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Strafrecht Besonderer Teil 1 - Mord, § 211 - Subjektiver Tatbestand

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Strafrecht Besonderer Teil 1

Mord, § 211 - Subjektiver Tatbestand

Inhaltsverzeichnis

V. Subjektiver Tatbestand

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Im subjektiven Tatbestand ist zunächst der Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Dabei reicht dolus eventualis.

Expertentipp

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Bei den Mordmerkmalen „heimtückisch“ und „grausam“ haben Sie in der Regel bereits im objektiven Tatbestand subjektive Komponenten wie das „bewusste“ Ausnutzen und die „unbarmherzige Gesinnung“ geprüft. Natürlich könnten Sie die Prüfung auch aufspalten und vor allem das „bewusste“ Ausnutzen erst im subjektiven Tatbestand prüfen. Aufgrund des Sachzusammenhang und der streitigen Frage, wie eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale zu erfolgen hat, macht das aber wenig Sinn.

Des Weiteren sind hier die täterbezogenen, subjektiven Mordmerkmale zu prüfen. Die Prüfung erfolgt also wieder in zwei Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes

Täterbezogene Mordmerkmale des § 211 Abs. 2

Mordlust

zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

Habgier

sonstige niedrige Beweggründe

zur Ermöglichung einer Straftat

zur Verdeckung einer Straftat

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