Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
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Im 18. Abschnitt des StGB sind Straftatbestände enthalten, deren geschütztes Rechtsgut im Allgemeinen die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung ist, wobei das Schutzgut in einigen Tatbeständen deliktsspezifische, besondere Ausprägungen erfährt. Im Gegensatz zu Straftatbeständen, bei denen der Angriff auf die persönliche Freiheit nur das Mittel zur Verletzung eines anderen Rechtsgutes ist (vgl. § 249 und § 253), ist bei den Freiheitsdelikten die Freiheit der Person das vorrangig geschützte Rechtsgut.
Mit dem 40. StÄG vom 22.3.2007 ist mit § 238 die Nachstellung („Stalking“) unter Strafe gestellt worden.
Nachfolgend werden wir uns mit der Nachstellung gem. § 238, der Freiheitsberaubung gem. § 239, der Nötigung gem. § 240 sowie dem erpresserischen Menschenraub gem. § 239a und der Geiselnahme gem. § 239b auseinandersetzen.
Hinsichtlich der übrigen Delikte empfiehlt es sich, den Gesetzeswortlaut zu lesen. Eine vertiefte Auseinandersetzung wird in diesem Skript nicht erfolgen, da diese Delikte für gewöhnlich nicht sonderlich klausurrelevant sind.
Ergänzend können Sie die Ausführungen bei Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 402 ff. lesen.