Strafrecht Besonderer Teil 2

Erschleichen von Leistungen, § 265a

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F. Erschleichen von Leistungen, § 265a

I. Überblick

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§ 265a stellt einen Auffangtatbestand zum Betrug dar und schützt wie dieser das Vermögen. Wie sich dem letzten Halbsatz entnehmen lässt, ist die Vorschrift immer nur dann anwendbar, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Als andere Vorschriften kommen insbesondere Vermögensdelikte in Betracht.Vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 711.

Expertentipp

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Für die Klausur bedeutet dies, dass Sie bezüglich des womöglich strafbaren Verhaltens des Täters zunächst §§ 242, 263 und 263a prüfen sollten. Erst nach Verneinung dieser Tatbestände ist eine Prüfung nach § 265a angezeigt.

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Zu beachten ist, dass auch das Erschleichen von Leistungen gem. § 265a Abs. 3 i.V.m. §§ 247 und 248a einen Strafantrag voraussetzen kann.

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Gemäß des § 265a kann der Täter vier verschiedene Leistungen erschleichen. Aus dem Erfordernis, bei dieser Erschleichung in der Absicht zu handeln, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, ergibt sich zwingend, dass für die erschlichenen Leistungen ein Entgelt zu entrichten ist. Verschafft sich der Täter mithin Zutritt zu einer zwar privaten, aber unentgeltlichen Vorführung, so kann er sich gem. § 123, nicht aber gem. § 265a strafbar machen.

 

651

Der Aufbau des § 265a sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erschleichen von Leistungen, § 265a

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt

 

 

 

a)

Leistung eines Automaten

 

 

 

b)

Leistung eines Telekommunikationsnetzes

 

 

 

c)

Beförderung durch ein Verkehrsmittel

 

 

 

d)

Zutritt zu einer Veranstaltung/Einrichtung

 

 

2.

Entgeltlichkeit dieser Leistungen

 

 

3.

Tathandlung: Erschleichen

 

 

 

 

Beförderungserschleichung

Rn. 660

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Absicht, das Entgelt nicht (vollständig) zu entrichten

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Strafantrag gem. § 265a Abs. 3 i.V.m. §§ 247, 248a

 

II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand besteht im Erschleichen von vier im Einzelnen aufgelisteten, unterschiedlichen Leistungen, für die ein Entgelt zu entrichten ist.

1. Erschleichen der Leistung eines Automaten

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Da die Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, ist es erforderlich, dass der Automat für seine Leistung ein Entgelt verlangt. Infolgedessen sind über § 265a nur Leistungsautomaten, wie z.B. Waagen, Ferngläser an einem Aussichtspunkt, Waschmaschinen in einem Waschsalon, erfasst.Schönke/Schröder-Perron § 265a Rn. 4 m.w.N. Waren- oder Geldspielautomaten können demnach nicht Tatobjekt des § 265a sein.

Expertentipp

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Beim Entleeren eines Warenautomaten kann in der Klausur aber § 242 relevant werden, z.B. wenn der Täter Falschgeld einwirft, um an Coladosen heranzugelangen.

654

Ein Erschleichen der Leistung dieser Automaten liegt vor, wenn der Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise, z.B. durch Einwerfen von Falschgeld, betätigt wird.

2. Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes

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Zu den öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzen gehören neben den Fernsprech- und Fernschreibenetzen auch die drahtlose Übermittlung (z.B. durch ein Handy) und das Internet.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 715. Ein Erschleichen liegt auch hier in der ordnungswidrigen Benutzung, nicht aber schon in der nur unbefugten Benutzung eines fremden Anschlusses.

Beispiel

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A findet im Kino ein eingeschaltetes Handy, welches seinem Sitznachbarn aus der Hosentasche gefallen ist. Erfreut nimmt er es mit und telefoniert stundenlang mit seiner in den USA lebenden Mutter.
Hier hat A zwar die Leistung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes in Anspruch genommen. Er hat sich diese Leistung aber nicht erschlichen, da das Handy betriebsbereit war und er somit keine Zugangssperren überwinden musste. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn A den 4stelligen PIN „geknackt“ hätte.

3. Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung

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Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführungen wie z.B. Konzerte, Filmvorführungen oder Theaterveranstaltungen. Im Gegensatz dazu sind Einrichtungen wie z.B. Museen oder Schwimmbäder auf Dauer angelegt.Joecks/Jäger § 265a Rn. 8.

Definition

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Definition: Erschleichen des Zutritts

Unter einem Erschleichen des Zutritts wird nach überwiegender Auffassung ein Verhalten verstanden, bei welchem Sicherheitsvorkehrungen des Berechtigten umgangen werden oder das den Charakter des Verheimlichens oder der Erweckung des Anscheins einer ordnungsgemäßen Benutzung aufweist.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 715.

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Ein Erschleichen liegt damit vor, wenn Zugangskontrollen, z.B. durch Überklettern eines Absperrzauns, überwunden werden. Ein Erschleichen wird jedoch auch bejaht, wenn der Kontrolleur bestochen wird, indem man ihm statt der Eintrittskarte 50 € zusteckt.Schönke/Schröder-Perron § 265a Rn. 11.

4. Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel

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In der Klausur wird, sofern § 265a überhaupt zu prüfen ist, zumeist diese Tatvariante von Bedeutung sein.

Definition

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Definition: Beförderung durch ein Verkehrsmittel

Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist jeder entgeltliche Transport von Personen oder Sachen.Joecks/Jäger § 265a Rn. 8.

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Erfasst ist dabei sowohl der Massenverkehr (z.B. der Transport durch die Eisenbahn oder den Bus) als auch der Individualverkehr (z.B. durch ein Taxi). Beachten sollten Sie jedoch, dass beim Individualverkehr zumeist ein Betrug nach § 263 anwendbar ist, so dass § 265a nicht geprüft werden muss.

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Umstritten ist, welche Anforderungen an das Erschleichen zu stellen sind. Nach h.M. setzt ein Erschleichen ein Verhalten voraus, welches sich entweder mit dem äußeren Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt oder die vorhandenen Kontrollmaßnahmen umgeht oder ausschaltet.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 717 m.w.N. Dabei werden die Anforderungen, die an den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gestellt werden, unterschiedlich aufgefasst. Nach Meinung der Rechtsprechung reicht dafür das Nichtlösen eines Fahrscheins oder die unterlassene Entwertung. Der Täter erwecke damit den Anschein, das zu entrichtende Entgelt gezahlt zu haben.OLG Düsseldorf StV 2001, 112; BVerfG NJW 98, 1135; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 269. Unter Hinweis darauf, dass die äußere Tathandlung dann auch von dem ordnungsgemäßen Benutzer erfüllt würde, verlangt eine in der Literatur vertretene Auffassung eine Einschränkung dahin gehend, dass der Täter durch „Entwertung“ eines ungültigen Fahrausweises, durch Ausweichen vor einer Fahrkartenkontrolle oder durch ein Durchschreiten von Sperren oder Schleusen ein verdeckendes oder verschleierndes Verhalten an den Tag legen muss.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 717.

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Da nach beiden Auffassungen ein Erschleichen jedoch zumindest ein täuschendes Verhalten voraussetzt, liegt es nicht vor, wenn der Täter offen zu erkennen gibt, dass er das zu entrichtende Entgelt nicht gezahlt hat, z.B. durch Verteilen von Flugblättern, auf welchen abgedruckt ist, dass er aus Protest gegen eine Fahrpreiserhöhung zurzeit „schwarzfahre“.

III. Subjektiver Tatbestand

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Der Vorsatz des Täters muss sich zunächst wieder auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen, so auch auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit. Insoweit reicht dolus eventualis. Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, das Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe zu entrichten. Absicht bedeutet in diesem Zusammenhang dolus directus 1. Grades, d.h. dem Täter muss es auf diese „Ersparnis“ bei der Tatbegehung ankommen.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gibt keine deliktspezifischen Besonderheiten, so dass auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen wird.

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