Strafrecht Besonderer Teil 2

Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

D. Geldwäsche, § 261

I. Überblick

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Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9.3.2021 wurde der Tatbestand der Geldwäsche gem. § 261 umfassend neugestaltet und die Strafbarkeit ausgeweitet, indem man die Beschränkung auf bestimmte Vortaten aufgab und nach dem „All-Crimes“-Ansatz nunmehr jede rechtswidrige Tat als Vortat genügen lässt. Da zudem der Gegenstand nur aus der nun beliebigen rechtswidrigen Tat „herrühren“ muss, mithin also wie wir sehen werden auch Surrogate erfasst sind, schließt § 261 in großem Umfang Strafbarkeitslücken.

§ 261 soll nach dem Willen des Gesetzgebers die staatliche Rechtspflege bei Ihrer Aufgabe die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen, unterstützenBT-Ds 12/989, S. 27., so dass als geschütztes Rechtsgut neben den durch die Vortat verletzten Interessen der Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege tritt.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1026.

§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 sind Grundtatbestände. In Abs. 1 geht es um Anschlusshandlungen, die sich auf den aus der Vortat herrührenden Gegenstad beziehen, in Abs. 2 geht es um Verschleierungshandlungen, die auch unter den Anwendungsbereich des § 258 Abs. 1 fallen können.

§ 261 Abs. 5 enthält eine Strafzumessungsnorm für besonders schwere Fälle, die als Regelbeispiele benannt sind. Erfasst werden die gewerbsmäßige Geldwäsche (hier können Sie auf die Definition zu § 243 Abs. 1 Nr. 3 zurückgreifen) und die bandenmäßige Begehung (hier können Sie auf die Grundsätze und Definitionen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 zurückgreifen).

Abs. § 261 Abs. 4 ist eine Qualifikation zu Abs. 1 und zugleich ein Sonderdelikt. Täter kann nur ein Verpflichteter nach § 2 GwG sein, also z.B. Mitarbeiter von Kredit- oder Finanzinstituten, Steuerberater.

Grundsätzlich müssen die Tatbestände gem. § 15 vorsätzlich verwirklicht werden. § 261 Abs. 6 erweitert die Strafbarkeit auch auf eine leichtfertige Begehung. Den Begriff der Leichtfertigkeit kennen Sie bereits aus § 251. Die Leichtfertigkeit kann demnach bejaht werden, wenn sich dem Täter die deliktische Herkunft geradezu aufdrängt und er diese gleichwohl aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.BGH NStZ-RR 2015, 13. 

Aus § 261 Abs. 7 lässt sich entnehmen, dass auch Beteiligte (= Täter und Teilnehmer) der Vortat sich grds. gem. § 261 Abs. 1–6 strafbar machen können. Insofern gibt es einen deutlichen Unterschied zu den §§ 257 und 259. Die Strafbarkeit setzt aber voraus, dass der Täter den „Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert“. Gibt der Vortäter oder Vortatbeteiligte also den Gegenstand an Eingeweihte weiter, dann macht er sich nicht strafbar. § 261 Abs. 7 ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund.

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Die Prüfung des § 261 sieht demnach wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

I.

Objektiver Tatbestand

 

1.

Tatobjekt

 

 

a)

Gegenstand

 

 

b)

der aus rechtswidriger Vortat herrührt

 

2.

Tathandlung Abs. 1

 

 

a)

Verbergen gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

 

b)

Umtauschen, Übertragen, Verbringen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 2

 

 

c)

sich oder einem Dritten verschaffen gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3

  

d)

verwahren oder für sich oder einen Dritten verwenden gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4

 

 3.

 

Tathandlung Abs. 2 

   

Verheimlichen oder Verschleiern von bedeutsamen Tatsachen

II.

ggfs. Qualifikation gem. § 261 Abs. 4

III.

Subjektiver Tatbestand

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht, Ausn: Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3 „direkter Vorsatz“

 

2.

Eventuell Leichtfertigkeit bezüglich des Herrührens aus der Vortat gem. § 261 Abs. 5, Vorsatz bzgl. der anderen Voraussetzungen

IV.

Rechtswidrigkeit

V.

Schuld

VI.

Strafausschluss bzw. Strafmilderung

 

1.

wegen Beteiligung an der Vortat gem. § 261 Abs. 6 S. 2

 

2.

wegen freiwilliger Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden gem. § 261 Abs. 8

VII.

Besonders schwerer Fall gem. § 261 Abs. 5

II. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

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Als Tatobjekt kommen alle beweglichen und unbeweglichen, vermögenswerten Sachen sowie Rechte in Betracht, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.

Beispiel

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Tatobjekte können mithin Bargeld, Buchgeld, Forderungen, Wertpapiere, Immobilien, Edelsteine, Kunstobjekte und vieles mehr sein.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1036.

Erfasst werden unproblematisch der Ursprungsgegenstand der Vortat sowie die Erzeugnisse aus der Vortat wie z.B. Rauschmittel oder Falschgeld.

Darüber hinaus sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch Surrogate erfasst werden, die an die Stelle des Ursprungsgegenstands treten. Im GesetzesentwurfBR-Gs 507/92 S. 28. sind folgende Fälle beschrieben:

„Zahlt ein Täter den Gewinn aus Betäubungsmittelgeschäften bar auf sein Bankkonto ein, so rührt das Bankguthaben aus der Vortat her. Bezahlt er mit dem Bankguthaben Schmuck oder Wertpapiere, dann rühren auch diese Gegenstände aus der Vortat her. Nimmt der Täter anschließend bei der Bank ein Darlehen auf und gibt er die Wertpapiere als Sicherheit, dann hat das ausgezahlte Darlehen seine Ursache ebenfalls in der Vortat. Erwirbt er mit diesem Darlehen z.B. ein Grundstück, rührt auch dieses aus der Vortat her. Erwirbt der Täter dagegen mit illegal erlangtem Geld Unternehmensanteile, so rühren zwar diese Anteile, nicht aber die von dem Unternehmen produzierten Gegenstände aus der Vortat her. Zur Vermischung von legalem mit illegalem Geld ist anzumerken: Kauft ein Täter einen PKW für DM 10 000, die in Höhe von DM 1000 illegaler Herkunft sind, so rührt das Auto insoweit aus der Vortat her. Auf vom BGH für die Hehlerei aufgestellten Grundsätze über die Vermischung von Geld (z.B. BGH NJW 1958, 1244) kann zurückgegriffen werden.“

Bzgl. der Vermischung von legalem mit illegalem Geld hat der BGHBGH NJW 2015, 3254. eine Quote von 5,9 % als ausreichend angesehen. Stammen also 94,1 % des Geldes beispielsweise auf dem Konto des Täters aus legalen Aktivitäten, dann führen lediglich 5,9 % zur „Totalkontamination“ des gesamten Betrages. Dies veranlasst eine in der Lit. vertretene Auffassung dazu, eine Strafbarkeit nur dann anzunehmen, wenn z.B. eine Abhebung des Geldes auch den ursprünglich inkriminierten Teil, also die 5,9 % betrifft.Schönke/Schröder-Hecker § 261 Rn. 11. Da dies jedoch einfache Umgehungsmöglichkeiten eröffnen könnte, lehnt die h.M. eine Einschränkung ab.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 21; MüKo-Neuheuser § 261 Rn. 66; BGH NJW 2015, 3254.

2. Tathandlungen

a) Tathandlungen gem. § 261 Abs. 1

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Die Tathandlungen des Abs. 1 sind auf den Gegenstand bezogen, der aus der Vortat herrührt.

Definition

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Definition: Verbergen

Unter Verbergen versteht man eine manipulative Handlung, durch die der Zugang zum Gegenstand erschwert wird, wie z.B. verstecken oder verlegen.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 23.

Ein Umtauschen eines Gegenstands liegt vor, wenn dieser unter Erhalt einer Gegenleistung ausgetauscht wird. Ein Übertragen ist gegeben, wenn der Gegenstand rechtlich auf eine andere Person übertragen wird. Ein Verbringen liegt vor, wenn der Gegenstand an einen anderen Ort gebracht wird.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1049.

Bei den letztgenannten Tathandlungen der Nr. 2 muss der Täter zudem in der Absicht (dol. directus 1. Grades) handeln, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln. Ausreichend ist, wenn er sich vorstellt, die Strafverfolgung für einen nicht unerheblichen Zeitraum unmöglich zu machen.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1050.

Das Sichverschaffen setzt eine vom Täter unabhängige Verfügungsgewalt voraus. Insoweit verweisen wir auf die Ausführungen zur Hehlerei unter Rn. 787.

Definition

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Definition: Verwahren/Verwenden

Ein Verwahren liegt vor, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsgewalt über den Gegenstand ausübt.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 29.

Das Verwenden erfasst Verfügungen über den Gegenstand sowie auch dessen bestimmungsgemäßen (Ver-) Gebrauch.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 30.

Besondere Beachtung sollte § 261 Abs. 1 S. 2 finden, wonach eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht möglich ist, wenn ein Dritter zuvor den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bleibt aber gleichwohl möglich.

Beispiel

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A hat durch einen Betrug 1000 € erlangt und kauft sich dafür Winterreifen mit exklusiven Felgen. Verkäuferin V geht gutgläubig davon aus, dass das Geld legal erworben ist und erlangt dementsprechend Eigentum am Geld. Erfährt sie nun im Nachhinein, dass das Geld aus einem Betrug stammt, macht sie sich gleichwohl nicht strafbar, wenn sie es verwendet, um ihrem Ehemann neue Fellstiefel zu kaufen. Geht sie hingegen hin, und versteckt das Geld, weil sie mittlerweile befürchtet, die Polizei ermittle gegen sie, dann macht sie sich gem. § 261 Abs. 1 Nr. 1 strafbar.

§ 261 Abs. 1 S. 2 bezieht sich zudem nur auf die Gegenstände und Surrogate, die ein Dritter erlangt hat. Was der Vortäter wiederum von einem Dritten erhält, bleibt taugliches Tatobjekt. § 261 Abs. 1 S. 2 ist damit nur von geringer praktischer Relevanz.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 38.

Beispiel

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Hätte A das Geld auf ihr Konto eingezahlt, dann hätte zwar die Bank gutgläubig Eigentum erworben. Die Auszahlungsforderungen der A sind aber als Surrogate an die Stelle des bemakelten Geldes getreten und damit Tatobjekte.

b) Tathandlungen gem. § 261 Abs. 2

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Die Tathandlungen des Abs. 2 sind auf Tatsachen bezogen, die „für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können“.

Definition

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Definition: Verschleiern

Ein Verschleiern von Tatsachen liegt vor, wenn durch irreführendes Verhalten einem Tatobjekt der Anschein einer legalen Herkunft verleihen wird oder die wahre Herkunft verborgen wird.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 40.

Definition

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Definition: Verheimlichen

Ein Verheimlichen stellt die Nichtinformation einer anderen Person trotz Aufklärungspflicht dar.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1056. Ein zulässiges Schweigen eines Beschuldigten erfüllt damit nicht den Tatbestand.

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Problematisch sind sozial- und berufsadäquate Verhaltensweisen. Bei Geschäften, die der Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse dienen (so z.B. der Besuch beim Arzt bzw. das Einkaufen von Lebensmitteln), wird überwiegend im Wege einer teleologischen Restriktion die Strafbarkeit der bösgläubigen Geldabnehmer abgelehnt. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt.Rengier Strafrecht BT I § 23 Rn. 43.

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Problematisch ist des Weiteren, ob sich Strafverteidiger gem. § 261 strafbar machen, wenn sie von ihren Mandanten Vergütungen annehmen, bei denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese Gelder aus Straftaten gem. § 261 Abs. 1 stammen. Der BGHBGH NJW 2001, 2891.und das BVerfGBVerfG NStZ 2004, 259. haben die Strafbarkeit des Strafverteidigers gem. § 261 grundsätzlich anerkannt. Es entspreche nicht dem Berufsbild des Anwalts, so der BGH, Honorare entgegenzunehmen, von denen er wisse, dass sie aus schwerwiegenden Straftaten stammten. Dies folge schon aus der Stellung des Verteidigers als unabhängigem Organ der Rechtspflege gem. § 1 BRAO. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedoch nach Auffassung des BVerfG die „sichere Kenntnis des Anwalts von der bemakelten Herkunft des Geldes“.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 1060. Diese Rspr. hat mittlerweile Eingang in § 261 Abs. 1 S. 3 gefunden.

III. Subjektiver Tatbestand

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Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes reicht Vorsatz in Form des dolus eventualis. Beim Strafverteidiger wie wir soeben gesehen haben direkter Vorsatz gem. § 261 Abs. 1 S. 3 bezüglich der in den Nummern 3 und 4 genannten Tathandlungen. Zudem macht sich auch derjenige strafbar, der bezüglich bemakelten Herkunft des Gegenstandes leichtfertig und im Übrigen vorsätzlich handelt, § 261 Abs. 6.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

V. Konkurrenzen

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Tateinheit ist insbes. möglich mit §§ 263, 266, aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter auch mit anderen Anschlusstaten nach §§ 257–260a.

Werden im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere Tatmodalitäten erfüllt, dann liegt nur eine Tat vor.BeckOK StGB-Ruhmannseder, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 261 Rn. 75–79.

VI. Übungsfall Nr. 6

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