Strafrecht Besonderer Teil 2 - Diebstahl von Waffen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Diebstahl von Waffen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

VIII. Diebstahl von Waffen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

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Wer eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt, macht sich regelmäßig auch wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls strafbar.

Hinweis

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Denken Sie daran, dass ein Diebstahl von Waffen auch immer ein Diebstahl mit Waffen i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1a sein kann.Joecks/Jäger § 244 Rn. 22. Das setzt allerdings voraus, dass die entwendeten Waffen einsatzbereit sind, da sie nur dann die für § 244 Abs. 1 Nr. 1a erforderliche objektive Gefährlichkeit haben.
§ 244 Abs. 1 Nr. 1a muss also in diesen Fällen stets geprüft werden. Liegt er vor, so verdrängt er als Qualifikation § 242 und damit auch den an § 242 „hängenden“ besonders schweren Fall des § 243 (lesen Sie hierzu auch die Rn. 177).

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