Strafrecht Besonderer Teil 3 - Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

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Strafrecht Besonderer Teil 3

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

E. Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

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Die Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c ist, ebenso wie die besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b Abs. 1 eine Erfolgsqualifikation. Statt der schweren Gesundheitsschädigung tritt hier allerdings der Tod ein. Zu beachten ist ferner, dass wenigstens Fahrlässigkeit gem. § 18 nicht ausreicht. In Anbetracht des hohen Strafrahmens ist es erforderlich, dass der Täter den Tod leichtfertig verursacht hat.

Definition

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Leichtfertig

Leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und auch ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb mit der objektiv auch für ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet.

Joecks/Jäger § 251 Rn. 6.

Die Leichtfertigkeit ist vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht.

Im Übrigen kann hinsichtlich des Aufbaus, der Problematik des Unmittelbarkeitszusammenhangs sowie insbesondere der Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs auf die Ausführungen bei § 306b Abs. 1 verwiesen werden.

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