Inhaltsverzeichnis

Strafrecht Besonderer Teil 3 - Tätige Reue, § 306e

ZU DEN KURSEN!

Strafrecht Besonderer Teil 3

Tätige Reue, § 306e

Inhaltsverzeichnis

G. Tätige Reue, § 306e

232

Gem. § 306e kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gem. § 49 Abs. 2 mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Sofern der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wurde, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, genügt gem. § 306e Abs. 3 auch sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Beachten Sie, dass § 306e nur dann in Betracht kommt, wenn die Brandstiftung vollendet ist. Liegt hingegen nur eine versuchte Brandstiftung vor, so ist ausschließlich § 24 anwendbar.

Hat der Täter nur eine fahrlässige Brandstiftung gem. § 306d begangen, so wird er gar nicht bestraft (persönlicher Strafaufhebungsgrund), wenn er freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A möchte erneut sein Wohnhaus in Brand setzen und verursacht dazu einen Kurzschluss an seiner Waschmaschine. Unmittelbar nachdem das Gerät Feuer gefangen hat, überkommt ihn jedoch das schlechte Gewissen, so dass er den Brand mit mehreren Litern Wasser löscht.

Da der Brand hier noch nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes erfasst hatte, ist ein vollendetes Inbrandsetzen zu verneinen. A hat jedoch den Tatentschluss, eine Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 zu begehen. Entsprechend diesem Tatentschluss hat er auch unmittelbar angesetzt. Allerdings ist er gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 strafbefreiend von diesem Versuch zurückgetreten, indem er die Vollendung freiwillig verhindert hat.

Tätige Reue gem. § 306e käme in Betracht, wenn der Brand bereits auf die Wände und den Fußboden des Gebäudes übergegriffen hätte. In diesem Fall, wäre die Brandstiftung vollendet gewesen.

233

Die Erheblichkeit des Schadens richtet sich nach dem betroffenen Objekt. Da bei Gebäuden insgesamt ein sehr hoher Sachschaden eintreten kann, hat der BGH ausgeführt, dass ein erheblicher Schaden vorliege, wenn mindestens 2500 € zur Schadensbeseitigung erforderlich seien.

BGH JuS 2003, 409. Ansonsten kann teilweise auf die Wertgrenze des § 315c Abs. 1 zurückgegriffen werden, so dass ein erheblicher Schaden bei einer Summe von 750 € bis 1200 € vorliegt.BGH JuS 2003, 409.

Bei einer Körperverletzung, wird teilweise schon eine einfache Körperverletzung als erheblicher Schaden angesehen.

SK–Wolters/Horn § 306e Rn. 12. Einer anderen Auffassung zufolge sollen nur Körperverletzungen mit erheblicher Verletzungsgefahr i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 als erheblich angesehen werden.Joecks/Jäger § 306e Rn. 5.

Der Täter, der sich auf § 306e berufen will, muss den Brand tatsächlich löschen. Löschversuche reichen nicht aus. Allerdings ist ein eigenhändiges Löschen nicht erforderlich. § 306e ist auch dann anwendbar, wenn der Täter sich der Hilfe Dritter bedient.

BGH NStZ 2003, 264.

Für die Freiwilligkeit gelten die Grundsätze des § 24. Danach handelt der Täter freiwillig, wenn er aus autonomen Motiven heraus den Brand gelöscht hat.

Fischer § 24 Rn. 19.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!