Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
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Die Urkundendelikte sind in den §§ 267 ff., 348 geregelt. Einige von Ihnen sind von großer Klausurrelevanz, zumal sie häufig in Zusammenhang mit Vermögensdelikten, insbesondere dem Betrug, in der Klausur zu prüfen sind.
Beispiel
A fälscht einen Darlehensvertrag, aufgrund dessen B verpflichtet sein soll, ein am 1.1.2008 fälliges Darlehen in Höhe von 15 000 € zurückzuzahlen und erhebt Klage vor dem LG Köln. Der Richter gibt der Klage statt, da er von der Echtheit des Dokuments überzeugt ist.
Hier hat A sowohl einen (Prozess-)Betrug als auch eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Alt. 1 und 3 begangen.
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Das geschützte Rechtsgut ist allgemein die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Urkunden, technischen Aufzeichnungen oder Daten als Beweismittel im Rechtsverkehr.
S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_873S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_873S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_3/Rz_873Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 873. Die einzelnen Normen schützen dabei unterschiedliche Aspekte dieser Sicherheit und Zuverlässigkeit.Wir werden uns nachfolgend ausführlich mit den §§ 267, 268, 269, 271 (348) und 274 beschäftigen.
Hinweis
Hinsichtlich der übrigen Normen reicht es aus, wenn Sie diese aufmerksam lesen. Sie sind nur selten Gegenstand einer gutachterlichen Prüfung.