Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Mittäterschaft - Verursachungsbeitrag und Wertung dieses Beitrages

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Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Mittäterschaft - Verursachungsbeitrag und Wertung dieses Beitrages

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IV. Verursachungsbeitrag und Wertung dieses Beitrages

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Nachdem Sie den gemeinsamen Tatplan bejaht haben, müssen Sie nun überprüfen, ob der Mittäter, basierend auf diesem Tatplan einen für die Begehung des Deliktes förderlichen und damit täterschaftlichen Tatbeitrag geleistet hat. An dieser Stelle erfolgt in der Klausur die Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme.

Beispiel

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A und B haben geplant, das Geschäft des Juweliers J auszurauben. Zu diesem Zweck hebelt A die Eingangstür auf und steht Schmiere, während B im Laden des J die kostbaren Geschmeide an sich nimmt. Beide teilen danach die von B mitgenommene Beute.

Hier hat A durch Aufhebeln der Türe einen Tatbeitrag geleistet, der für die Deliktsbegehung förderlich war. Ohne das Aufhebeln der Türe wäre B nicht in das Juweliergeschäft hineingelangt und hätte dementsprechend auch nicht den Schmuck an sich nehmen können. Fraglich ist jedoch, ob dieser Beitrag des B ein mittäterschaftlicher Beitrag oder nur ein fördernder Beitrag eines Gehilfen gem. § 27 ist.

Diese Abgrenzung nehmen Sie in der Klausur anhand der oben dargestellten Theorien vor. Zunächst beschreiben Sie den Tatbeitrag, den der Täter erbracht hat. Danach fragen Sie, wie dieser Tatbeitrag zu werten ist.

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Die gemäßigt-subjektive Theorie lässt objektiv jeden Tatbeitrag ausreichen, sofern er nicht gänzlich untergeordneter Natur ist. Die Abgrenzung erfolgt, wie bereits erwähnt, anhand des Willens des Beteiligten. Sofern der Tatbeitrag mit animus auctoris, also Täterwillen geleistet wurde, liegt Mittäterschaft vor. Um diesen animus auctoris zu bestimmen, stellt die Rechtsprechung auf objektive Kriterien ab, und dabei vor allem darauf, in welchem Umfang der Täter an der Gesamttat inkl. Vorbereitung beteiligt war, ob sein Beitrag also Tatherrschaft vermittelt oder ob der Täter wenigstens den Willen zur Tatherrschaft hatte. Als weiteren Bezugspunkt versucht die Rechtsprechung das Interesse an der Tatverwirklichung zu bestimmen, welches insbesondere darin zum Ausdruck kommt, in welchem Umfang der Täter am Erfolg beteiligt ist, bei Vermögensdelikten also in welchem Umfang der Täter am Diebesgut bzw. Betrugsgut partizipiert. Des Weiteren wird nach den Strukturen zwischen den Beteiligten gefragt: Sofern eine gleichgeordnete Struktur ähnlich einer BGB-Gesellschaft besteht, wird Mittäterschaft angenommen. Bei einem Über-Unterordnungsverhältnis spricht einiges für eine Teilnahme.BGH NStZ 1988, 406; 1985, 165; 1987, 364.

Die Literatur stellt maßgeblich darauf ab, ob der Tatbeitrag, den der Beteiligte geleistet hat, objektiv Tatherrschaft vermittelt. Tatherrschaft wird bei der Mittäterschaft als funktionale Tatherrschaft definiert, d.h. der Tatbeitrag, der von dem jeweiligen Täter geleistet wird, muss von seiner Funktion her so wesentlich sein, dass nach Ansicht der übrigen Beteiligten die Tat, so wie sie geplant ist, damit steht und fällt.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 66; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 806; Lackner/Kühl § 25 Rn. 11. Indizien, die dafür sprechen, dass der Tatbeitrag wesentlich ist, sind unter anderem der Umstand, in welcher Art und Weise der Beteiligte partizipiert. Je mehr ihm von der Beute zugesprochen wird, desto eher kann davon ausgegangen werden, dass ein Tatbeitrag als wesentlich angesehen wird. Auch die Literatur stellt darüber hinaus auf das Verhältnis der Beteiligten zueinander ab.

Expertentipp

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Die Unterschiede in Literatur und Rechtsprechung sind – wie bereits ausgeführt – gering. Lediglich die Annäherung ist unterschiedlich: Die Rechtsprechung nähert sich dem Punkt von der subjektiven Seite her, die Literatur von der objektiven. Beide stellen jedoch in gleichem Maße auf den Umfang der Tatbeteiligung ab, das Interesse des Täters an der Tat, sowie die inneren Strukturen der Organisation bzw. der Gruppe innerhalb derer die Mittäter tätig werden. Die Literatur zieht diese Kriterien heran, um festzustellen, ob eine funktionale Tatherrschaft vorliegt. Die Rechtsprechung benötigt diese Kriterien, um festzustellen, ob animus auctoris vorliegt, wobei sie sich ganz wesentlich auf die Tatherrschaft bzw. den Willen zur Tatherrschaft als Indiz zur Ermittlung des Täterwillens stützt.

Stellen Sie also in einer Klausur zunächst die Literatur und dann die Rechtsprechung dar, wobei Sie bei letzterer darauf hinweisen, dass die Tatherrschaft das maßgebliche Kriterium zur Ermittlung des Täterwillens ist. Nachfolgend prüfen Sie dann zunächst, ob Tatherrschaft bejaht werden kann. Ist das der Fall, kann auch der Täterwille bejaht werden. Nur wenn die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, müssen Sie den Streit entscheiden.

Beispiel

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Im obigen Fall (Rn. 113) spricht die hälftige Teilung der Beute dafür, dass nach Ansicht der Beteiligten der Beitrag des B wohl wesentlich war, da er bei einem unwesentlichen Beitrag wohl eher einen fixen Betrag (z.B. 1000 €) erhalten hätte. Außerdem ist das Aushebeln der Eingangstüre wichtig gewesen, um in das Gebäude zu gelangen. Das Schmiere-Stehen ist wichtig für einen ungestörten Fortgang der Tat. Aufgrund dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Tatbeiträge des B diesem funktionale Tatherrschaft vermitteln, welche als Indiz für den animus auctoris herangezogen werden kann.

Beispiel

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X und Y fingieren Verkehrsunfälle, um dadurch rechtswidrig Versicherungsleistungen zu erhalten. Nachdem sie eine Unfallsituation mit ihren Fahrzeugen nachgestellt haben, wird die in alles eingeweihte F hinzugebeten. F gibt sich gegenüber den Polizisten P1 und P2 als Fahrerin des vermeintlich unverschuldet in den Unfall hineingezogenen Fahrzeugs aus. Sie will dadurch den vermeintlichen Anspruch des X als Fahrzeughalter gegenüber der Versicherung des Y glaubhafter machen. Tatsächlich kassiert X später 6000 € von der Versicherung. F handelt ausschließlich aus Gefälligkeit gegenüber X.

Hier hat F sich nur der Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht. Ihr Tatbeitrag war zwar wesentlich für die Vorbereitung des später durch Anzeige des Schadens begangenen Betrugs. Sie hat aber weder die Täuschungshandlung begangen noch hat sie ein eigenes Interesse an der Tatbegehung, weswegen der BGHBGH JuS 2020, 1081. die Mittäterschaft verneint hat. Auch die Tatherrschaftslehre käme zum selben Ergebnis. Sofern ein Mittäter nur im Vorfeld der Tatbegehung tätig ist, kann das „Ausführungsminus“ nur durch ein deutliches „Plus“ bei der Planung oder aufgrund der Stellung des anderen ausgeglichen werden (dazu mehr unter Rn. 118). 

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Bei der Mittäterschaft gibt es zwei klausurrelevante Sonderprobleme, die nachfolgend dargestellt werden sollen. Beide hängen mit dem Zeitpunkt der Tatbeiträge zusammen. Bei der sukzessiven Mittäterschaft kommt der zweite Täter nach Versuchsbeginn bzw. nach Vollendung dazu. Bei einer Beteiligung nur im Vorfeld ist er zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns nicht mehr bei der Tatausführung zugegen.

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1. Sukzessive Mittäterschaft

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Problematisch sind die Fälle der sog. sukzessiven Mittäterschaft. Sukzessive Mittäterschaft bedeutet, dass einer der Tatbeteiligten ohne Absprache und Kenntnis des jeweils anderen mit der Tatausführung begonnen hat und in diesem Stadium ein zweiter Beteiligter hinzutritt, der einen Beitrag leistet, welcher entweder für die Herbeiführung des Erfolges ursächlich wurde oder aber die Tat nach Vollendung förderte.

Hinweis

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Die sukzessive Mittäterschaft wird bei Delikten problematisch, bei denen Vollendung und Beendigung auseinanderfallen, so vor allem bei Diebstahl und Raub. Beide sind vollendet mit der Wegnahme, also dem Gewahrsamsbruch, aber erst beendet mit der Gewahrsamssicherung.

Einigkeit herrscht dahingehend, dass diese sukzessive Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist. Umstritten ist allerdings die zeitliche Grenze, bis zu welcher der weitere Mittäter hinzutreten kann und ob erschwerende Umstände, die zum Zeitpunkt des Hinzukommens bereits verwirklicht sind, zugerechnet werden können.

Beispiel

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A beabsichtigt, C auszurauben. Nachdem er C den ersten Faustschlag versetzt hat, kommt B dazu. Nach einer kurzen Verständigung ist A damit einverstanden, dass B den C festhält und so dabei behilflich ist, C von A bewusstlos schlagen zu lassen. Danach nehmen beide dem C sämtliche Wertgegenstände ab. Die Beute wird im Verhältnis 50 zu 50 geteilt.

Hier sind sich sowohl Rechtsprechung als auch Literatur einig, dass B sich eines mittäterschaftlich begangenen Raubes strafbar gemacht hat. Der gemeinsame Tatentschluss wurde während der Tatbegehung gefasst. Zwar war die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits in das Versuchsstadium eingetreten. B konnte aber sowohl bei der Gewalt als auch bei der Wegnahme die Tat noch steuern.

Beispiel

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Wieder kommt B später hinzu. Dieses Mal hat A den C aber bereits bewusstlos geschlagen. B ist ihm jetzt dabei behilflich, C auf Wertgegenstände zu durchsuchen. Erneut wird die Beute geteilt.

Hier stellt sich die Frage, ob sich B des mittäterschaftlich begangenen Raubes strafbar gemacht hat. Problematisch ist, dass die Gewaltanwendung bereits abgeschlossen war, als B hinzukam.

Beispiel

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A öffnet eines Nachts aufgrund eines spontanen Entschlusses mit einem Brecheisen die Tür zu einem Kiosk. Er beabsichtigt, diesen Kiosk leer zu räumen, um sich einen Lebensmittelvorrat anzulegen. Er bringt alsdann die Lebensmittel, die für ihn in Betracht kommen, aus dem Kiosk heraus und lagert sie in einem nahe liegenden Gebüsch. Da er zu Fuß unterwegs ist, ist er nicht in der Lage, die Vorräte alleine wegzuschaffen. Aus diesem Grund ruft er nunmehr seinen Bruder B an, weiht ihn in das bisherige Geschehen ein und bittet ihn, ihm dabei behilflich zu sein, die Vorräte in Sicherheit zu bringen. Er erklärt ihm, dass er bereit sei, ihm dafür die Hälfte der Vorräte abzugeben. B geht auf diesen Vorschlag ein. Gemeinsam transportieren beide das Diebesgut nach Hause.

 
 

Hier ist B zu einem Zeitpunkt hinzugetreten, zu welchem der Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 bereits vollendet war. Lediglich die Beendigung des Diebstahls stand noch aus, da diese erst dann eingetreten ist, wenn das Diebesgut gesichert ist. Von dieser Sicherung konnte man jedoch aufgrund der Zwischenlagerung in dem Gebüsch noch nicht ausgehen. Fraglich ist, ob durch das spätere Hinzutreten des B dieser sich noch des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig gemacht haben kann oder ob nicht vielmehr eine Strafbarkeit wegen Begünstigung gem. § 257 und Hehlerei gem. § 259 in Betracht kommt.

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Die Rechtsprechung sowie ein Teil des Schrifttums lassen die sukzessive Mittäterschaft solange zu, bis die Tat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat, auch wenn das Delikt selbst strafrechtlich bereits vollendet ist.BGHSt 2, 344; BGH NJW 1999, 510; Fischer § 25 Rn. 21 f. Eine sukzessive Mittäterschaft nach Vollendung ist also dieser Auffassung zufolge möglich, sofern die Tat noch nicht beendet ist. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Tat erst mit Beendigung ihren tatsächlichen Abschluss gefunden habe und die Beendigungsphase, so z.B. beim Diebstahl, von großer Wichtigkeit sein könne. Dementsprechend können erst recht bei einem Hinzutreten während der Vollendung erschwerende Umstände, die bereits verwirklicht sind, dem Mittäter zugerechnet werden, sofern er sie kennt und billigt.

Die herrschende Meinung in der Literatur lässt die sukzessive Mittäterschaft nur bis zum Zeitpunkt der tatbestandlichen Vollendung des jeweiligen Delikts zu. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass Grundlage der Strafbarkeit stets ein Verhalten sein muss, welches kausal den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hat, zumal, wie bei § 242 auch, es nur eine Strafbarkeit wegen Vollendung nicht aber eine gesonderte Strafbarkeit wegen Beendigung gibt.Lackner/Kühl § 25 Rn. 12; LK-Roxin § 25 Rn. 195; SK-Samson § 25 Rn. 124. Da Tatherrschaft also Mitwirkung bei der Ausführung bedeutet, werden dementsprechend auch abgeschlossene, erschwerende Umstände dem Hinzutretenden nicht mehr zugerechnet.Jäger Strafrecht AT Rn. 324.

Beispiel

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In obigem 2. Fall hat B sich nach Auffassung der Rechtsprechung gem. §§ 249, 25 Abs. 2 strafbar gemacht. Die Literatur würde gem. §§ 242, 25 Abs. 2 bestrafen, da die Gewaltanwendung bereits abgeschlossen war.

Im 3. Fall würde der BGH erneut wegen §§ 249, 25 Abs. 2 bestrafen. Für die Literatur käme allenfalls (sukzessive) Beihilfe gem. § 27 oder Begünstigung gem. § 257 in Betracht.

2. Tätigkeit nur im Vorbereitungsstadium

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Den umgekehrten Fall zur sukzessiven Mittäterschaft bildet die „Beteiligung im Vorfeld“. Hier wird der Täter nur bis zum Eintritt der Tat in das Versuchsstadium tätig. Ebenso wie bei der sukzessiven Mittäterschaft ist umstritten, ob die reine Tätigkeit im Vorbereitungsstadium einen mittäterschaftlichen Beitrag darstellen kann, so dass die Ausführungshandlung desjenigen, der den Tatbestand voll verwirklicht hat, dem anderen zugerechnet werden kann.

Beispiel

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A, B und C wollen Nobelkarossen stehlen, um diese nach Polen zu bringen und dort zu verkaufen. B und C sind Polen und sowohl gebiets- als auch sprachunkundig, A ist Deutscher. A kundschaftet zu diesem Zweck in Köln die entsprechenden Gegenden aus und stellt fest, wo welche Fahrzeuge mit welcher Sicherung abgestellt sind. An dem fraglichen Tag bringt er B und C zu den von ihm im Vorhinein ausgekundschafteten Stellen. Er selbst begibt sich, um den Verdacht von seiner Bande abzulenken, in seine Stammkneipe und gibt dort eine Runde nach der anderen aus. B und C brechen wie geplant die Autos auf und bringen diese nach Polen. Der Gewinn wird zwischen den dreien in gleichem Umfang geteilt.

Hier könnte A Mittäter eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, ggf. auch Mittäter eines Bandendiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 sein. In Betracht kommt jedoch auch eine Anstiftung in Tateinheit mit einer Beihilfe gem. §§ 26 und 27.

Die gemäßigt-subjektive Theorie nimmt die Abgrenzung wie sonst auch nach dem animus vor und zieht zur Bestimmung desselben objektive Kriterien heran.

Der BGHBGH NStZ 2013, 104. führt hierzu aus: „Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe dar.“

Die Literatur fragt nach der funktionalen Tatherrschaft.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 25 Rn. 66; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 822. Sofern der Täter nur im Vorbereitungsstadium einen Tatbeitrag erbringt, ist nach überwiegender Ansicht von funktionaler Tatherrschaft auszugehen, wenn das Gewicht dieses Tatbeitrages für die Tatverwirklichung sowie die Stellung des Beteiligten in der Organisation das Beteiligungsminus bei der realen Tatausführung ausgleicht.Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht AT 2 § 49 Rn. 36; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 822.

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Innerhalb der Tatherrschaftslehre gibt es allerdings einige Vertreter, die eine Mittäterschaft nur dann bejahen, wenn der Täter eine wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium, d.h. zwischen Versuch und Vollendung, leistet. Diese Ansicht wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass es einem Täter, der bei der Tatausführung nicht zugegen ist, nicht möglich sei, das Geschehen nach seinem Willen zu lenken, insbesondere die Ausführung der Tat noch zu verhindern. Ein ortsabwesender Bandenchef könne nur dann, so diese Ansicht, Mittäter sein, wenn er während der Tatausführung mit den unmittelbar Handelnden in Kontakt stehe, z.B. per Funk oder Handy.Herzberg ZStW 1999, 49; Roxin JA 1979, 519.

Dieser Ansicht wird von den überwiegenden Vertretern der Tatherrschaftslehre entgegengehalten, dass Tatherrschaft nicht Tatverhinderungsherrschaft bedeute. Zudem würde der gewichtige Tatbeitrag des ortsabwesenden Bandenchefs nicht ausreichend gewürdigt, sofern man diesen Bandenchef lediglich als Randfigur, d.h. als Anstifter oder Beihelfenden ansehen würde.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 823.

Beispiel

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In obigem Fall würde die Rechtsprechung bei der Ermittlung des Täterwillens zunächst danach fragen, in welchem Umfang A tätig wurde. Darüber hinaus würde sie darauf abstellen, welches Eigeninteresse der A an der Tat hat. Dieses Eigeninteresse würde sich insbesondere daraus ergeben, in welchem Umfang A von der Beute partizipiert. Des Weiteren würde nach der Stellung der Beteiligten untereinander gefragt und schließlich die Tatherrschaft als weiteres Kriterium herangezogen. Die überwiegende Literatur würde dieselben Kriterien zur Bestimmung der funktionalen Tatherrschaft heranziehen. Beide würden übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass A als Mittäter anzusehen ist. Er erhält von der Beute den gleichen Anteil wie B und C und hat von daher ein hohes Eigeninteresse an der Tat. Je mehr Autos B und C stehlen und je hochwertiger diese Autos sind, desto größer ist der Betrag, den A später erhält. Von den Organisationsstrukturen scheint es so zu sein, dass alle Beteiligten im gleichen Umfang mitspracheberechtigt sind, also von der Figur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden kann. Der Tatbeitrag, den A leistet, ist für die Ausführung der Tat von großer Wichtigkeit. Nur A ist sprach- und ortskundig und kann insofern die geeigneten Tatobjekte ausspähen. Diese von A geleistete Vorbereitungshandlung hat somit auch maßgeblich zur Ausführung der Tat beigetragen. Nach der Literatur würde von daher der Tatbeitrag funktionale Tatherrschaft vermitteln. Die Rechtsprechung würde aufgrund dieser Indizien davon ausgehen, dass A mit Täterwillen gehandelt hat. Lediglich die Vertreter der engen Tatherrschaftslehre, die eine Mitwirkung des A während des Ausführungsstadiums verlangen, würden hier die Mittäterschaft ablehnen.

Hinweis

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In der Praxis dürfte dieser Streit innerhalb der Literatur im Zeitalter des Handys, in welchem jeder mit jedem ständig in Kontakt steht, keine Bedeutung mehr haben. Da die Klausur jedoch nicht immer die Praxis abbildet, sollten Ihnen die obigen Auffassungen bekannt sein.

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