Strafrecht Besonderer Teil 3 - Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

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Strafrecht Besonderer Teil 3

Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

F. Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

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Die fahrlässige Brandstiftung gem. § 306d unterscheidet vier Tatbestandsalternativen:

§ 306d Abs. 1 Alt. 1

Strafbar ist, wer eines der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Tatobjekte fahrlässig in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

§ 306d Abs. 1 Alt. 2

Strafbar ist, wer ein durch § 306a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschütztes Objekt fahrlässig in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

§ 306d Abs. 1 Alt. 3

Strafbar ist, wer bei § 306a Abs. 2 vorsätzlich ein Objekt gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 in Brand setzt und dabei fahrlässig die Gefahr einer Gesundheitsschädigung verursacht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination).

§ 306d Abs. 2

Strafbar ist, wer bei § 306a Abs. 2 nicht nur fahrlässig die Gefahr hervorruft, sondern auch fahrlässig eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Sachen in Brand setzt.

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Definition

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Fahrlässig

Fahrlässig handelt, wer bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Fischer § 15 Rn. 14ff.

Beispiel

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Fahrlässiges Inbrandsetzen kommt in der Praxis immer wieder durch das Betätigen von Feuerwerkskörpern oder das unsachgemäße Entsorgen von noch brennenden Zigaretten in Betracht.

Expertentipp

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Bei den Handlungsalternativen 1 und 2 des § 306d Abs. 1 sowie bei § 306d Abs. 2 wählen Sie den Aufbau des fahrlässigen Delikts. Bei § 306d Abs. 1 Alt. 3 handelt es sich um eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Hinsichtlich des Aufbaus können Sie sich an § 315b und § 315c orientieren. Vgl. hierzu die Rn. 40.

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