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V. Subjektiver Tatbestand
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Im subjektiven Tatbestand ist zunächst der Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Dabei reicht dolus eventualis.
Expertentipp
Bei den Mordmerkmalen „heimtückisch“ und „grausam“ haben Sie in der Regel bereits im objektiven Tatbestand subjektive Komponenten wie das „bewusste“ Ausnutzen und die „unbarmherzige Gesinnung“ geprüft. Natürlich könnten Sie die Prüfung auch aufspalten und vor allem das „bewusste“ Ausnutzen erst im subjektiven Tatbestand prüfen. Aufgrund des Sachzusammenhang und der streitigen Frage, wie eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale zu erfolgen hat, macht das aber wenig Sinn.
Des Weiteren sind hier die täterbezogenen, subjektiven Mordmerkmale zu prüfen. Die Prüfung erfolgt also wieder in zwei Schritten:
Schritt 1 | Schritt 2 | |||||
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Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes | Täterbezogene Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 | |||||
Mordlust | zur Befriedigung des Geschlechtstriebs | Habgier | sonstige niedrige Beweggründe | zur Ermöglichung einer Straftat | zur Verdeckung einer Straftat |