Strafrecht Besonderer Teil 2

Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

D. Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

I. Überblick

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Die Geldwäsche wird im Verhältnis zu den §§ 257 und 259 als Auffangdelikt angesehen. Im Gegensatz zu diesen Vorschriften ist es zunächst einmal nicht erforderlich, dass die Gegenstände, die bei § 261 Tatobjekt sind, aus der Vortat eines anderen stammen. Täter des § 261 kann mithin auch Täter der Vortat sein. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass die Tatobjekte identisch sind mit den Objekten, die aus der Vortat stammen. Erfasst werden auch so genannte Surrogate. Des Weiteren setzt § 261 im Gegensatz zu §§ 257 und 259 keine besondere Absicht voraus. Es reicht, dass der Täter dolus eventualis hinsichtlich des objektiven Tatbestandes hat.

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§ 261 soll die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte und die Vereitlung ihrer Wiederauffindung verhindern und darüber hinaus das Einschleusen unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte insbesondere aus dem Bereich der organisierten Kriminalität in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf unterbinden. Geschütztes Rechtsgut ist mithin zum einen die Aufgabe der inländischen staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen, und zum andern der Schutz der durch die Vortat verletzten Interessen.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 894; HansOLG Hamburg NJW 2000, 673.

 

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Am 18. März 2021 wurde der Tatbestand neu gefasst und durch den sog. ,,All-Crime-Ansatz“ erheblich ausgeweitet. Es ist nunmehr nur noch erforderlich, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Aufgegeben wurden somit die ,,Katalogtaten“ sowie das Erfordernis, dass die Delikte gewerbsmäßig oder vom Mitglied einer Bande begangen sein müssen. Die Klausurrelevanz dürfte hierdurch zugenommen haben. Zudem dürfte nunmehr ein erheblicher Überschneidungsbereich von § 259 und § 261 bestehen. Festgehalten hat der Gesetzgeber an der Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche (Abs. 6), was in der Kombination mit der erfolgten Streichung des Vortatenkatalogs zu einer massiven Ausweitung der Strafbarkeit führt, weswegen eine restriktive Anwendung verfassungsrechtlich gefordert sein dürfte.

Sollte in der Klausur der Tatbestand des § 261 zu prüfen sein, so können Sie sich an folgendes Aufbauschema halten:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt

 

 

 

a)

Gegenstand

 

 

 

b)

der aus rechtswidriger Vortat herrührt

 

 

2.

Tathandlung

 

 

 

a)

Verbergen gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

 

 

b)

Umtausch oder Transfer gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

 

 

c)

Sich oder einem Dritten verschaffen gem. § 261 Abs. 1. S. 1 Nr. 3

 

  

d)

Verwahren oder verwenden gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 
  

e)

Verheimlichen oder verschleiern gem. § 261 Abs. 2

 

 

 

 

 Sozial- und berufsadäquate Verhaltensweisen

 

Rn. 829

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Eventuell Leichtfertigkeit bezüglich des Herrührens aus der Vortat gem. § 261 Abs. 6

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Strafausschluss bzw. Strafmilderung

 

 

1.

wegen Beteiligung an der Vortat gem. § 261 Abs. 7

 

 

2.

wegen freiwilliger Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden gem. § 261 Abs. 8

 

VI.

Besonders schwerer Fall gem. § 261 Abs. 5

 

II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand besteht in dem vielfältigen „Verwenden“ eines aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Gegenstands.

1. Tatobjekt

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Als Tatobjekt kommen alle beweglichen und unbeweglichen, vermögenswerten Sachen sowie Rechte in Betracht, die gem. § 261 Abs. 1 S. 1 aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Der Vortatenkatalog aus § 261 aF wurde durch das ,,All-crime-Prinzip“ abgeschafft.

Beispiel

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Tatobjekte können mithin Bargeld, Buchgeld, Forderungen, Wertpapiere, Immobilien, Edelsteine, Kunstobjekte und vieles mehr sein.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 895.

823

Zu beachten ist ferner § 261 Abs. 1 S. 2, wonach die Tat dann nicht strafbar ist, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat begangen zu haben. Für Abs. 1 fehlt es in einem solchen Fall dann an einem tauglichen Tatobjekt.

Beispiel

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A hat einen Bankraub begangen und zahlt auf verschiedenen Konten jeweils einen Betrag in Höhe von 2000 € ein. Da die Bank bei der Höhe dieses Betrages nicht verpflichtet ist, nach der Herkunft des Geldes zu fragen, wird sie sich keinerlei Gedanken über die Herkunft machen, so dass die Verwirklichung des § 261 schon am Vorsatz der Bank scheitert. Gleiches gilt für andere Straftatbestände. Das Geld ist damit „weiß“ geworden. Geht A nunmehr hin und tritt seine Auszahlungsforderung an einen eingeweihten Dritten ab, so liegt bei der Überweisung keine Straftat nach § 261 vor.

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Problematisch an § 261 Abs. 1 S. 2 ist, dass auf diese Weise gutgläubige Institutionen entgegen der Zwecksetzung des § 261 als „Geldwäschereien“ benutzt werden können. In der Literatur wird deswegen teilweise erwogen, die Forderungen gegen die Bank oder Hinterlegungsstelle, über die der Vortäter zu Gunsten eines Dritten verfügt, als aus dem Tatgegenstand „herrührend“ zu bezeichnen, um den Abtretungsempfänger, der in das Geschehen eingeweiht ist, wegen Geldwäsche bestrafen zu können.

Fischer § 261 Rn. 29. Der BGH hat in diesem Zusammenhang jüngst entschieden, dass betrügerische erlangte Geld, welches über ein Rechtsanwalts-Anderkonto an einen Dritten weitergeleitet wird, taugliches Tatobjekt bleibe, da der Rechtsanwalt das Geld nur treuhänderisch verwalte und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit dem Mandanten keine eigene Verfügungsgewalt erlange (s. dazu auch das Bsp. unter Rn. 827).BGH Entscheidung vom 4.2.2010, AZ 1 StR 95/09 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

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Der Gegenstand muss aus der Vortat „herrühren“. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen damit auch Verwertungshandlungen erfasst werden, bei denen der ursprüngliche Gegenstand bei Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen Gegenstand ersetzt wird.

Hinweis

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Bei der Hehlerei wird der objektive Tatbestand regelmäßig zu verneinen sein, wenn die Handlung des Dritten sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht mehr identisch ist mit jenem aus der Vortat, sondern im Wege der „Ersatzhehlerei“ erworben wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auch diese „Ersatzhehlerei“ eine Straftat, z.B. einen Betrug, darstellt.

Beispiel

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Im Gesetzesentwurf

BR–Gs 507/92 S. 28. sind folgende Fälle beschrieben:
„Zahlt ein Täter den Gewinn aus Betäubungsmittelgeschäften bar auf sein Bankkonto ein, so rührt das Bankguthaben aus der Vortat her. Bezahlt er mit dem Bankguthaben Schmuck oder Wertpapiere, dann rühren auch diese Gegenstände aus der Vortat her. Nimmt der Täter anschließend bei der Bank ein Darlehen auf und gibt er die Wertpapiere als Sicherheit, dann hat das ausgezahlte Darlehen seine Ursache ebenfalls in der Vortat. Erwirbt er mit diesem Darlehen z.B. ein Grundstück, rührt auch dieses aus der Vortat her. Erwirbt der Täter dagegen mit illegal erlangtem Geld Unternehmensanteile, so rühren zwar diese Anteile, nicht aber die von dem Unternehmen produzierten Gegenstände aus der Vortat her. Zur Vermischung von legalem mit illegalem Geld ist anzumerken: Kauft ein Täter einen PKW für DM 10 000, die in Höhe von DM 1000 illegaler Herkunft sind, so rührt das Auto insoweit aus der Vortat her. Auf vom BGH für die Hehlerei aufgestellten Grundsätze über die Vermischung von Geld (z.B. BGH NJW 1958, 1244) kann zurückgegriffen werden.“

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Wesentlicher Unterschied zu §§ 257 und 259 ist, dass der Täter des § 261 auch Täter der Vortat bzw. Teilnehmer an der Vortat sein kann. Die Gegenstände müssen nicht aus der Tat eines anderen stammen.

Hinweis

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In diesem Fall müssen Sie jedoch den persönlichen Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 8 beachten, nachdem wegen Geldwäsche nicht bestraft wird, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, es sei denn, der Gegenstand wurde in den Verkehr gebracht und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund ist, wie oben dargestellt, nach der Schuld zu prüfen.

2. Tathandlungen

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Die Tathandlungen sind in Abs. 1 und 2 des § 261 näher umschrieben. § 261 stellt in seiner Neufassung unter Strafe, wenn jemand einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) in der Absicht, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt (Abs. 1 S. 1 Nr. 2), sich oder einem Dritten verschafft (Abs. 1 S. 1 Nr. 3) oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (Abs. 1 S. 1 Nr. 4). Nach Abs. 2 wird unter Strafe gestellt, wenn Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes nach Abs. 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert werden.

Beispiel

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Rechtsanwalt R erwirbt eine Forderung über 1,46 Mio. € gegen den rechtskräftig verurteilen Anlagebetrüger B. Der Forderungserwerb erfolgt, um sich Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte zu verschaffen, die sich in der GmbH des B befinden. Anschließend wirkt A mittels Täuschung und Nötigungsmitteln auf B ein, damit dieser mit ihm eine Vereinbarung abschließt, nach der die GmbH eine gesamtschuldnerische Haftung für ausschließlich ihn betreffende Forderungen übernimmt. Alsdann leistet B mit den kriminell erlangten Geldmitteln der GmbH Zahlungen auf die Forderung.

Problematisch ist, ob A sich gem. § 261 Abs. 1 Nr. 3 das Geld „verschafft“ hat. Dagegen könnte sprechen, dass er die Zahlung nur erhalten hat, nachdem er täuschend und nötigend auf B eingewirkt hat. Der BGH

BGH Entscheidung vom 4.2.2010, AZ 1 StR/09 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat jedoch ausgeführt, dass – anders als bei § 259 – die deliktische Beeinflussung des Willens unschädlich ist, obgleich das Tatbestandsmerkmal des „sich Verschaffens“ ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Vortäter und dem Täter der Geldwäsche voraussetzt.

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Expertentipp

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Wiederholen Sie in diesem Zusammenhang die Grundsätze der Strafbarkeit des „agent provocateur“, dargestellt im Skript „Strafrecht AT II“.

Werden derartige Handlungen im Zusammenhang mit der Strafverfolgung durch verdeckte Ermittler oder V-Leute begangen, so soll nach h.M. im Wege einer teleologischen Reduktion schon die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen zu verneinen sein.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 899 m.w.N.

Expertentipp

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In der Klausur sollten Sie diese Problematik bei der Tathandlung ansprechen, nachdem Sie festgestellt haben, dass z.B. der verdeckte Ermittler bei einer Geldtransaktion mitgewirkt hat, indem er in Kenntnis sämtlicher Umstände das Geld entgegengenommen hat.

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Problematisch sind auch sozial- und berufsadäquate Verhaltensweisen. Bei Geschäften, die der Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse dienen (so z.B. der Besuch beim Arzt bzw. das Einkaufen von Lebensmitteln), wird überwiegend erneut im Wege einer teleologischen Restriktion die Strafbarkeit der bösgläubigen Geldabnehmer abgelehnt. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 900.

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Problematisch ist des Weiteren, ob sich Strafverteidiger gem. § 261 strafbar machen, wenn sie von ihren Mandanten Vergütungen annehmen, bei denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese Gelder aus rechtswidrigen Taten stammen. Der BGH

BGH NJW 2001, 2891. und das BVerfGBVerfG NStZ 2004, 259. haben die Strafbarkeit des Strafverteidigers gem. § 261 grundsätzlich anerkannt. Es entspreche nicht dem Berufsbild des Anwalts, so der BGH, Honorare entgegenzunehmen, von denen er wisse, dass sie aus schwerwiegenden Straftaten stammten. Dies folge schon aus der Stellung des Verteidigers als unabhängigem Organ der Rechtspflege gem. § 1 BRAO. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedoch nach Auffassung des BVerfG die „sichere Kenntnis des Anwalts von der bemakelten Herkunft des Geldes“.Vgl. die Einwände hiergegen bei Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 902. Die Anforderungen an den Vorsatz sind also bei dieser speziellen Fallgestaltung höher als sonst. Das Problem ist aber nunmehr durch die gesetzliche Regelung des ,,Strafverteidigerprivilegs" in § 261 Abs. 1 S. 3 und Abs. 6 S. 2 abgemildert worden. 

III. Subjektiver Tatbestand

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Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes reicht Vorsatz in Form des dolus eventualis.

Nach Abs. 6 reicht es auch in der Neufassung, dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, was in Kombination mit dem ,,All-crime-Ansatz“ zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereiches führt. Für die Annahme von Leichtfertigkeit ist nunmehr die Überzeugung des Gerichts ausreichend, dass der Täter leichtfertig nicht erkannt hat, dass der fragliche Vermögensgegenstand Tatertrag oder Tatprodukt irgendeiner Straftat – auch außerhalb des bisherigen Katalogs – oder ein entsprechendes Surrogat ist BT-Drs. 19/24180, 34.

 

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

V. Besonders schwerer Fall, § 261 Abs. 5

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Bei § 261 Abs. 5 handelt es sich um Regelbeispiele. Deren Wirkungen dürften Ihnen bereits aus §§ 243 und 263 Abs. 3 bekannt sein. Geprüft werden sie, wie beim Diebstahl und Betrug auch, nach der Schuld. Da sowohl die Gewerbsmäßigkeit als auch die Bandenmitgliedschaft aus den §§ 243 und 244 bekannt ist, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

VI. Konkurrenzen

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Nach Auffassung des BGH tritt die Geldwäsche hinter der gewerbsmäßigen Hehlerei zurück. Treffen hingegen einfache Hehlerei und Geldwäsche aufeinander, so ist Tateinheit anzunehmen.

BGH NJW 2006, 1297

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