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Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Das Unterlassungsdelikt - Überblick

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Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Das Unterlassungsdelikt - Überblick

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A. Überblick

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Das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung stellt neben dem aktiven Tun die zweite Grundform strafrechtlichen Verhaltens dar. Unterscheiden müssen Sie zwei verschiedene Formen von Unterlassungsdelikten:

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Die echten Unterlassungsdelikte sind zumeist Straftatbestände, die vom Gesetzgeber als Gebotsnorm geschaffen wurden und deren Verwirklichung im Unterlassen einer gesetzlich geforderten Tätigkeit liegt. Der Eintritt eines von dem Unterlassen abgrenzbaren Erfolges wird nicht vorausgesetzt.

Beispiel

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138, der Hausfriedensbruch in der zweiten Alternative gem. § 123 Abs. 1 sowie vor allem die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c sind echte Unterlassungsdelikte. Für die Strafbarkeit kommt es allein auf das Unterlassen der rechtlich verlangten Handlung an.

Hinweis

Klausurrelevant ist hier vor allem der § 323c, der häufig in Zusammenhang mit der Teilnahme an der Selbsttötung geprüft werden muss. Eine ausführliche Darstellung zu diesem Thema finden Sie im Skript „Strafrecht BT I“.

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Die unechten Unterlassungsdelikte sind Straftatbestände, die vom Gesetzgeber nicht als Unterlassungsdelikte normiert wurden. Vielmehr kann jedes Begehungsdelikt auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Voraussetzung ist, dass gem. § 13 Abs. 1 der Täter verpflichtet ist, den Erfolg abzuwenden und sein Unterlassen von der Wertigkeit einem aktiven Tun entspricht.

In der Regel prüfen sie § 13 in Zusammenhang mit den Erfolgsdelikten, also z.B. § 212 oder § 239. Der in § 13 Abs. 1 genannte Begriff „Erfolg“ ist aber nach h.M. weiter zu verstehen, so dass grundsätzlich auch Tätigkeitsdelikte wie z.B. der Diebstahl gem. § 242 durch Unterlassen begangen werden können. Häufig fehlt es dann aber an der Gleichstellungsklausel.

Beispiel

Ein Täter, der einem Nichtschwimmer nicht aus dem Wasser hilft, obwohl er (beispielsweise weil er der Vater ist) verpflichtet ist, ihm zu helfen, ist genauso strafbar wie ein Täter, der den Nichtschwimmer von der Klippe ins Meer gestürzt hat.

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Expertentipp

Sollten Sie den Aufbau des fahrlässigen Delikts noch nicht oder nicht mehr können, dann nutzen Sie an dieser Stelle die Gelegenheit und wiederholen Sie dieses Thema, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.

Die unechten Unterlassungsdelikte sind sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar. Wir werden uns nachfolgend am Aufbau des vorsätzlichen Unterlassungsdeliktes orientieren. Beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt müssen Sie den nachfolgend dargestellten Aufbau dem Fahrlässigkeitsdelikt anpassen, d.h. es entfällt der subjektive Tatbestand, stattdessen ist im (objektiven) Tatbestand zusätzlich der Fahrlässigkeitsvorwurf zu prüfen.

Beachten Sie § 13 Abs. 2, der eine fakultative Strafmilderung vorsieht, sofern die Gesamtabwägung ergibt, dass das Unterlassen im Verhältnis zum aktiven Tun weniger schwer wiegt.

Der Aufbau des vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

Wie prüft man: Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

besondere Merkmale des Tatsubjektes, sofern vom Gesetz gefordert
(Beispiel: Amtsträger in § 340)

 

 

2.

das Tatobjekt entsprechend den tatbestandlich vorausgesetzten Merkmalen (Beispiel: „ein anderer Mensch“ bei § 212)

 

 

3.

Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

 

 

4.

Unterlassen der Abwendung des Erfolges bei objektiver Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung

 

 

 

 

Abgrenzung Tun/Unterlassen

Rn. 58

 

 

 

Abgrenzung täterschaftliches Unterlassen von der Beihilfe durch Unterlassen

Rn. 62

 

5.

Kausalität

 

 

6.

objektive Zurechung des Erfolges zum Unterlassen

 

 

7.

Garantenstellung

 

 

 

 

Beschützergarant aus enger persönlicher Verbundenheit

Rn. 69

 

 

 

Überwachergarant aus Ingerenz

Rn. 76

 

8.

Entsprechungsklausel

 

   

Mord durch Unterlassen zur Verdeckung

S. Übungsfall Nr. 2.

 

Rn. 95

 

 9.

 

ggfs. Abgrenzung täterschaftliches Unterlassen von der Beihilfe durch Unterlassen

Rn. 62

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

 

 

Rechtfertigende Pflichtenkollision

 

IV.

Schuld

 

 

 

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

 

 

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