. In einem unbeobachteten Augenblick nimmt er den Wechsel aus der Schreibtischschublade des B und verbrennt ihn.
Hier kam es A in erster Linie auf den eigenen Vorteil an. Würde man dolus directus 1. Grades verlangen, so müsste man § 274 ablehnen.
Der Begriff des Nachteils ist weit zu verstehen. Es muss sich nicht um einen Vermögensschaden handeln, vielmehr wird jeder Beweisnachteil erfasst, der gerade durch das Vorenthalten der Urkunde entsteht.SK-Hoyer, § 274 Rn. 17.
Will der Täter lediglich die Verhängung einer Strafe bzw. eines Bußgeldes verhindern, ist nach herrschender Meinung die Nachteilszufügungsabsicht zu verneinen. Dies wird mit einem Hinweis auf § 258 Abs. 5 begründet, der insoweit einen abschließenden Charakter haben soll.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 883.
Beispiel
Im obigen Nummernschild-Fall ist somit eine Urkundenunterdrückung abzulehnen. Das Aufkleben der Folie diente dazu, das Nummernschild unkenntlich zu machen und damit zu verhindern, dass der Staat ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängen kann. Aus § 258 ergibt sich, dass eine Strafvereitelung (erst recht die Vereitelung einer Ordnungswidrigkeit, die von § 258 gar nicht erst erfasst wird) zu eigenen Gunsten straflos ist. Damit diese Wertung erhalten bleibt, muss die Nachteilszufügungsabsicht abgelehnt werden.
V. Konkurrenzen
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Verfälscht der Täter eine echte Urkunde bzw. eine technische Aufzeichnung, dann liegt häufig auch eine Beschädigung derselben vor. Insoweit verdrängen dann die §§ 267, 268 den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen § 274 zu § 269.
Soweit Strafvorschriften außerhalb der Urkundendelikte betroffen sind, insbesondere der allgemeine Straftatbestand der Sachbeschädigung, so ist § 274 hinsichtlich der Vernichtung bzw. Beschädigung von Urkunden oder technischen Aufzeichnungen spezieller.