Strafrecht Besonderer Teil 2

Computerbetrug, § 263a

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D. Computerbetrug, § 263a

599

Da der Betrug gem. § 263 zwingend die Irrtumserregung bei einer natürlichen Person voraussetzt, scheidet diese Vorschrift immer dann aus, wenn Datenverarbeitungen manipuliert werden. Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, hat der Gesetzgeber 1986 § 263a in das StGB aufgenommen. Dabei wurde § 263a betrugsähnlich gestaltet. Die Tathandlung des § 263a besteht zusammengefasst in einer unrichtigen oder unbefugten Datenverwendung, welche zu einer Reaktion des Computers, nämlich der Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges, führt, auf welcher wiederum ein Vermögensschaden beruhen muss. In subjektiver Hinsicht verlangt § 263a sowohl Vorsatz als auch die rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherungsabsicht.

600

Geschütztes Rechtsgut bei § 263a ist dementsprechend das Vermögen.

601

Expertentipp

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Lesen Sie § 263 Abs. 2 bis Abs. 7 und wiederholen Sie die in diesem Zusammenhang bei § 263 dargestellten Probleme. Denken Sie daran, dass aufgrund der genannten Verweise Ihnen auch bei § 263a der Klassiker: „Versuch des Regelbeispiels“ begegnen kann.

Beachten Sie, dass § 263a in Abs. 2 auf § 263 Abs. 2 bis Abs. 7 verweist. Daraus ergibt sich, dass es einen versuchten Computerbetrug, einen Computerbetrug in einem besonders schweren Fall sowie einen qualifizierten Computerbetrug (gewerbsmäßiger Bandenbetrug) gibt. Sofern der angerichtete Schaden geringwertig ist, ist ein Strafantrag gem. §§ 247, 248a i.V.m. §§ 263 Abs. 4, 263a Abs. 2 erforderlich.

602

Abs. 3 ergänzt den Abs. 1 des § 263a und erfasst Vorbereitungshandlungen. Für die Klausur ist § 263a Abs. 3 nur von geringer Relevanz. Da die Tathandlungen des § 263a Abs. 1 zumeist vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der EDV voraussetzen, werden auch diese – mit Ausnahme der 3. Alternative: unbefugte Verwendung von Daten! – nur selten in der Klausur geprüft. Wir werden uns daher nachfolgend vor allem mit der 3. Begehungsalternative auseinandersetzen.

603

Der Aufbau des § 263a sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Computerbetrug, § 263a

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tathandlung

 

 

 

a)

Unrichtige Gestaltung des Programms

 

 

 

b)

Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

 

 

 

c)

Unbefugte Verwendung von Daten

 

 

 

 

 

verwenden

Rn. 612

 

 

 

 

unbefugt

Rn. 614

 

 

d)

Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

 

 

2.

Zwischenerfolg: Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorganges

 

 

3.

Taterfolg: Vermögensschaden

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern

 

 

3.

Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

 

 

4.

Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit

 

 

5.

Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Bereicherung

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Besonders schwere Fälle gem. § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3

 

VI.

Strafantrag gem. § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 4, §§ 247 und 248a

 

I. Objektiver Tatbestand

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Der Täter muss durch eine der im Gesetz genannten vier Tatmodalitäten das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges beeinflusst und dadurch einen Vermögensschaden herbeigeführt haben. Die Prüfung des objektiven Tatbestands erfolgt mithin in 3 Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Schritt 3

Unbefugte/unrichtige Datenverwendung

Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs

Vermögensschaden

 

605

Gegenstand der Tathandlung sind zumeist Daten, auch bei der 1. Alternative, da auch Programme durch Daten fixierte Arbeitsanweisungen an den Computer sind.

Definition

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Definition: Daten

Nach h.M. sind Daten alle codierten und codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad.Rengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 4.

1. Die vier Tathandlungen

a) Unrichtige Gestaltung des Programms, § 263a Abs. 1 Alt. 1

606

Mit dieser Alternative werden Programmmanipulationen erfasst.

Definition

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Definition: Programm

Ein Programm ist eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 659.

607

Programme sind also z.B. Anwender-, Systemkontroll-, Quell- und Maschinenprogramme. Gestaltet werden diese Programme durch Neuschreiben, Hinzufügen, Verändern oder Löschen einzelner Programmteile oder auch des ganzen Programms.Joecks/Jäger § 263a Rn. 8 f.

608

Nach h.M. ist die Gestaltung „unrichtig“, wenn sie zu Ergebnissen führt, die nach der zugrunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen zwischen den Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen, der materiellen Rechtslage also widersprechen (betrugsspezifische Auslegung).Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 695. Gelegentlich wird in der Literatur darauf abgestellt, ob das Programm dem Willen des bzw. der Verfügungsberechtigten entspricht. Der Begriff der Unrichtigkeit wird damit subjektiv definiert.Schönke/Schröder-Perron § 263a Rn. 5. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass § 263a betrugsähnlich aufgebaut sei, woraus folge, dass auch die Handlungen des § 263a betrugsähnlich sein müssten.

Beispiel

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Prokurist P bewirkt durch eine Computermanipulation, dass einer fiktiven Person, auf deren Namen er bei einer Bank ein Konto eröffnet hat, monatlich ein Gehalt überwiesen wird.

Hier liegt eine unrichtige Gestaltung des Programms vor, da diese Person keinen Gehaltsanspruch hat, mithin also die Auszahlung der materiellen Rechtslage widerspricht.

b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

609

Diese Variante erfasst die sog. Inputmanipulationen.

Definition

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Definition: Unrichtig

Unrichtig sind Daten, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, den Lebenssachverhalt also unzutreffend wiedergeben. Unvollständig sind Daten, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen.BGH NStZ 2022, 681.

610

Diese Begehungsvariante weist damit die stärksten Parallelen zur Täuschungshandlung beim Betrug auf. Da auch hier die Unrichtigkeit betrugsspezifisch auszulegen ist, scheidet § 263a in dieser Variante aus, wenn ein entsprechendes Täuschungsverhalten gegenüber einer natürlichen Person nicht zum Betrug führen würde.

Beispiel

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A möchte sich aus einem finanziellen Engpass befreien und beschließt, von dem in eigenen Angelegenheiten sehr unordentlichen B Geld einzutreiben. Im automatisierten Mahnverfahren gem. § 689 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt er mithin den Erlass eines Mahnbescheides, in dem er angibt, B schulde ihm aus einem Darlehen 5000 €. Er hofft, dass B es versäumen wird, gegen den Mahnbescheid und den späteren Vollstreckungsbescheid Rechtsmittel einzulegen.

Hier könnte A unrichtige Daten verwendet haben, da ihm gegenüber B kein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zustand. Berücksichtigt man jedoch die täuschungsäquivalente Auslegung, so muss danach gefragt werden, ob auch im nicht automatisierten Verfahren der Rechtspfleger einem entsprechenden Irrtum unterliegen würde. Da der Rechtspfleger jedoch nicht gehalten ist, die Wahrheit der dem Anspruch zugrunde liegenden Angaben zu überprüfen, würde er sich diesbezüglich keinerlei Gedanken machen. Sowohl eine konkludente Täuschung als auch ein Irrtum des Rechtspflegers würden mithin ausscheiden. Aus diesem Grund liegt auch eine unrichtige Verwendung von Daten nicht vor (str.).Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 697; anders das OLG Celle NStZ-RR 2012, 111, welches darauf hinweist, dass der Rechtspfleger keinesfalls einen Mahnbescheid erlassen wolle, der ersichtlich auf falschen Tatsache beruhe.

c) Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a Abs. 1 Alt. 3

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Die unbefugte Verwendung von Daten setzt zunächst einmal voraus, dass diese Daten richtig sind, da andernfalls eine Strafbarkeit nach der 2. Alternative in Betracht kommt.BGH NStZ 2022, 681.

612

Umstritten ist jedoch zunächst, unter welchen Voraussetzungen der Täter die Daten verwendet hat.

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Eine weite Auslegung lässt jede Nutzung von Daten genügen, so z.B. auch das Verwenden von Programminformationen zum Leerspielen von Glücksspielautomaten.Ranft JuS 1997, 19; Otto Strafrecht BT § 52 Rn. 35. Die überwiegende Auffassung legt den Begriff des Verwendens hingegen eng aus und verlangt eine Eingabe dieser Daten in einen Datenverarbeitungsprozess. Dadurch wird der Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes gem. § 263a Abs. 1 Alt. 4 ausgedehnt.Fischer § 263a Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger § 263a Rn. 12 m.w.N.

614

Des Weiteren ist äußerst umstritten, wann eine Verwendung von Daten unbefugt ist. Im Wesentlichen werden drei Auffassungen vertreten:

615

Nach der sehr weitgehenden, sog. subjektivierenden Auslegung ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten zuwiderläuft.Hilgendorf JuS 1997, 130; Popp JuS 2011, 392. Verfügungsberechtigte sind diejenigen, die den Automaten betreiben, also vor allem die Banken, daneben der Kartenaussteller, der Karteninhaber und der Kontoinhaber.Rengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 16.

Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sie insbesondere in den Fällen der missbräuchlichen Verwendung von Kredit- und EC-Karten den Computerbetrug in eine reine Vertragsunrecht einbeziehende, allgemeine Computeruntreue verwandle.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 700.

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Die engste Definition nimmt die sog. computerspezifische Auslegung vor. Diese stellt darauf ab, ob der einer Datenverwendung entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm festgelegt ist, z.B. durch Abfragen eines PIN um Unberechtigte auszuschließen.Lenckner/Winkelbauer CR 86, 657. Die computerspezifische Auslegung schränkt damit den Anwendungsbereich des § 263a, insbesondere bei der unbefugten Verwendung von Giro- und Kreditkarten, jedoch erheblich ein und widerspricht damit der Intention des Gesetzgebers.

617

Überwiegend wird – wie bei den anderen Tathandlungen auch – das Merkmal unbefugt betrugsspezifisch ausgelegt. Verlangt wird mithin ein täuschungsäquivalentes Verhalten des Täters. Die Verwendung der Daten ist dann unbefugt, wenn sie gegenüber einem Menschen als fiktiver Vergleichsperson Täuschungscharakter hätte.BGH NStZ 2022, 68147, 160; OLG Köln NJW 1992, 125; OLG Düsseldorf StV 1998, 266; Rengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 19.

 

Expertentipp

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In der Klausur muss mithin danach gefragt werden, welche konkludente Erklärung der Täter durch Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person abgegeben hätte. Zu berücksichtigen ist – wie immer bei einer konkludenten Täuschung – der durch Auslegung zu ermittelnde Erklärungsgehalt, der sich u.a. nach der rechtlichen Relevanz des Erklärten und dem Interesse des Erklärungsempfängers richtet.

Innerhalb der Vertreter dieser Auslegung ist jedoch im Einzelfall immer wieder streitig, welche Prüfungskompetenz die fiktive Vergleichsperson hätte. Insbesondere der BGH zeigt eine Tendenz, sich über die eingeschränkte Prüfungskompetenz der computerspezifischen Auslegung anzunähern, indem er deutlich macht, dass die Vergleichsperson nur das prüfe, was auch der Computer prüfe.BGH NStZ 2017, 149 ebenso NStZ-RR 2022, 14. Da sowohl in der Praxis als auch in der Klausur die Fälle der missbräuchlichen Verwendung von Giro- und Kreditkarten hier am häufigsten vorkommen, wollen wir uns diese nachfolgend etwas ausführlicher ansehen.

e) Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

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Diese Variante des § 263a Abs. 1 soll nach Auffassung des Gesetzgebers einen Auffangtatbestand darstellen. Daraus folgt, dass ihr Anwendungsbereich begrenzt wird durch den Anwendungsbereich der übrigen drei Varianten. Als wichtigstes Beispiel kann in diesem Zusammenhang das Leerspielen von Geldautomaten mittels auf dem „Schwarzmarkt“ erworbener Programmierungsinformationen angeführt werden. Wie bereits ausgeführt, liegt nach h.A. kein unbefugtes Verwenden von Daten vor, so dass eine Strafbarkeit nach der 3. Alternative nicht in Betracht kommt. Überwiegend wird jedoch eine damit vergleichbare, unbefugte Einwirkung auf den Ablauf angenommen.BGHSt 40, 331; BayObLG NStZ 1990, 595.

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2. Zwischenerfolg: Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

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Dieses Erfordernis ist vergleichbar mit dem Irrtum und der Vermögensverfügung bei § 263.

Definition

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Definition: Datenverarbeitung

Eine Datenverarbeitung ist ein technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.

Beeinflusst wird das Ergebnis, wenn eine der im Gesetz genannten Handlungen in den Verarbeitungsvorgang Eingang findet, seinen Ablauf irgendwie mitbestimmt und eine Vermögensdisposition auslöst.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 691.

3. Taterfolg: Vermögensschaden

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So wie die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges auf den Tathandlungen beruhen muss, so muss unmittelbare Folge dieser Beeinflussung die Beschädigung des fremden Vermögens sein. Der Vermögensschaden ist bei § 263a genauso zu bestimmen wie beim Betrug.

II. Subjektiver Tatbestand

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In subjektiver Hinsicht wird § 263a genauso geprüft wie § 263. Der Täter muss also zunächst vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes handeln, wobei dolus eventualis genügt. Darüber hinaus braucht er die Absicht einer rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung. Diese ist identisch mit der Bereicherungsabsicht in § 263, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gibt keine deliktspezifischen Besonderheiten, so dass auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen wird.

IV. Konkurrenzen

633

Innerhalb des Tatbestandes bildet die 4. Alternative einen Auffangtatbestand, der gegenüber den ersten drei Alternativen subsidiär ist. Verwirklicht der Täter mehrere Tathandlungen der 1.–3. Alternative, so liegt nur ein Computerbetrug vor. Im Verhältnis zum Betrug gem. § 263 ist § 263a subsidiär. Hinsichtlich des Diebstahls an der Codekarte, die später zur Abhebung des Geldes verwendet wird, bejaht der BGH Tatmehrheit, da sich beide Taten gegen verschiedene Rechtsgutsträger richten.BGH NJW 2001, 1508. Entwendet der Täter hingegen eine Geldkarte, ist der Nachteil bereits mit dem Diebstahl eingetreten, so dass der Computerbetrug mitbestrafte Nachtat ist.Vgl. insgesamt Joecks/Jäger § 264 Rn. 62 ff.

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